Freitag, 22. November 2024

Vor 25 Jahren §175 gestrichen: Das hohe Gut der Freiheit muss auch heute dringlichst verteidigt werden!

Heute vor 25 Jahren – am 11. Juni 1994 – trat die vollständige Streichung von Paragraf 175 aus dem StGB in Kraft. Vor knapp 50 Jahren trat mit dessen Abmilderung ein wichtiger Schritt zu mehr Freiheit für erwachsene Männer in Kraft. Doch heute ist das hohe Gut der Freiheit in Deutschland erneut bedroht – vor allem die Meinungsfreiheit, mit deren Umgang auch das Verhalten mancher linker Homo-Aktivisten zu wünschen übrig lässt. Ein Gastbeitrag von Daniel Schweizer.

In den ersten zwanzig Jahren der BRD bestand der Paragraf 175 im Strafgesetzbuch fort. Aus heutiger Sicht zum Glück unvorstellbar, wie sehr die Sexualmoral einst das Strafrecht in die Privatsphäre erwachsener Menschen eingreifen ließ und dies auch damals durch Urteile des BVG für rechtmäßig erklärt wurde. Unabhängig davon, welche Sexualmoral man persönlich vertritt:

Die freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art.2 GG) wie auch die Gewissensfreiheit (Art. 4 GG) waren im Grunde genommen schon zu Beginn der BRD eine Aufforderung an den Staat, durch Gesetzgebung und Rechtsprechung das Verhalten erwachsenen Bürger nur zu regulieren, wo es wirklich notwendig ist – also der Verletzung der Rechte anderer. Das Grundrecht auf Gewissensfreiheit gibt gerade der persönlichen Gewissensentscheidung des Individuums einen hohen Stellenwert.

Paragraf 175 – ein unzulässiger Eingriff des Staates in die Privatsphäre

Und dennoch war es für die Zeitgenossen nichts Außergewöhnliches, gerade das Sexualverhalten durch gesellschaftliche Normen und Strafgesetze zu regulieren. Auch für Hetero-Paare gehörte es damals – mindestens nach Außen – zum Anstand, vor der Hochzeitsnacht kein gemeinsames Bett zu teilen. Glücklicherweise gilt dies heute als völlig übergriffig, dass sich Staat und Gesellschaft so tief in die Privatsphäre von Menschen einmischen.

Gerade etwas so hochgradig Persönliches wie Schlafzimmer und Intimsphäre wurden weder von Staat noch Gesellschaft als allzu schützenswert erachtet. Dabei wäre bei zu Ende gedachten Grundrechten gerade dies eigentlich besonders erforderlich. Schließlich bauen auf das Eigentumsrecht jegliche Grundrechte auf, und das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit unterstreicht gerade auch das Eigentumsrecht jedes Menschen auf seinen Körper. Daraus ergibt sich das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung, was Handlungen zwischen erwachsenen Personen in der Privatsphäre betrifft. Den Paragrafen 175 vor 50 Jahren so zu entschärfen, dass einvernehmlicher gleichgeschlechtlicher Verkehr zwischen erwachsenen Männern entkriminalisiert wurde, war also ein längst überfälliger Schritt.

Das endgültige Aus von Paragraf 175 und die einheitliche Altersschutzgrenze

Doch für weitere 25 Jahre wurde die gesetzliche Altersschutzgrenze im Sexualstrafrecht unterschiedlich behandelt, ob sie Personen unterschiedlichen oder gleichen Geschlechts betraf. Da während der deutschen Teilung die Strafgesetze in der DDR und der BRD unterschiedlich waren, wurde nach der Wiedervereinigung eine rechtliche Angleichung für eine einheitliche Gesetzgebung in Deutschland erforderlich. S

o wurde 1994 der Paragraf 175 komplett gestrichen, was heute vor 25 Jahren in Kraft trat. Seither ist das Schutzalter für homo- wie heterosexuelle Handlungen im Sexualstrafrecht Deutschlands einheitlich geregelt, wie im Sexualstrafrecht vieler freiheitlich-demokratischer Staaten.

18 Jahre Eingetragene Lebenspartnerschaft

Doch nicht nur, wer dieses Jahr ein viertel oder halbes Jahrhundert alt wird, hat bestimmte Zäsuren der deutschen Rechtsgeschichte nie in seinem Leben anders gekannt. Wer dieses Jahr volljährig wird, hat in Deutschland etwas nie anders gekannt, was ein erheblicher Anteil unserer Leser noch als Novum erlebte: 2001 trat in Deutschland das Lebenspartnerschaftsgesetz in Kraft, wie es damals in noch nicht so vielen Ländern existierte. Es ermöglichte erstmals in Deutschland gleichgeschlechtlichen Paaren die rechtliche Absicherung ihrer Partnerschaft.

Die unionsregierten Bundesländer Bayern, Sachsen und Thüringen klagten damals dagegen vor dem BVG mit der Begründung, damit werde das rechtliche Alleinstellungsmerkmal der besonders geschützten Ehe ausgehöhlt. Das damalige Urteil des BVG lautete, das Lebenspartnerschaftsgesetz sei zulässig, weil das Abstandsgebot zur Ehe gegeben sei. Glücklicherweise erklären sich heutzutage auch viele Konservative in Deutschland mit der Eingetragenen Lebenspartnerschaft einverstanden.

Wohlgemerkt legte das BVG das Augenmerk noch auf das Abstandsgebot zur Ehe. Auch ein BVG-Urteil aus dem Jahr 2012 betonte die Ehe noch als „allein der Verbindung von Mann und Frau vorbehaltenes Institut“, worauf Erika Steinbach in ihrer letzten Rede im Bundestag ausdrücklich hinwies. Es ist nach wie vor umstritten, ob die 2017 für gleichgeschlechtliche Paare geöffnete Ehe mit Artikel 6 des Grundgesetzes vereinbar ist. Trotzdem reicht eine Position gegen die „Ehe für alle“ heutzutage schon aus, um von manchen linken Homo-Aktivisten als „homophob“ diffamiert zu werden. Hier zeigen sich schon deutliche Widersprüche der Lesben- und Schwulenbewegung: Sie hat für wichtige #Freiheitsrechte# gekämpft, hätte aber offensichtlich gerne eine Meinung außerhalb der #Meinungsfreiheit#, die von BVG-Urteilen mehrfach bestätigt wurde.

Freiheit heute: mehr sexuelle Selbstbestimmung, angemessene Sittlichkeitsordnung

Tatsächlich wurde mit der Streichung von Paragraf 175 in entscheidendem Maße mehr sexuelle Selbstbestimmung geschaffen – und somit auch das Eigentumsrecht am eigenen Körper, des persönlichen Eigentums schlechthin, gestärkt. Das ebenfalls in Artikel 2 des Grundgesetzes erwähnte Sittengesetz, unter dessen Vorbehalt die freie Entfaltung der Persönlichkeit steht, beschränkt sich zumindest im Sexualstrafrecht im Wesentlichen auf die Bereiche, wo in angemessener Weise auf das Empfinden anderer Rücksicht genommen werden muss und dies auch Vorrang vor der Handlungsfreiheit des Einzelnen hat: Welcher Erwachsene mit welchem Erwachsenen hinter verschlossenen Türen welchen Vorlieben nachgeht, ist dabei für das Strafgesetzbuch irrelevant.

Paragraf 183a StGB stuft sexuelle Handlungen jeglicher Art explizit im öffentlichen Raum als Straftatbestand mit möglicher Freiheitsstrafe ein – also das, was Staat und Gesellschaft etwas angeht. Paragraf 118 des Ordnungswidrigkeitsgesetzes kann Nacktheit im öffentlichen Raum als Belästigung und somit als Verstoß gegen das Sittengesetz einstufen. Und es dürfte mit Sicherheit auch so mancher Auftritt auf dem CSD, der mit der politischen Botschaft des Freiheitskampfes nichts mehr zu tun hat, gegen Paragraf 183 OwiG oder Paragraf 183 StGB verstoßen. Aber Kritik an den teils exhibitionistischen Auswüchsen des CSD (Foto: CSD-Parade Köln) lässt so manchen linken Homo-Aktivisten an die Decke gehen.

Vergifteter Meinungsdiskurs auch durch linke Homo-Aktivisten

Hat die Lesben- und Schwulenbewegung einstmals zurecht um Freiheit gekämpft, so zeigen heutzutage viele linke Homo-Aktivisten, welchen Wert sie auf die Meinungsfreiheit anderer legen. In linken Homo-Blogs werden Kritiker der „Ehe für alle“ und des Adoptionsrechts für gleichgeschlechtliche Paare immer wieder als „homophob“ diffamiert. Und diese Diffamierungen werden gerade auch an Menschen wie Erika Steinbach oder Ulrich Kutschera adressiert.

Dabei haben die genannten Personen schon oft ausdrücklich betont, mit ausgelebter Homosexualität überhaupt kein Problem zu haben. Allein dass sie die Ehe-Öffnung und das Adoptionsrecht kritisieren, macht sie für viele linke Homo-Aktivisten zur „persona non grata“. Solche Diffamierungen haben nichts mehr mit dem Freiheitskampf für sexuelle Selbstbestimmung und Respekt zu tun, sondern zeigen, dass viele linke Homo-Aktivisten abweichende Meinungen von ihren politischen Zielen nur schwer ertragen können.

Liebe Homo-Aktivisten, Schluss mit den Homophobie-Vorwürfen gegen Erika Steinbach!

Wie es der Staat mit der Meinungsfreiheit zu diesem Thema nimmt, zeigt sich auch am großen Streit um die Bildungspläne. Die Thematisierung von LGBT-Themen begrenzt sich – von wenigen Bundesländern abgesehen – nicht darauf, dies altersangemessen dort einzubauen, wo es zum Thema passt und dafür förderlich wäre, um den Respekt vor der sexuellen Selbstbestimmung des Gegenübers zu fördern. Die ausdrückliche Verordnung, die Schüler nicht nur zu Respekt und Toleranz, sondern explizit zu Akzeptanz zu erziehen, verstößt nach aufschlussreichen Rechtsgutachten wie des Winterhoff-Gutachtens klar gegen das Indoktrinationsverbot.

Natürlich ist es ein berechtigter Wunsch jedes Menschen, mit seiner Art zu leben nicht nur toleriert, sondern auch akzeptiert zu werden. Aber als staatliches Erziehungsziel Akzeptanz eines Verhaltens einzufordern verstößt klar gegen das Recht der Schüler, sich eine eigene Meinung zu bilden und im Zuge ihrer persönlichen Gewissensfreiheit eine Moral (auch Sexualmoral) zu entwickeln. Die Meinungs- und Gewissensfreiheit wird also durch staatliche Bildung heutzutage massiv untergraben – nicht nur im Bereich der Sexualerziehung, sondern auch wenn es um Migrationsthemen geht.

Wie es viele linke Homo-Aktivisten mit der Meinungsfreiheit nehmen, zeigt sich auch daran, wie unerwünscht bei ihnen Kritik am Islam ist. Obwohl gerade der Islam für uns Homosexuelle die größte Bedrohung darstellt, ist für viele Homo-Aktivisten die Solidarität mit Muslimen wegen des Minderheitenstatus wichtiger als die Benennung ernstzunehmender Gefahren. Bekanntlich verlor David Berger seinen Posten als Chefredakteur bei „Männer“, weil er berechtigterweise die vom Islam ausgehende Homophobie offen kritisierte.

Islam als größte Gefahr für die sexuelle Selbstbestimmung

Und gerade mit der sexuellen Selbstbestimmung wird es in Deutschland vorbei sein, je stärker der Einfluss des Islams wird. Es gibt bereits heute in einigen deutschen Großstädten überwiegend von Muslimen bewohnte Stadtteile, die unter anderem für Homosexuelle als No-Go-Area gelten. Dort kommt es immer wieder zu gewaltsamen Übergriffen gegen Homosexuelle durch muslimische Männer. Nicht verwunderlich, wenn man bedenkt, dass in mehreren islamisch dominierten Ländern wie beispielsweise dem Iran man dafür mit dem Tod bestraft wird. Neben Homosexuellen werden auch Frauen zu 100% ihre sexuelle Selbstbestimmung verlieren, wenn der Islam hier seinen Siegeszug antritt.

Die vielen Vergewaltigungsopfer durch muslimische Männer in Deutschland – allen voran in der Silvesternacht 2015/16 – zeigen, wie von erheblich vielen Männern dieses Kulturkreises die sexuelle Selbstbestimmung der Frau mit Füßen getreten wird. Wenn sich die Entwicklung fortsetzt, werden Frauen auf deutschen Straßen bald nur noch in Ruhe gelassen, wenn sie auf die freie Wahl ihrer Kleidung verzichten und Kopftuch tragen. Obwohl auf dem Papier in Deutschland verboten, werden in muslimischen Einwanderungsgesellschaften hier nach wie vor viele #Zwangsehen# durchgeführt, einschließlich #Kinderehen#. Nach dem Koran gelten Ehefrauen als Saatfeld ihres Mannes, das er besamen darf, wann immer er will. Nach islamischem Verständnis ist also die sexuelle Selbstbestimmung der Frau gleich Null.

25 Jahre nach dem erfreulichen vollständigen Verschwinden von Paragraf 175 ist unsere Freiheit wieder in größerer Gefahr. Daher müssen wir unsere sexuelle Selbstbestimmung, unsere Meinungs- und Gewissensfreiheit gegen Islam-Appeasement und linken Gesinnungsterror verteidigen.

PP-Redaktion
PP-Redaktion
Eigentlich ist PP nach wie vor ein Blog. Dennoch hat sich aufgrund der Größe des Blogs inzwischen eine Gruppe an Mitarbeitern rund um den Blogmacher Dr. David Berger gebildet, die man als eine Art Redaktion von PP bezeichnen kann.

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