(David Berger) Ist das klassische islamische Recht mit dem Grundgesetz vereinbar? Und kann ein Staat, der an Menschenwürde, Gleichberechtigung und Religionsfreiheit gebunden ist, islamischen Religionsunterricht als ordentliches Schulfach anbieten? Zwei Arbeiten des Islamkenners Christoph Heger kommen zu einem ebenso klaren wie unbequemen Ergebnis. PP stellt die zentralen Argumente der beiden Untersuchungen vor und veröffentlicht die vollständigen Texte für Leser, die sich selbst ein Urteil bilden wollen.
Die politische Debatte über den Islam in Deutschland leidet seit Jahren darunter, dass die entscheidende Frage häufig gar nicht gestellt wird. Diskutiert wird darüber, ob Muslime friedlich leben, ob sie gut integriert sind, ob sie persönlich die Werte des Grundgesetzes akzeptieren oder ob sich der Islam irgendwie mit einer modernen westlichen Gesellschaft arrangieren könne. Das alles ist nicht unwichtig. Es führt aber am Kern des Problems vorbei.
Christoph Heger setzt in zwei umfangreichen Untersuchungen genau dort an. Ihn interessiert nicht in erster Linie die persönliche Gesinnung einzelner Muslime, sondern der Islam als historisch entstandenes religiöses und rechtliches System. Damit verschiebt sich die Perspektive entscheidend. Die Frage lautet nicht: „Sind Muslime mit dem Grundgesetz vereinbar?“ Sie lautet vielmehr: Sind zentrale Normen des klassischen islamischen Rechts mit der freiheitlichen Verfassungsordnung Deutschlands vereinbar?
Hegers Antwort ist eindeutig: In entscheidenden Punkten sind sie es nicht.
Der entscheidende Unterschied: Religion oder Rechtsordnung?
In seiner Untersuchung „Islamisches Recht (šarī‘a) – mit dem Grundgesetz vereinbar?“ arbeitet Heger zunächst einen Sachverhalt heraus, der in der öffentlichen Diskussion regelmäßig verharmlost wird: Der traditionelle sunnitische Islam ist nicht lediglich Religion im modernen westlichen Sinne, also persönlicher Glaube, Kult und private Moral. Er umfasst vielmehr ein umfassendes System von Glaubenssätzen und Verhaltensnormen. Die Scharia erhebt den Anspruch, das gesamte menschliche Leben zu ordnen: kultische Pflichten ebenso wie Ehe, Familie, Erbrecht, gesellschaftliche Ordnung, Strafrecht und politische Herrschaft. Hier beginnt der Konflikt mit dem modernen Verfassungsstaat. Der freiheitliche Staat kann unterschiedliche religiöse Überzeugungen dulden und schützen, weil für Christen, Juden, Muslime, Atheisten und Angehörige anderer Weltanschauungen dieselbe staatliche Rechtsordnung gilt. Religionsfreiheit setzt gerade voraus, dass keine Religionsgemeinschaft ihre eigene Rechtsordnung an die Stelle des allgemeinen Rechts setzen kann.
Was aber geschieht, wenn eine Religion selbst den Anspruch erhebt, ein von Gott offenbartes und deshalb menschlicher Gesetzgebung grundsätzlich entzogenes Recht zu besitzen? Heger zeigt überzeugend, dass sich an dieser Stelle kein bloßes Missverständnis, sondern ein struktureller Gegensatz auftut. Nach seiner Darstellung kann das traditionelle islamische Recht unter bestimmten historischen Umständen zwar hinnehmen, dass Muslime sich den Gesetzen eines nichtislamischen Staates fügen. Das ist aber etwas anderes als die grundsätzliche Anerkennung des Vorrangs einer nichtislamischen Rechtsordnung. Heger unterscheidet hier mit Recht zwischen pragmatischer Anpassung an bestehende Machtverhältnisse und prinzipieller Anerkennung des Verfassungsstaates. Gerade dieser Unterschied wird in der heutigen Integrationsdebatte fast nie sauber herausgearbeitet.
Der Prüfstein sind die Menschenrechte
Besonders deutlich wird der Konflikt dort, wo die Scharia auf jene Rechte trifft, die das Grundgesetz nicht als bloße politische Zweckmäßigkeiten, sondern als unveräußerlich begreift. Artikel 1 Absatz 2 des Grundgesetzes bekennt sich ausdrücklich zu den „unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten“. Die tragenden Grundsätze des Artikels 1 gehören zudem zu jenem Verfassungskern, den selbst eine verfassungsändernde Mehrheit nicht beseitigen darf. Für den deutschen Staat ist deshalb klar: Menschenwürde und elementare Freiheitsrechte stehen nicht unter religiösem Vorbehalt.
An diesem Maßstab prüft Heger das traditionelle islamische Recht. Er behandelt ausführlich die Stellung der Frau, Ehe und Familie, Religionsfreiheit, den Abfall vom Islam und das islamische Strafrecht. Dabei geht es nicht darum, jedem einzelnen Muslim zu unterstellen, er wolle diese Normen heute anwenden. Es geht um die sehr viel grundsätzlichere Frage, welche Rechtsnormen die klassischen islamischen Rechtsschulen überliefert haben und welchen religiösen Geltungsanspruch sie besitzen. Bei der Gleichberechtigung von Mann und Frau treten die Unterschiede offen hervor. Heger verweist auf unterschiedliche erbrechtliche Ansprüche, Unterschiede im Zeugnisrecht und die traditionelle rechtliche Vorrangstellung des Mannes in Ehe und Familie. Bemerkenswert ist dabei, dass er ausdrücklich zwischen islamrechtlicher Norm und heutiger gesellschaftlicher Realität unterscheidet. Diese Realität könne günstiger, mitunter aber auch ungünstiger sein als die überlieferte Rechtslage.
Der entscheidende Punkt bleibt bestehen: Eine Rechtsordnung, die Männern und Frauen unterschiedliche Rechte kraft Geschlechts zuweist, steht im offenen Gegensatz zum Gleichheitsanspruch des Grundgesetzes. Noch schärfer tritt der Widerspruch bei der Religionsfreiheit hervor. Nach Hegers Darstellung stimmen die vier klassischen sunnitischen Rechtsschulen ebenso wie die Schia darin überein, dass der Abfall eines erwachsenen männlichen Muslims vom Islam grundsätzlich mit dem Tod zu bestrafen sei. Für einen freiheitlichen Verfassungsstaat ist eine solche Norm nicht nur fremd, sondern schlechterdings unannehmbar. Religionsfreiheit bedeutet eben nicht nur die Freiheit, Muslim zu sein, sondern ebenso die Freiheit, den Islam zu verlassen.
Hier helfen auch keine semantischen Ausweichmanöver. Wer die Religionsfreiheit ernst nimmt, muss die Freiheit zur Apostasie anerkennen. Eine Rechtslehre, die dafür den Tod vorsieht, kollidiert frontal mit einem der elementarsten Menschenrechte.
Menschenrechte – aber unter Vorbehalt der Scharia?
Besonders erhellend ist Hegers Untersuchung islamischer Menschenrechtserklärungen. Denn häufig wird darauf verwiesen, muslimische Staaten und islamische Organisationen hätten die Menschenrechte doch längst anerkannt. Heger zeigt jedoch, dass genau geprüft werden muss, was unter dieser Anerkennung verstanden wird. Sein zentraler Einwand lautet: Menschenrechte werden in einschlägigen islamischen Erklärungen teilweise nicht als der Scharia vorgeordnete universale Rechte verstanden, sondern ihr untergeordnet. Der Unterschied ist gewaltig.
Heger erinnert daran, dass islamische Staaten bereits bei der Entstehung der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948 insbesondere gegen das Recht auf Religionswechsel und gegen die uneingeschränkte Gleichberechtigung von Mann und Frau Vorbehalte anmeldeten. Später entstanden eigene islamische Menschenrechtserklärungen, in denen die Gewährung von Rechten ausdrücklich an die Scharia gebunden wurde. Damit stellt sich eine einfache, aber entscheidende Frage: Wer entscheidet im Konfliktfall?
Im freiheitlichen Verfassungsstaat ist die Antwort eindeutig. Das Grundrecht des einzelnen Menschen gilt unabhängig davon, ob eine religiöse Norm dieses Recht gutheißt. Nach dem von Heger beschriebenen klassischen Scharia-Verständnis verhält es sich umgekehrt: Das individuelle Recht steht unter dem Vorbehalt des göttlichen Gesetzes. Genau hier liegt die Unvereinbarkeit. Sie lässt sich nicht mit dem Hinweis beseitigen, auch der Islam kenne Menschenrechte. Entscheidend ist, ob diese Rechte dem Individuum um seiner selbst willen zukommen oder nur innerhalb der Grenzen einer religiösen Rechtsordnung.
Und was bedeutet das für islamischen Religionsunterricht?
Die zweite Untersuchung Hegers zieht daraus eine Konsequenz, die politisch von enormer Tragweite ist. Ihr Titel lautet: „Warum kein islamischer Religionsunterricht an öffentlichen und privaten Schulen?“ Durch jüngste Forderungen ausgerechnet aus dem woke-katholischen Raum bekommt diese Frage eine bislang nicht gekannte Aktualität. Ausgangspunkt ist Artikel 7 des Grundgesetzes. Schule ist in Deutschland keine bloße Dienstleistung und kein neutraler Raum, in dem gesellschaftliche Gruppen ihre jeweiligen Überzeugungen unkontrolliert vermitteln können. Das gesamte Schulwesen steht unter staatlicher Aufsicht. Heger hebt hervor, dass daraus eine Verantwortung des Staates für die institutionelle und inhaltliche Ordnung des Schulwesens folgt. Zugleich sieht das Grundgesetz Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach vor, das in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der jeweiligen Religionsgemeinschaft erteilt wird.
Damit entsteht ein Problem, das man nicht durch organisatorische Tricks lösen kann. Der Staat müsste einerseits einen authentischen islamischen Religionsunterricht ermöglichen. Andererseits darf er im eigenen Schulwesen keine Lehren institutionell fördern, die wesentlichen Prinzipien seiner Verfassungsordnung widersprechen. Wenn Hegers Analyse des islamischen Rechts zutrifft, lässt sich diese Spannung nicht einfach harmonisieren. Soll der Unterricht tatsächlich klassische islamische Rechtsauffassungen vermitteln, müsste er sich zumindest mit Normen befassen, die Gleichberechtigung, Religionsfreiheit und andere Grundrechte in einer Weise verstehen, die mit dem Grundgesetz nicht vereinbar ist.
Soll hingegen ein politisch entschärfter, reformierter und grundgesetzkonformer Islam unterrichtet werden, stellt sich die gegenteilige Frage: Wer bestimmt eigentlich, was noch authentisch islamische Lehre ist? Der Staat? Kultusministerien? Universitäten? Politisch ausgewählte Verbände? Dann würde der weltanschaulich neutrale Staat plötzlich selbst darüber entscheiden, welche Form einer Religion akzeptabel und welche unzulässig ist. Heger legt damit ein echtes Dilemma offen, das in der politischen Debatte gerne hinter organisatorischen Fragen nach Lehrerausbildung, Verbandsstrukturen und Lehrplänen versteckt wird.
Neutralität bedeutet nicht Gleichgültigkeit
Besonders wichtig ist Hegers Widerspruch gegen ein falsches Verständnis staatlicher Neutralität. Der Staat des Grundgesetzes ist weltanschaulich neutral, aber er ist keineswegs neutral gegenüber seiner eigenen Verfassungsordnung. Er darf nicht entscheiden, welche Religion „wahr“ ist. Er darf Christen nicht bevorzugen, weil er das Christentum für wahrer hält, und Muslime nicht benachteiligen, weil er den Islam für theologisch falsch hält. Aber er muss sehr wohl darüber wachen, ob politische, rechtliche und gesellschaftliche Ansprüche mit den Grundrechten vereinbar sind.
Heger beschreibt den vorausliegenden Grundkonsens des Staates mit dem Begriff des „ordre public“. In seinem Zentrum stehen die Würde des Menschen als Individuum und Rechtsperson sowie die Bindung staatlicher Macht an das Recht. Das ist entscheidend. Denn die Behauptung, ein freiheitlicher Staat müsse aus Neutralitätsgründen praktisch alles hinnehmen, was sich religiös begründen lässt, ist das genaue Gegenteil des liberalen Verfassungsstaates. Religionsfreiheit setzt Grenzen voraus. Gerade weil der Staat Glaubensfreiheit schützt, kann er nicht zulassen, dass im Namen einer Religion die Freiheit anderer aufgehoben wird.
Damit bekommt auch die Debatte über islamischen Religionsunterricht ihr eigentliches Gewicht. Es geht nicht zuerst darum, genügend Lehrer zu finden oder einen islamischen Ansprechpartner zu konstruieren. Die vorgelagerte Frage lautet: Welche islamische Lehre soll der deutsche Staat als ordentliches Unterrichtsfach institutionell in sein Schulwesen aufnehmen – und ist diese Lehre mit den Grundlagen eben dieses Staates vereinbar? Diese Frage wird erstaunlich selten gestellt. Heger stellt sie.
Zwei Texte, über deren Thesen endlich gestritten werden sollte
Hegers Arbeiten sind scharf formuliert. Das ist kein Nachteil. Im Gegenteil: Gerade bei einem Thema, das seit Jahren von Euphemismen, politischen Ritualen und rhetorischen Beruhigungsformeln geprägt ist, tut begriffliche Klarheit gut. Natürlich kann man über einzelne historische Bewertungen, islamwissenschaftliche Detailfragen oder bestimmte Formulierungen streiten. Doch am Kern seiner Argumentation kommt man nicht vorbei: Eine Religion, die zugleich den Anspruch einer umfassenden göttlichen Rechtsordnung erhebt, stellt den säkularen Verfassungsstaat vor ein anderes Problem als eine Religion, die das staatliche Recht als eigenständige weltliche Ordnung anerkennt.
Das hat mit einer pauschalen Verurteilung von Muslimen nichts zu tun. Ein Muslim kann ein friedlicher, liebenswürdiger, gesetzestreuer und loyaler Bürger sein. Die Frage nach der persönlichen Haltung einzelner Menschen darf jedoch nicht benutzt werden, um die inhaltliche Prüfung einer religiösen Rechtslehre zu verhindern. Denn am Ende geht es um eine sehr einfache Frage: Was geschieht, wenn zwei Rechtsordnungen aufeinandertreffen und beide im Konfliktfall den Vorrang beanspruchen?
Der freiheitliche Verfassungsstaat kann Religionsfreiheit nur garantieren, wenn das allgemeine Recht für alle gilt. Keine Kirche, keine Religionsgemeinschaft und keine Ideologie darf daneben eine konkurrierende Rechtsordnung mit höherem Geltungsanspruch errichten. Heger kommt deshalb in seiner zweiten Studie zu einem kompromisslosen Schluss. Freiheitlicher Verfassungsstaat und Islam „in seiner realen historischen Verfestigung“ stünden in einem „kontradiktorischen Gegensatz“. Gerade im Bereich der öffentlichen Schule trete dieser Gegensatz sichtbar hervor.
Man kann diese Diagnose nicht einfach deshalb ablehnen, weil sie politisch unbequem ist. Vielmehr sollte man endlich sachlich prüfen, ob sie zutrifft. Vieles spricht dafür. Denn Heger macht sichtbar, was die übliche Integrationsrhetorik verdeckt: Nicht jede gesellschaftliche Spannung ist durch mehr Dialog, mehr Anerkennung und mehr institutionelle Einbindung zu lösen. Es gibt echte Gegensätze zwischen Normsystemen. Und ein freiheitlicher Staat, der nicht mehr wagt, solche Gegensätze zu benennen, wird irgendwann auch nicht mehr wissen, welche Ordnung er eigentlich verteidigen soll.
PP stellt deshalb beide Untersuchungen vollständig zur Verfügung. Unsere Leser können Hegers Quellen, Argumente und Schlussfolgerungen selbst prüfen – und sich ein eigenes Urteil bilden.
Die beiden vollständigen Studien von Christoph Heger:
Christoph_Heger_Islamisches_Recht_mit_Grundgesetz_vereinbar_2010
Christoph_Heger_’Warum_kein_islamischer_Religionsunterricht_an_öffentlichen_und_privaten_Schulen‘
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