(David Berger) Zwei schwere Straftaten, zwei Polizeibehörden und zweimal Warnungen an die Bürger. Innerhalb von nur 48 Stunden entsteht ein irritierendes Bild: Während migrantische Gewalttäter für Angst und Entsetzen sorgen, richten sich öffentliche Warnungen vor Strafverfolgung an diejenigen, die sich über solche Verbrechen empören oder sie dokumentieren. Man muss der Polizei keine bewusste Täterschutzpolitik unterstellen, um darin eine bedenkliche Verschiebung der Prioritäten ihrer Öffentlichkeitsarbeit zu erkennen.
In Essen befreien zwei maskierte Männer einen Untersuchungshäftling. Die Polizei warnt vor möglicherweise bewaffneten Flüchtigen. Als Bürger die Informationspolitik der Behörden kritisieren, folgt eine weitere Warnung: Man solle auf seine Wortwahl achten, sämtliche Kommentare würden überprüft und strafrechtlich relevante Äußerungen verfolgt. Darüber berichtete Philosophia Perennis bereits gestern. Kaum einen Tag später Frankfurt (Oder): Unter der Überschrift „Araber-Gang schlägt Schüler zusammen und filmt die Tat“ berichtet NIUS über einen brutalen Übergriff auf einen Schüler. Eine Gruppe Jugendlicher schlägt auf das Opfer ein, die Tat wird gefilmt, das Video verbreitet sich im Internet. Auch die „Bild“ berichtet inzwischen:
Gehen Sie weiter, hier gibt es nichts zu sehen!
Die Polizei ermittelt gegen mehrere Tatverdächtige. Doch in ihrer offiziellen Pressemitteilung warnt sie zugleich ausdrücklich davor, derartige Videos zu veröffentlichen oder weiterzuleiten, und droht mit strafrechtlichen Konsequenzen.
In Essen sollen die Bürger aufpassen, was sie über Migrantengewalt schreiben. In Frankfurt sollen sie aufpassen, was sie davon zeigen. Dort geht es um Kommentare, hier um Bilder. In beiden Fällen wird neben der Verfolgung der eigentlichen Straftat auch die öffentliche Reaktion darauf zum Gegenstand polizeilicher Warnungen. Genau darin liegt die Parallele. Selbstverständlich darf die Polizei strafbare Äußerungen verfolgen. Ebenso selbstverständlich muss sie minderjährige Gewaltopfer vor zusätzlicher Demütigung schützen. Doch zwischen einer strafbaren Äußerung und berechtigter Empörung liegt eine ebenso entscheidende Grenze wie zwischen der Verherrlichung einer Gewalttat und ihrer journalistischen Dokumentation. Gerade von der Polizei darf man erwarten, dass sie diese Unterschiede unmissverständlich deutlich macht.
Einschüchterung der Migrationskritiker
Besonders brisant ist dies vor dem Hintergrund der öffentlichen Debatte über Migration und Gewaltkriminalität. Wer auf entsprechende Missstände hinweist, muss sich darauf verlassen können, dass seine Kritik nicht mit strafbarem Verhalten gleichgesetzt wird. Die beiden Polizeimeldungen beweisen keine solche Gleichsetzung. Ihre pauschalen Formulierungen können aber genau diesen Eindruck begünstigen. Der eigentliche Vorwurf lautet deshalb nicht, die Polizei schütze bewusst die Täter. Er lautet, dass sie durch ihre Kommunikation den Eindruck entstehen lässt, die öffentliche Empörung über schwere Straftaten sei selbst ein Sicherheitsproblem. Damit riskiert sie ausgerechnet jenes Vertrauen, auf das sie bei der Verbrechensbekämpfung angewiesen ist.
Zwei Städte, zwei Verbrechen, zwei Warnungen an die Öffentlichkeit. Daraus lässt sich noch keine systematische Einschüchterungspolitik ableiten. Doch die abschreckende Wirkung solcher Botschaften auf Bürger und Journalisten sollte nicht unterschätzt werden. Denn wenn Bürger nach einer Gewalttat nicht nur fragen müssen, ob die Täter gefasst werden, sondern auch, ob sie ihre Empörung darüber noch öffentlich äußern dürfen, hat die Polizei ein ernstes Kommunikationsproblem.
***
Wir verzichten auf aufdringliche Spendenaufrufe, kein Beitrag verbirgt sich hinter einer Paywall – Bitte vergessen Sie uns trotzdem nicht: Ohne Ihre Hilfe kann hier kein einziger Satz erscheinen:
Oder per Überweisung auf
David Berger, IBAN: DE44 1001 0178 9608 9210 41 – BIC REVODEB2 – Stichwort: Schenkung
ÜBERWEISUNG (Stichwort: Schenkung)
*****
Die Polizei Brandenburg warnt vor dem Teilen des Gewaltvideos aus Frankfurt (Oder) und spricht von „strafbewährtem Verhalten“ bei gewaltverherrlichenden Inhalten.
Wichtig: Nach § 131 StGB ist nicht jedes Gewaltvideo automatisch strafbar. Es braucht Verherrlichung, Verharmlosung oder eine menschenwürdeverletzende Darstellung. Sachliche Berichterstattung über aktuelle Ereignisse ist ausdrücklich ausgenommen.— Michael R. Moser (@RichtigMosern) October 16, 2026
Entdecke mehr von Philosophia Perennis
Melde dich für ein Abonnement an, um die neuesten Beiträge per E-Mail zu erhalten.







