(David Berger) Seit Jahren wartet die AfD-nahe Desiderius-Erasmus-Stiftung auf jene staatliche Förderung, die den parteinahen Stiftungen von CDU, CSU, SPD, Grünen und Linken selbstverständlich zugutekommt. Obwohl das Bundesverfassungsgericht bereits 2023 eine Verletzung der Chancengleichheit der AfD festgestellt hatte, ist über den Förderantrag der DES für 2026 bis heute nicht entschieden. Der Verfassungsrechtler Ulrich Vosgerau erhebt deshalb einen schweren Vorwurf: Der Staat nutze seine eigene Untätigkeit und die enormen Prozesskosten aus, um die Stiftung faktisch von der Förderung fernzuhalten.
Man muss weder die AfD noch die Desiderius-Erasmus-Stiftung mögen, um zu erkennen, dass es bei der seit Jahren andauernden Auseinandersetzung um deren staatliche Förderung inzwischen um eine grundsätzliche rechtsstaatliche Frage geht. Grundrechte und politische Chancengleichheit gelten schließlich nicht nur für diejenigen Parteien, deren Programme der Bundesregierung, den großen Medien oder den etablierten gesellschaftlichen Institutionen genehm sind. Gerade dort, wo eine politische Kraft auf entschiedene Ablehnung stößt, muss sich erweisen, ob der Staat tatsächlich nach allgemeinen Regeln verfährt oder politische Sympathie und Antipathie mittelbar darüber entscheiden, wer am staatlich finanzierten politischen Wettbewerb teilnehmen darf.
Darauf zielt die Argumentation des Verfassungsrechtlers Ulrich Vosgerau, der AfD und DES in den einschlägigen Verfahren vertritt. In einem aktuellen Pro & Contra des Newsletters politik & kommunikation wird die Frage gestellt, ob die Desiderius-Erasmus-Stiftung staatliche Gelder erhalten soll. Vosgerau beantwortet sie entschieden mit Ja und kann sich dabei auf ein Urteil berufen, das schwerer wiegt als jede parteipolitische Stellungnahme: auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 2023.
Karlsruhe hat bereits einmal entschieden
Damals ging es um die staatliche Stiftungsfinanzierung für das Haushaltsjahr 2019. Die AfD war zu diesem Zeitpunkt die drittgrößte Fraktion des Deutschen Bundestages und in sämtlichen Landesparlamenten vertreten, dennoch ging die ihr nahestehende DES leer aus, während die Stiftungen der anderen im Bundestag vertretenen politischen Kräfte weiterhin erhebliche staatliche Zuwendungen erhielten. Das Bundesverfassungsgericht stellte dazu fest, dass die staatliche Förderung parteinaher Stiftungen „spürbar auf die politische Willensbildung“ einwirke und deshalb den verfassungsrechtlichen Anforderungen der Chancengleichheit der Parteien unterliege. Der Ausschluss der DES von der staatlichen Förderung habe die Wettbewerbslage zwischen den Parteien zum Nachteil der AfD verändert; der Bundestag habe die Partei deshalb in ihrem Recht auf Chancengleichheit aus Art. 21 Abs. 1 GG verletzt.
Das Urteil war auch deshalb von großer Bedeutung, weil Karlsruhe dem bis dahin praktizierten Verfahren grundsätzlich Grenzen setzte. Über Jahrzehnte waren Milliardenbeträge an die parteinahen Stiftungen geflossen, ohne dass hierfür eine hinreichende besondere gesetzliche Grundlage existierte. Wer an diesem System festhalten wollte, musste deshalb gesetzlich regeln, nach welchen Kriterien die Mittel verteilt werden und unter welchen Voraussetzungen eine Stiftung davon ausgeschlossen werden kann. Der Bundestag reagierte Ende 2023 mit dem Stiftungsfinanzierungsgesetz. Dieses verlangt unter anderem, dass eine politische Stiftung die Gewähr bietet, aktiv für die freiheitliche demokratische Grundordnung und den Gedanken der Völkerverständigung einzutreten. Darüber hinaus enthält das Gesetz Regelungen, die eine Förderung ausschließen können, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Stiftung oder die ihr nahestehende politische Grundströmung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet ist. Die Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmungen ist allerdings keineswegs abschließend geklärt. Die DES hat dagegen Verfassungsbeschwerde erhoben; das Verfahren 2 BvR 1643/24 ist beim Zweiten Senat des Bundesverfassungsgerichts anhängig.
Für das Jahr 2026 stellt sich die Lage noch einmal anders dar. Die AfD ist inzwischen zum dritten Mal in Folge in Fraktionsstärke in den Bundestag eingezogen und erfüllt damit die im Gesetz festgelegte Voraussetzung hinsichtlich der parlamentarischen Verankerung ihrer politischen Grundströmung. Nun müsste das Bundesinnenministerium prüfen, ob auch die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, und anschließend eine Entscheidung treffen. Genau daran aber fehlt es.
Nach Vosgeraus Darstellung stellt die DES bereits seit 2017 Jahr für Jahr Förderanträge. Der Antrag für das Haushaltsjahr 2026 wurde demnach schon im März 2025 eingereicht, aber erst ab Weihnachten 2025 bearbeitet. Bis heute liegt keine Entscheidung vor. Dass die Prüfung tatsächlich über Monate hinweg nicht abgeschlossen wurde, bestätigte die Bundesregierung noch im Juni 2026 selbst. Auf eine Kleine Anfrage der AfD erklärte sie, die Prüfung sei „besonders anspruchsvoll und zeitintensiv“; wann sie abgeschlossen werden könne, sei „aktuell daher nicht belastbar“ zu datieren. Hier wird deutlich: Es geht nicht um einen Antrag für 2027 oder 2028, sondern um die Finanzierung für das laufende Haushaltsjahr 2026. Der Antrag wurde im März des Vorjahres gestellt, und noch im Juni 2026 konnte das zuständige Ministerium nicht einmal einen Zeitpunkt nennen, zu dem mit einer Entscheidung zu rechnen sei. Mittlerweile ist Ende August.
Dabei lässt sich die Verzögerung auch schwerlich damit erklären, dass sich im Ministerium niemand mit der Angelegenheit beschäftigt hätte. Zum 8. September 2025 richtete das Bundesinnenministerium eigens eine „Projektgruppe Stiftungsfinanzierung“ ein. Nach Angaben der Bundesregierung waren dort 2,4 Vollzeitäquivalente des höheren und zwei des gehobenen Dienstes mit der Prüfung der Fördervoraussetzungen politischer Stiftungen beschäftigt. Nachdem die Projektgruppe Ende März 2026 aufgelöst worden war, arbeiteten im zuständigen Referat weiterhin 2,8 Vollzeitäquivalente des höheren Dienstes an dieser Aufgabe. Es handelt sich also nicht um einen Antrag, der versehentlich zwischen anderen Akten liegengeblieben wäre, sondern um einen Vorgang, für dessen Bearbeitung eigens personelle Kapazitäten geschaffen wurden.
Die Untätigkeit wird selbst zum Problem
Hier setzt der schwerwiegendste Vorwurf Vosgeraus an. Gegen die Untätigkeit einer Behörde gibt es grundsätzlich gerichtlichen Rechtsschutz. Nach § 75 Verwaltungsgerichtsordnung kann eine Untätigkeitsklage erhoben werden, wenn über einen Antrag ohne zureichenden Grund nicht innerhalb angemessener Frist entschieden wird. Im Falle der DES stößt dieser Weg nach Vosgeraus Darstellung jedoch auf ein höchst ungewöhnliches Hindernis. Wegen eines Streitwerts von rund 25 Millionen Euro wäre ein solches Verfahren mit einem erheblichen Kostenrisiko verbunden, das eine Stiftung, der gerade die staatliche Finanzierung verweigert wird, kaum tragen könne.
Damit ergibt sich eine Konstellation, die man zumindest politisch als absurd bezeichnen darf. Die Stiftung beantragt staatliche Förderung; die Behörde entscheidet nicht über diesen Antrag; gegen die ausbleibende Entscheidung müsste die Stiftung vor Gericht ziehen; für einen solchen Rechtsstreit benötigt sie beträchtliche finanzielle Mittel, über die sie nicht zuletzt deshalb nicht verfügt, weil über die beantragte Förderung weiterhin nicht entschieden worden ist. Vosgerau formuliert seinen Verdacht entsprechend scharf: „Und diesen Umstand nutzt das Bundesinnenministerium jetzt aus. Wir halten das für Rechtsbeugung!“ Ob der strafrechtlich hoch aufgeladene Begriff der Rechtsbeugung tatsächlich erfüllt sein kann, ist damit selbstverständlich nicht festgestellt. An der politischen und rechtsstaatlichen Brisanz der beschriebenen Konstellation ändert das wenig. Denn eine Behörde darf einen Antrag ablehnen, sofern dafür eine gesetzliche Grundlage besteht und sie ihre Entscheidung nachvollziehbar begründet. Problematisch wird es, wenn eine Entscheidung so lange hinausgeschoben wird, dass sich die Frage nach dem Anspruch irgendwann durch Zeitablauf erledigt.
Gerade deshalb überzeugt auch das Gegenargument von Meron Mendel, dem Leiter der Bildungsstätte Anne Frank, nur begrenzt. Mendel hält der Forderung nach Gleichbehandlung entgegen, die DES sei keine Stiftung wie jede andere, weil auch die AfD keine Partei wie jede andere sei. Politisch kann man das vertreten; für die juristische Kernfrage hilft es wenig weiter. Keine Partei ist „wie jede andere“. CDU und Linke, Grüne und AfD unterscheiden sich gerade deshalb voneinander, weil sie miteinander um politische Mehrheiten konkurrieren. Das Grundgesetz kennt zudem keinen allgemeinen Status einer Partei, die zwar legal an Wahlen teilnehmen, im Bundestag sitzen und parlamentarische Rechte wahrnehmen darf, bei staatlich finanzierten politischen Wettbewerbsbedingungen aber behandelt werden könnte, als existiere sie nur unter Vorbehalt. Entscheidend muss deshalb sein, ob die im Stiftungsfinanzierungsgesetz genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Gelangt das Bundesinnenministerium nach seiner Prüfung zu dem Ergebnis, dass die DES diese Voraussetzungen nicht erfüllt, muss es den Antrag ablehnen und diese Ablehnung begründen. Die Stiftung kann anschließend die Verwaltungsgerichte anrufen und gegebenenfalls eine verfassungsgerichtliche Klärung herbeiführen. Kommt das Ministerium dagegen zu dem Ergebnis, dass die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, muss es daraus die entsprechenden Konsequenzen ziehen. Was auf Dauer nicht befriedigen kann, ist ein Zustand, in dem weder das eine noch das andere geschieht.
Der politische Gegner hat dieselben Rechte
Der Fall der Desiderius-Erasmus-Stiftung weist deshalb weit über die Frage hinaus, ob man einer AfD-nahen Institution staatliche Millionen gönnt. Die Bundesrepublik hat sich für ein System entschieden, in dem parteinahe Stiftungen mit erheblichen Steuermitteln politische Bildungsarbeit betreiben, Stipendien vergeben, Forschungsprojekte finanzieren, Auslandsbüros unterhalten und damit zwangsläufig auch auf den gesellschaftlichen und politischen Diskurs einwirken. Wer dieses System beibehalten will, kann seine Vorteile schwerlich auf Dauer jenen politischen Richtungen vorbehalten, die bereits seit Jahrzehnten von ihm profitieren. Genau hier liegt die Bedeutung des Karlsruher Urteils von 2023. Das Bundesverfassungsgericht hat nicht entschieden, dass die DES unter allen Umständen und unabhängig von gesetzlichen Voraussetzungen Millionenbeträge erhalten müsse. Es hat aber klargestellt, dass die staatliche Stiftungsfinanzierung den politischen Wettbewerb berührt und der Grundsatz der Chancengleichheit deshalb nicht nach Belieben suspendiert werden kann.
Ein Rechtsstaat zeigt seine Qualität nicht dadurch, dass er denjenigen Rechte gewährt, deren politische Überzeugungen seine jeweiligen Repräsentanten teilen. Interessant wird es erst beim politischen Gegner. Die DES verlangt keine staatliche Zustimmung zu den Positionen der AfD, sondern eine Entscheidung über einen Förderantrag nach den geltenden Gesetzen. Fällt diese Entscheidung negativ aus, muss das Innenministerium erklären, warum; fällt sie positiv aus, muss der Staat zahlen. Eine dritte Möglichkeit, bei der man einen politisch unangenehmen Antragsteller über Monate oder Jahre warten lässt, bis ihm Geld oder Zeit für die Durchsetzung seiner Rechte ausgehen, darf es dagegen nicht geben. Vosgeraus Vorwurf der „Rechtsbeugung“ ist außerordentlich schwerwiegend. Gerade deshalb sollte das Bundesinnenministerium ein eigenes Interesse daran haben, ihm möglichst schnell den Boden zu entziehen. Dazu müsste es weder eine politische Debatte führen noch seine Haltung zur AfD erklären. Es müsste schlicht über den Antrag entscheiden.
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