Lieber eine Ziege vergewaltigen als eine Frau? Ein Fall aus Frankreich und die Abgründe der islamischen Sexualmoral

Ein 19-jähriger Afghane missbraucht über Wochen hinweg Ziegen und ein junges Schaf. Eines der Tiere stirbt. Vor Gericht wird eine Erklärung bekannt, die tief in ein verstörendes Verständnis von Sexualität blicken lässt: Wer sich an Tieren vergehe, wolle möglicherweise vermeiden, eine Frau zu vergewaltigen. Der Fall aus Südfrankreich wirft eine Frage auf, der gerade angesichts der islamischen Herkunft des Täters nachzugehen lohnt: Was geschieht mit dem Verständnis sexueller Gewalt, wenn nicht die Freiheit und Würde des Opfers, sondern die aus dem Islam hergeleiteten Ansprüche des Mannes den Ausgangspunkt bilden?

Am 22. Juni 2026 verurteilte das Strafgericht von Aix-en-Provence den 19-jährigen afghanischen Asylbewerber Massoud S. zu zweieinhalb Jahren Haft. Zwischen Februar und April hatte er auf einem Bauernhof in Les Pennes-Mirabeau bei Marseille mehrere Ziegen und ein junges Schaf sexuell missbraucht. Eine Ziege starb. Nachdem die Besitzerin Überwachungskameras installiert hatte, wurde der Täter auf frischer Tat ertappt. Dennoch bestritt er vor Gericht die Vorwürfe. Zusätzlich verhängten die Richter ein dauerhaftes Aufenthaltsverbot für Frankreich.

Besonders aufschlussreich waren die Aussagen, die ein psychiatrischer Gutachter während der Untersuchungshaft festgehalten hatte. Warum man aus der Angelegenheit eine solche Geschichte mache, soll der Afghane gefragt haben, schließlich handele es sich nur um Tiere. Zur möglichen Motivation erklärte er sinngemäß, der Täter habe wohl vermeiden wollen, eine Frau zu vergewaltigen. Ein Tier könne schließlich nicht sprechen und seinen Angreifer später nicht identifizieren.

Wenn der Koran sexuelle Verfügungsgewalt legitimiert

Der sexuelle Missbrauch von Tieren ist nach den klassischen islamischen Rechtsschulen grundsätzlich verboten. Allerdings wird Mohammed im Hadith-Werk Jāmiʿ at-Tirmidhī (Nr. 1455) die Anweisung zugeschrieben, sowohl den Täter als auch das missbrauchte Tier zu töten. Die Authentizität dieser Überlieferung ist umstritten, und keineswegs alle Rechtsgelehrten haben daraus eine entsprechende Strafvorschrift abgeleitet. Gleichwohl offenbart bereits die Diskussion darüber eine befremdliche Seite der traditionellen Rechtsliteratur: Nicht allein der Täter, sondern auch das völlig unschuldige Tier konnte zum Gegenstand einer tödlichen Strafbestimmung werden.

Noch schwerer wiegt allerdings das Menschenbild, das sich in Teilen der klassischen islamischen Sexualrechtslehre niedergeschlagen hat. Denn das Problem beginnt dort, wo sexuelle Beziehungen nicht konsequent an die freie Zustimmung beider Beteiligten gebunden werden, sondern aus einer rechtlich begründeten Verfügungsgewalt des Mannes hervorgehen. Die entscheidenden Grundlagen finden sich nicht in irgendwelchen obskuren Randüberlieferungen, sondern im Koran selbst. In Sure 23, Verse 5–6, werden ausdrücklich zwei Kategorien von Frauen genannt, mit denen einem Mann sexuelle Beziehungen erlaubt sind: seine Ehefrauen und jene, „die seine rechte Hand besitzt“, also Sklavinnen. Sure 70, Verse 29–30, wiederholt diese Unterscheidung.

Die klassische islamische Rechtslehre leitet daraus das Recht eines Sklavenbesitzers ab, sexuelle Beziehungen mit seinen Sklavinnen zu unterhalten. Ihre freie Zustimmung ist dafür keine allgemeine Voraussetzung. Was nach heutigen menschenrechtlichen Maßstäben als sexuelle Ausbeutung und unter Umständen als Vergewaltigung gelten muss, kann damit innerhalb der traditionellen islamischen Rechtsordnung als rechtmäßig behandelt werden. Hier liegt der eigentliche Skandal: Nicht erst die Missachtung religiöser Vorschriften, sondern deren Befolgung kann unter bestimmten historischen Voraussetzungen sexuelle Verfügungsgewalt über einen anderen Menschen legitimieren. Die Vorstellung, eine Frau könne aufgrund eines Besitzverhältnisses sexuell verfügbar sein, ist keine Erfindung moderner Islamkritiker. Sie gehört zur Geschichte der islamischen Rechtslehre und beruft sich auf Aussagen des Korans. Dass hier Sexualität immer mit Gewalt verbunden ist, verwundert nicht, handelt es sich beim Islam doch um eine aggressive, gewalttätig-kriegerische Weltanschauung.

Auch innerhalb der Ehe besteht eine erhebliche Ungleichheit. Die klassischen Rechtsschulen gehen weithin von einem sexuellen Anspruch des Ehemannes aus. Die Vergewaltigung innerhalb der Ehe wird nicht als eigenständiges strafrechtliches Delikt behandelt, wie dies heute in europäischen Rechtsordnungen geschieht. Zwar kennt das traditionelle islamische Recht Grenzen körperlicher Gewalt und Verpflichtungen gegenüber der Ehefrau. Doch der grundlegende Vorrang männlicher Sexualansprüche bleibt bestehen. Wer angesichts dieser Quellen lediglich erklärt, der Islam verbiete selbstverständlich jede Vergewaltigung, macht es sich zu einfach. Entscheidend ist schließlich, was überhaupt als Vergewaltigung gilt. Eine Rechtsordnung, die sexuelle Verfügbarkeit aus Ehe oder Sklavenbesitz ableitet, kann sich nicht ohne Weiteres auf denselben Begriff sexueller Selbstbestimmung berufen wie eine Ordnung, die jede sexuelle Handlung gegen den freien Willen des Betroffenen zurückweist.

Das ungelöste Problem islamischer Sexualmoral

Ob die muslimische Erziehung des afghanischen Täters seine Vorstellungen von Sexualität beeinflusst hat, lässt sich in diesem Einzelfall nicht restlos feststellen. Während des Prozesses wurde – fast entschuldigend! – aber eine strenge islamische Erziehung erwähnt. Jede Erklärung des Missbrauch der Tiere fernab vom Islam erklären zu wollen, ist deshalb unzulässig. Das Problem der islamischen Sexualrechtslehre besteht gerade darin, dass sie sexuelle Verfügungsrechte des Mannes betont, ohne die freie Zustimmung der Frau konsequent zur unverzichtbaren Voraussetzung zu machen. Es genügt nicht, solche Bestimmungen als längst überwundene Vergangenheit abzutun. Solange der Koran als zeitlos gültige göttliche Offenbarung verstanden wird, fühlen sich immer wieder Muslime berechtigt genauso zu handeln, wie der Afghane gehandelt hat – oder noch viel schlimmer, wenn es um Frauen und Kinde geht.

Wer die unbedingte Würde und sexuelle Selbstbestimmung jeder Frau verteidigt, muss bereit sein, auch jene muslimischen Überlieferungen zu bekämpfen, die damit unvereinbar sind. Aus christlicher Sicht liegt der entscheidende Maßstab in der Würde des Menschen als Ebenbild Gottes. Kein Mensch darf zum bloßen Objekt fremder Begierde werden. Und auch Tiere sind als Geschöpfe Gottes nicht der Willkür menschlicher Triebe ausgeliefert.

Der Fall von Marseille führt ein erschreckendes Denken vor Augen: Sexuelle Gewalt erscheint in den protokollierten Äußerungen des Angeklagten nicht als etwas, das unter allen Umständen zu unterlassen ist, sondern als ein Bedürfnis, für dessen Befriedigung lediglich ein möglichst wehrloses Opfer gefunden werden müsse. Die Kritik an der klassischen islamischen Sexualrechtslehre reicht weit über diesen Einzelfall hinaus. Sie richtet sich gegen die muslimische Legitimation sexueller Verfügungsgewalt, insbesondere dort, wo diese aus vermeintlich göttlich verbürgten Rechten des Mannes abgeleitet wird. Eine Sexualmoral, die dem Mann Rechte über den Körper einer Frau zugesteht, ohne deren freie Zustimmung zwingend vorauszusetzen, hat ein grundlegendes Problem mit der Menschenwürde, welches sich da fortiori in dem unsäglichen „Brauch“ der Kinderehe zeigt. Und dieses Problem verschwindet nicht dadurch, dass man seine muslimischen Grundlagen für unantastbar erklärt.

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David Berger
David Bergerhttps://philosophia-perennis.com/
David Berger (Jg. 1968) war nach Promotion (Dr. phil.) und Habilitation (Dr. theol.) viele Jahre Professor im Vatikan. Zahlreiche Veröffentlichungen zur Philosophie und Theologie des Mittelalters. Seit 2016 Blogger (philosophia-perennis) und freier Journalist (u.a. für die Die Zeit, Junge Freiheit, The European).

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