
Der Thüringer Verfassungsschutzpräsident Stephan Kramer fordert ein wesentlich härteres Vorgehen gegen Politiker der AfD. Nach dem Vorbild Niedersachsens sollen Kandidaten bereits vor Wahlen auf ihre „Verfassungstreue“ überprüft und gegebenenfalls von der Abstimmung ausgeschlossen werden. Besonders deutlich wird Kramer mit Blick auf Björn Höcke.
Die Auseinandersetzung um die AfD erreicht eine neue Stufe. Es geht längst nicht mehr nur um Beobachtung, Einstufungen als „rechtsextremistisch“ oder die seit Jahren geführte Debatte über ein mögliches Parteiverbot. Thüringens Verfassungsschutzpräsident Stephan Kramer bringt nun Instrumente ins Spiel, die unmittelbar darüber entscheiden können, ob bestimmte AfD-Politiker überhaupt noch zur Wahl antreten dürfen.
In dem Podcast „AfD vor Gericht“ plädierte Kramer dafür, die Möglichkeiten der sogenannten wehrhaften Demokratie wesentlich offensiver auszuschöpfen. Dazu zählt für ihn neben der Überprüfung von Kandidaten auch die Grundrechtsverwirkung nach Artikel 18 des Grundgesetzes. Besonders den Thüringer AfD-Chef Björn Höcke hat Kramer dabei im Blick. Er frage sich bis heute, warum entsprechende Schritte nicht versucht worden seien.
Niedersachsen als Blaupause
Als Vorbild verweist Kramer ausgerechnet auf die Vorgänge vor der Kommunalwahl in Niedersachsen am 13. September. Dort wurden vier AfD-Politiker von Wahlausschüssen nicht zur Wahl zugelassen, weil Zweifel an ihrer Verfassungstreue geltend gemacht wurden. Betroffen sind unter anderem Bewerber um Bürgermeister- und Landratsämter. Die Entscheidungen werden juristisch angegriffen.
Kramer möchte dieses Vorgehen offenbar auch in Thüringen stärker genutzt sehen. Nach seiner Vorstellung könnte der Verfassungsschutz selbst aktiv werden, wenn ein ihm bekannter Politiker auf einer Wahlliste auftaucht, und dem zuständigen Wahlorgan Informationen zur Verfügung stellen. Damit würde sich die Rolle des Verfassungsschutzes erheblich verändern. Die Behörde beobachtet dann nicht mehr lediglich mutmaßlich extremistische Bestrebungen und übermittelt Erkenntnisse, sondern ihre Einschätzungen können mittelbar darüber entscheiden, welche Kandidaten dem Wähler überhaupt noch zur Auswahl gestellt werden.
Wenn der Verfassungsschutz vor dem Wähler entscheidet
Denn Demokratie besteht nicht nur darin, dass Bürger zwischen zuvor staatlich akzeptierten Kandidaten wählen dürfen. Der freie politische Wettbewerb lebt gerade davon, dass die Entscheidung darüber, wer politische Macht erhält, grundsätzlich beim Wähler liegt. Das Bundesverfassungsgericht hat die Bedeutung dieses Prinzips außerordentlich hoch angesetzt. Das Recht der Bürger, „in Freiheit und Gleichheit durch Wahlen und Abstimmungen die öffentliche Gewalt personell und sachlich zu bestimmen“, gehöre zum elementaren Bestandteil des Demokratieprinzips. Eine demokratische Ordnung müsse außerdem einen organisierten Wettbewerb politischer Kräfte und eine Opposition gewährleisten, die grundsätzlich die Chance auf Regierungsübernahme besitzt.
Natürlich kennt das Grundgesetz Grenzen. Eine Demokratie muss nicht tatenlos zusehen, wenn ihre freiheitliche Ordnung tatsächlich beseitigt werden soll. Doch gerade deshalb hat das Grundgesetz dafür rechtsstaatliche Verfahren geschaffen. Artikel 18 GG ermöglicht beispielsweise die Verwirkung bestimmter Grundrechte, wenn diese zum Kampf gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung missbraucht werden. Entscheidend ist aber: Über eine solche Verwirkung entscheidet nicht Stephan Kramer, kein Innenministerium und kein Verfassungsschutzamt, sondern das Bundesverfassungsgericht. Das Bundesverfassungsgerichtsgesetz ermöglicht dabei ausdrücklich auch die Aberkennung von Wahlrecht und Wählbarkeit. Die Hürden dafür sind aus gutem Grund außerordentlich hoch.
Ausgerechnet Kramer
Besonders pikant werden Kramers Forderungen durch seine eigene Vorgeschichte. Der Präsident des Thüringer Verfassungsschutzes steht seit Jahren in einer außergewöhnlich scharfen politischen Auseinandersetzung mit der AfD. Inzwischen beschäftigt sich sogar ein Untersuchungsausschuss des Thüringer Landtags mit der Arbeit des Verfassungsschutzes unter seiner Leitung und der Frage möglicher politischer Einflussnahme.
Noch schwerer wiegt eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Weimar vom Dezember 2025. Kramer hatte vor der Thüringer Landtagswahl 2024 die AfD öffentlich als „unwählbar“ bezeichnet. Das Gericht wertete diese Äußerung als Verstoß gegen das staatliche Neutralitätsgebot; Kramer musste die betreffende Bewertung zurücknehmen. Andere von der AfD beanstandete Äußerungen ließ das Gericht allerdings unbeanstandet. Gerade vor diesem Hintergrund bekommt die jetzige Forderung eine besondere Dimension: Ein Behördenleiter, dem ein Gericht bereits wegen einer politischen Bewertung der AfD eine Verletzung des Neutralitätsgebots bescheinigt hat, wirbt nun dafür, Instrumente stärker einzusetzen, mit denen AfD-Politiker von Wahlen ferngehalten werden können.
Misstrauen gegenüber dem Wähler
Bemerkenswert ist schließlich Kramers Begründung. Zwar bezeichnet er die Bürger selbst als den „besten Verfassungsschutz“. Gleichzeitig äußert er jedoch Zweifel daran, ob die Wähler immer „klug mit ihren Stimmen umgehen“. Selbst AfD-Politiker betonen immer wieder: Man kann die AfD ablehnen. Man kann ihre Politiker bekämpfen, ihre Aussagen kritisieren und vor ihrer Wahl warnen. Das gehört zum demokratischen Wettbewerb. Etwas völlig anderes ist es jedoch, wenn staatliche Institutionen zunehmend darüber mitentscheiden, welche Opposition der Bürger überhaupt noch wählen darf.
Die Vorstellung, der Wähler könne möglicherweise „unklug“ entscheiden und müsse deshalb durch vorgeschaltete staatliche Prüfungen vor bestimmten Kandidaten geschützt werden, kehrt das demokratische Prinzip gefährlich um. In einer Demokratie ist nicht der Bürger dazu da, das politische Urteil einer Behörde zu bestätigen. Die Behörden beziehen ihre Legitimation letztlich aus der demokratischen Ordnung – und damit aus dem Willen der Bürger.
Die Brandmauer wandert auf den Stimmzettel
Was jahrelang als politische „Brandmauer“ begann, droht damit eine neue Qualität anzunehmen. Zunächst sollte mit der AfD nicht kooperiert werden. Dann wurden ihre Kandidaten bei parlamentarischen Wahlen zu bestimmten Ämtern systematisch nicht gewählt. Nun geht es zunehmend um die vorgelagerte Frage, ob einzelne Kandidaten überhaupt noch auf dem Stimmzettel erscheinen dürfen. Das niedersächsische Modell könnte Schule machen. Kramer jedenfalls möchte offenbar, dass Thüringen davon Gebrauch macht.
Der Begriff der „wehrhaften Demokratie“ darf jedoch nicht zur Blankovollmacht werden, demokratischen Wettbewerb administrativ zu verkürzen. Gerade ein Rechtsstaat beweist seine Stärke dadurch, dass Eingriffe in elementare politische Rechte an besonders strenge Voraussetzungen, transparente Verfahren und unabhängige gerichtliche Kontrolle gebunden bleiben. Wer vorgibt die Demokratie schützen zu wollen, sollte deshalb mit dem schärfsten Instrument besonders vorsichtig umgehen: dem Entzug der Möglichkeit, gewählt zu werden. Denn irgendwann stellt sich sonst eine ebenso einfache wie unangenehme Frage: Wenn Behörden zunehmend vorsortieren, wen die Bürger wählen dürfen – wer schützt dann eigentlich die Wahl vor den Verfassungsschützern und irgendwelchen Behörden?
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