Sonntag, 22. Dezember 2024

Sexuelle Belästigung: Strafrecht darf nicht zu Gefühlsstrafrecht werden

Die unsägliche Entwicklung des Strafrechts hin zu einem Gesinnungsstrafrecht darf nicht noch durch eine Entwicklung hin zu einem Gefühlsstrafrecht ergänzt werden, was den Rechtsstaat weiter beschädigt und die Gesellschaft noch tiefer spaltet. So Thomas Seitz zu dem Positionspapier der SPD-Bundestagsfraktion, welches fordert, verbale sexuelle Belästigung künftig als Straftat zu bewerten.

Das vorgelegte Positionspapier der SPD-Fraktion zum Thema Einführung eines Straftatbestandes ‚Verbale sexuelle Belästigung‘ lehnt die AfD-Fraktion ab. Der Begriff der verbalen sexuellen Belästigung ist rein subjektiv. Bei Strafnormen bedarf es aber einer objektiven Bestimmung verbotener Verhaltensweisen zum Schutz eines bestimmten Rechtsguts.

Zudem muss hierbei das strafrechtliche Bestimmtheitsgebot als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips beachtet werden. Verbale Verhaltensweisen lassen sich deshalb jenseits des zwingend gebotenen Schutzes von Kindern und Jugendlichen nicht verfassungskonform unter Strafe stellen. Es ist in hohem Maße unredlich, wenn die SPD-Fraktion den in der Tat unerträglichen Fall einer verbalen sexuellen Attacke gegen ein 11-jähriges Mädchen zum Vorwand nimmt, um damit Verhaltensweisen zwischen Erwachsenen zu kriminalisieren.

Kein Handlungsbedarf

Es besteht auch kein Handlungsbedarf, weil körperliche Übergriffe mittlerweile hinreichend im Strafrecht erfasst werden und es bei verbalen Übergriffen Schutz durch die sogenannte ‚Beleidigung auf sexueller Grundlage‘ gibt. Nachdem die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) für 2019 insoweit 21.562 Fälle ausweist (bei annähernd entsprechenden Zahlen für 2018), kann man auch nicht in Abrede stellen, dass Ehrverletzungen durch sexuelle Äußerungen effektiv verfolgt werden.

Verbleibende verbale Verhaltensweisen mögen unanständig, unmoralisch und abstoßend sein, dies ist in einer freiheitlichen Gesellschaft allerdings hinzunehmen. Die unsägliche Entwicklung des Strafrechts hin zu einem Gesinnungsstrafrecht darf nicht noch durch eine Entwicklung hin zu einem Gefühlsstrafrecht ergänzt werden, was den Rechtsstaat weiter beschädigt und die Gesellschaft noch tiefer spaltet.

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Der Autor des Textes, Thomas Seitz, ist rechtspolitischer Sprecher der AfD-Fraktion im Deutschen Bundestag.

 

David Berger
David Bergerhttps://philosophia-perennis.com/
David Berger (Jg. 1968) war nach Promotion (Dr. phil.) und Habilitation (Dr. theol.) viele Jahre Professor im Vatikan. 2010 Outing: Es erscheint das zum Bestseller werdende Buch "Der heilige Schein". Anschließend zwei Jahre Chefredakteur eines Gay-Magazins, Rauswurf wegen zu offener Islamkritik. Seit 2016 Blogger (philosophia-perennis) und freier Journalist (u.a. für die Die Zeit, Junge Freiheit, The European).

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