Ein Gastbeitrag von Reinhard Wenner
Ein harmonisches Ehe- und Familienleben ist der Traum vieler Menschen. Bei etlichen Verheirateten bleibt es beim Traum, weil die Voraussetzungen für ein Gelingen des Lebens in Ehe und Familie nicht gegeben oder nicht genügend beachtet worden sind.
Wenn der Ehepartner, die Ehepartnerin aus einem Kulturkreis stammt und einer Religion angehört, in der Vorstellungen von Ehe und Familie vorherrschen (im Islam z.B. Polygamie, Beschneidung von Mädchen und Jungen), die andernorts verboten sind und strafrechtlich geahndet werden, kann es neben den gewöhnlichen Belastungen eines Ehe- und Familienlebens zu zusätzlichen Auseinandersetzungen kommen.
Wenn es schließlich zur Ehescheidung oder zur Entlassung aus der Ehe kommen sollte, kann es schwierig werden, nicht nur das emotionale Beziehungsgeflecht einigermaßen zufriedenstellend zu lösen, sondern auch die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen zu klären.
Die folgenden Hinweise können allen Frauen, die einen Muslim heiraten wollen, sowie ihren Eltern, Geschwistern und weiteren Verwandten und Freundinnen/Freunden als Merkposten dienen, was vor der Eheschließung im Hinblick auf ein mögliches Scheitern überlegt werden und geklärt sein sollte.
Jede nichtmuslimische Frau, die einen Muslim heiraten will, sollte die Besonderheiten kennen, die sich für sie aus solch einer Ehe ergeben können. Denn jeder (gläubige) Muslim kann sein vom westlichen Kulturkreis abweichendes eheliches und familiäres Verhalten möglicherweise mit dem Koran legitimieren.
1. MÄNNER STEHEN ÜBER DEN FRAUEN
Nach dem Koran stehen die Männer über den Frauen, vgl. Koranvers 2,228 (am Ende). Der muslimische Mann kann sowohl das eheliche Leben (Koranvers 2,223) als auch das familiäre Leben bestimmen. Er kann gegen seine Frau(en) „Erziehungsmaßnahmen“ ergreifen (Ermahnung/Zurechtweisung, Verweigern der Geschlechtsgemeinschaft, Züchtigung, siehe Koranvers 4,34).
Der Ehemann erhält durch die Heirat das Recht zur sexuellen Nutzung seiner Frau(en), ihrer Gebärfähigkeit. Der Allah des Korans erklärt die Ehefrau(en) zum Saatfeld, zu dem der Mann jederzeit gehen kann, Koranvers 2,223. Allah erlaubt dem Sklavenherrn, auch seine Sklavinnen sexuell zu nutzen, Koranvers 33,50.
Der Allah des Korans erlaubt dem muslimischen Mann, seine Frau, die nach muslimischer Ansicht erwiesenermaßen etwas „Abscheuliches“ begangen hat, für den Rest ihres Lebens einzusperren, Koranvers 4,15. Bevor die Verwandtschaft der Frau z.B. in Deutschland von dieser Selbstjustiz erfährt, dürfte die Frau verstorben sein. Denn eine Frau, die etwas „Abscheuliches“ begangen hat, hat gegen ihren Ehemann keinen Anspruch auf Speise und Trank und dürfte insbesondere in südlichen Ländern alsbald verdurstet sein.
2. DAS SOZIALE UMFELD
Frauen, die einen Muslim heiraten, haben im Herkunftsland ihres Mannes die ortsüblichen Verhaltensweisen zu beachten, ggf. ein Kopftuch, den Tschador oder die Burka zu tragen und in der Öffentlichkeit einige Schritte hinter ihrem Mann zu gehen. Die Frau darf eventuell nur in Begleitung eines männlichen Familienmitglieds einkaufen oder spazieren gehen oder z.B. joggen, sich nicht ohne Erlaubnis ihres Mannes mit einem fremden Mann (Nachbarn, Arbeitskollegen) unterhalten, nicht ohne seine Zustimmung berufstätig werden oder bleiben oder sich politisch betätigen.
Islamische Speisevorschriften können für die gemeinsame Lebensführung bedeutsam werden.
3. BEDEUTUNG EINER RELIGIÖSEN EHESCHLIEßUNG (IMAM-EHE)
In Deutschland hat jede/jeder das Recht auf Ehe, vgl. Art. 6 Grundgesetz. Aber nur jene Eheschließungen werden vom deutschen Staat anerkannt, die nach seinen Vorschriften oder nach den Vorschriften eines anderen Staates geschlossen bzw. anerkannt worden sind, vgl. §§ 1310 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und Art. 13 Einführungsgesetz zum BGB (EGBGB).
Wenn daher nur eine islamisch-religiöse Eheschließung vorgesehen ist (Imam-Ehe), sollte geklärt werden, ob diese „Eheschließung“ im Herkunftsland des Mannes Rechtswirkungen auf staatlicher Ebene hat. Denn das kann Folgen haben für das Staatsangehörigkeitsrecht, das Vermögensrecht, das Sorgerecht für gemeinsame Kinder, das Unterhaltsrecht, das Erbrecht.
4. SPRECHEN DES ISLAMISCHEN GLAUBENSBEKENNTNISSES
Vielleicht wird der Frau bei der Eheschließung – und sei es auch nur im Rahmen einer familiären Feier – nahe gelegt, das islamische Glaubensbekenntnis (Schahada) zu sprechen. Wenn sie das tut, kann das als Übertritt zum Islam verstanden werden. Sie hätte dann ab sofort die islamischen Glaubenspflichten (täglich die fünf Pflichtgebete, Fasten im Ramadan) zu erfüllen und sonstige Scharia-Vorschriften zu beachten.
Der muslimische Ehemann könnte ihr die Teilnahme an einer religiösen Feier ihrer derzeitigen Religionsgemeinschaft (Abendmahlsgottesdienst, hl. Messe, Besuch einer Kirche, einer Synagoge, Gebet in einem religiösen Zentrum des Buddhismus, Hinduismus usw.) verbieten.
Eine spätere Rückkehr zum bisherigen Glauben wäre Abfall vom Islam und kann nach einem Ausspruch (Hadith) Mohammeds mit dem Tod bestraft werden (Sahih al-Buchari, Nachrichten von Taten und Aussprüchen des Propheten Muhammad, Stuttgart 1991, S. 458). Dass dies auch heute noch bittere Realität ist, beweist ein Todesurteil in Afghanistan im Frühjahr 2006. Auch in Ägypten droht Apostaten der Tod. Ein Ägypter, der Christ geworden ist und unter dem Namen Mark A. Gabriel das Buch „Islam und Terrorismus“ veröffentlicht hat, schreibt auf Seite 36 ff., dass Killer auf ihn angesetzt gewesen seien und sogar sein Vater versucht habe, ihn wegen des Abfalls vom Islam zu töten.
5. MEHR-EHE (POLYGAMIE)
Nach dem Koran kann jeder Muslim bis zu vier Frauen heiraten, Koranvers 4,3. Im Koranvers 4,20 heißt es außerdem: „Und wenn ihr eine Gattin an Stelle einer anderen eintauschen wollt, und der einen von ihnen (vorher) einen Qintar gegeben habt, dann nehmt nichts davon (wieder an euch)!“ (Übersetzung: Rudi Paret) Eine Ehefrau kann möglicher Weise wie eine Sache an einen anderen Mann weitergereicht werden.
Frauen, die einen Muslim heiraten wollen, sollten sich erkundigen, ob im Herkunftsland ihres Bräutigams die Polygamie und der Frauentausch staatlich erlaubt und/oder üblich ist, ob ihr Bräutigam bereits mit einer oder mehreren Frauen verheiratet ist, ob sie eventuell seine zweite, dritte oder vierte Frau werden soll, ob ihr künftiger Mann gegenüber Frauen aus einer früheren Ehe unterhaltspflichtig ist und ob er bereits Kinder hat, für die er Alimente zu zahlen hat.
Geprüft werden sollte weiter, ob es erforderlich ist, sich für den Fall abzusichern, dass der Bräutigam später eine weitere Frau oder weitere Frauen heiraten will. Eheverträge, in denen auch dazu etwas vereinbart wird, sollen in islamischen Gesellschaften durchaus üblich sein.
Geklärt werden sollte auch, ob die geplante Ehe lediglich eine Ehe auf Zeit sein soll. Denn nach islamischen Fatwas ist es z.B. einem Muslim erlaubt, im Ausland eine Frau mit der Absicht zu heiraten, sich alsbald – etwa nach Studienabschluss – wieder von ihr zu scheiden (Belege dazu im Buch „Freiheit und Islam“, S. 823 f.).
6. EHESCHEIDUNG
Nach islamischer Scharia kann sich ein Muslim relativ leicht von einer Ehefrau scheiden, nämlich ohne Gerichtsverfahren, vgl. Koranverse 33,4; 65,1; siehe auch die weiteren Bestimmungen in 2,228 ff.. Nach einer Rechtsauskunft (Fatwa) von Dr. Muhammad Abdul-Gani Schama, Dozent an der Al-Azhar Universität, Kairo, aus dem Jahr 2006 steht Frauen dagegen das Scheidungsrecht nicht zu. Frauen können lediglich versuchen, sich aus der Ehe loskaufen.
Daher ist es wichtig zu wissen, welche Scheidungsregeln im Herkunftsstaat des Bräutigams gelten, ob die verstoßene Ehefrau Unterhaltsansprüche gegen ihren Ehemann hat und wie hoch sie sind.
Geklärt werden sollte weiter, ob die aus der Ehe entlassene Frau im Herkunftsstaat des Mannes ggf. Unterhaltsklage erheben kann oder ob das nur durch einen männlichen Angehörigen möglich ist, der ggf. auch noch Muslim sein muss.
Bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung ist zu beachten, dass nach dem Koran das Zeugnis einer Frau nur halbe Beweiskraft hat, die eines Ungläubigen möglicher Weise auch, vgl. Koranvers 2,282, sodass Aussagen über gesetzwidriges bzw. strafrechtsrelevantes Verhalten des Ehemannes ggf. als nicht bewiesen gelten, wenn sie nur von Frauen und „Ungläubigen“ bezeugt werden. Eine Frau, die sich kundig machen will, was im Herkunftsstaat des muslimischen Mannes gilt, kann sich an das Auswärtige Amt bzw. an die deutsche Botschaft im Herkunftsland ihres künftigen Mannes wenden.
Außerdem sollte sich jede nichtmuslimische Frau, die einen Muslim heiraten will, erkundigen, ob Frauen im Heimatstaat ihres Mannes überhaupt geschäftsfähig sind und sie bei Bedarf daher selbst eine Wohnung mieten, einen Arbeitsvertrag schließen, einen (Rück-)Flug buchen kann.
7. SORGERECHT FÜR KINDER
Jede nichtmuslimische Frau, die einen Muslim heiraten will, sollte sich auch danach erkundigen, wie es beim Tod des Mannes oder bei einer Scheidung um das Sorgerecht für die gemeinsamen, ggf. noch minderjährigen Kinder bestellt ist. Die Kinder eines muslimischen Mannes gelten im Islam automatisch als Muslime. Ggf. hat bzw. verliert die nichtislamische Mutter daher ihr Erziehungsrecht.
Außerdem kann eine „Ungläubige“ nach einem Hadith keinen Muslim beerben, so dass die Frau und ihre Kinder ggf. das Haus, die Wohnung ihres verstorbenen Mannes/Vaters räumen müssen und ohne Vermögen dastehen.
8. ERKUNDIGUNGEN VOR ORT
Es ist ratsam, vor der Heirat im Herkunftsort und eventuell sogar in der Familie des künftigen Ehemannes Urlaub zu machen. Denn wenn ihr Mann in seine Heimat zurückkehren sollte und sie ihm mit den gemeinsamen Kindern folgt, wird sie in dieser Umgebung und ggf. in häuslicher Gemeinschaft mit seiner Ursprungsfamilie zu leben haben. Da kann es außerdem wichtig sein, welche Schulen es am Ort oder in der nächsten größeren Stadt gibt und ob Mädchen diese Schule(n) besuchen dürfen.
Sie sollte sich deswegen rechtzeitig vor der Heirat die Heimat und das Elternhaus ihres Bräutigams in Begleitung ihres Vaters, ihres Bruders oder eines anderen männlichen Verwandten anschauen.
Sie sollte während des Besuchs ihren Pass und ihr Geld bei sich behalten, damit sie jederzeit abreisen kann.
9. STAATSBÜRGERSCHAFT
Geklärt werden sollte weiter, ob die Frau bei der Heirat mit einem muslimischen Ausländer die Staatsbürgerschaft ihres Mannes erhalten kann und ob ggf. eine doppelte Staatsangehörigkeit möglich und sinnvoll ist.
Geprüft werden sollte auf jeden Fall, ob der Bräutigam vornehmlich heiraten will, um die deutsche Staatsangehörigkeit und ein dauerndes Aufenthaltsrecht in Deutschland zu bekommen.
Geklärt sein sollte auch, welche Staatsangehörigkeit(en) die Kinder aus der Ehe haben werden. Wenn die Frau ihre deutsche Staatsangehörigkeit behält, erhalten ihre Kinder über sie die deutsche Staatsangehörigkeit, vgl. § 4 Abs. 1 Staatsangehörigkeitsgesetz.
Jede Frau, die wegen der Heirat die deutsche Staatsangehörigkeit aufgibt, sollte sich darüber informieren, unter welchen Bedingungen sie die deutsche Staatsangehörigkeit wieder erlangen kann.
10. GLAUBENSFREIHEIT
Jede Frau, die einen Muslim heiratet, sollte wissen, ob sie im Herkunftsland Ihres Bräutigams ihren Glauben praktizieren und an den religiösen Feiern ihrer Glaubensgemeinschaft teilnehmen kann. Daher sollte sie sich erkundigen, ob es im Heimatort ihres Bräutigams eine Kirche, eine Synagoge, ein Gebetshaus oder eine Kultstätte ihrer Glaubensgemeinschaft gibt.
Vielleicht verbietet der muslimische Ehemann seiner nichtmuslimischen Frau Zeichen ihres Glaubens wie Kreuz und Marienbild und erlaubt ihr weder Bibel, Gebetbuch, Katechismus noch religiöse Literatur zu ihrer Religion. Auch das sollte vor der Heirat geklärt werden und entsprechende Zusagen ggf. in einem Ehevertrag festgehalten werden.
11. REISEFREIHEIT UND BESUCHE
Vielleicht verbietet der künftige Ehemann später seiner Frau in seiner Heimat, die Wohnung ohne seine Zustimmung zu verlassen oder zu verreisen, sodass sie weder ihre Familienangehörigen in Deutschland besuchen noch zu einer religiösen Feier ihrer Glaubensgemeinschaft gehen kann.
Zu klären ist weiter, ob Eltern, Geschwister und sonstige Verwandte sowie Freundinnen/Freunde sie jederzeit besuchen können.
12. EHEVERTRAG
In einem – möglichst notariell beurkundeten – Ehevertrag sollten ganz konkrete Vereinbarungen getroffen werden. Beglaubigte Kopien des Ehevertrages sollten bei den Eltern der Frau, ihren Geschwistern und ggf. Freundinnen/Freunden hinterlegt werden.
Vereinbarungen könnten/sollten getroffen werden über:
a) Einehe (Monogamie) und den Ehenamen, Höhe des Brautpreises und der Morgengabe und deren Verwaltung,
b) die Form der Eheschließung und damit in bestimmtem Umfang das Recht, das für ihre Ehe gelten soll (deutsches Eherecht, Eherecht des Herkunftsstaates ihres Mannes), vgl. § 14 ff. EGBGB,
c) den Wohnsitz und damit die Eheführung nur in Deutschland oder im europäischen Ausland oder auch im Herkunftsland ihres Mannes,
d) eigenes Vermögen und eigene Vermögensverwaltung, eigenes Bankkonto, Zugewinngemeinschaft, Unterhaltsanspruch bei Scheidung, Erbrecht für Frau und Kinder (Töchter sollen den gleichen Anteil erben wie Söhne), Verbot, die Frau beschneiden zu lassen und Verbot der Beschneidung der Töchter, ggf. auch der Söhne und Verbot der Verheiratung minderjähriger Töchter (z.B. unter 16 Jahren), Verheiratung der Töchter nicht ohne deren freie schriftliche Zustimmung,
e) nach dem Tod des Mannes alleiniges Sorgerecht der Frau für die gemeinsamen Kinder und Bestimmung über de Aufenthaltsort der Kinder, ggf. ausdrücklich auch das Recht, die Art der religiösen Erziehung zu bestimmen,
f) Ausgang und Reisefreiheit der Frau ohne Zustimmung ihres Ehemannes und ihr Recht, jederzeit Besuch von ihren Familienangehörigen und Bekannten zu empfangen, eigenes Telefon (Handy) sowie jederzeit Zugang zum Internet,
g) Recht auf Berufstätigkeit, auch außerhalb der Wohnung, politische Betätigung,
h) Recht auf Teilnahme an „Gottesdiensten“ ihrer Religionsgemeinschaft, Besitz von Bibel, Gebetbuch usw.,
i) Scheidungsgründe, bei denen der Brautpreis nicht zu erstatten ist, etwa bei körperlicher oder seelischer Misshandlung der Frau und/oder der Kinder durch den Mann oder Mitglieder seiner Herkunftsfamilie, außereheliche Beziehungen des Ehemannes und Heirat einer weiteren Frau.
Wichtige Hinweise zur Eheschließung mit einem Muslim sind erhältlich beim Bundesverwaltungsamt in Köln und beim Raphaelswerk e.V.. Unter den Stichwörtern „Вundesverwaltungsamt“ und „Вeratungsstellen“ sind im PC entsprechende Hinweise aufrufbar.
Diese Hinweise und Anregungen können einer nichtmuslimischen Frau helfen, alles sorgsam abzuwägen, bevor sie einem Muslim ihr Ja-Wort gibt.
Wenn trotz aller Abwägungen später eine Frau einfach aus der Ehe entlassen wird oder sich eine staatliche Ehescheidung als unvermeidbar erweisen sollte, werden zumindest die finanziellen und wirtschaftlichen Folgen für die nichtmuslimische Frau und für die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder nicht verheerend sein.
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Buch-Hinweis: Udo Hildenbrand, Friedrich Rau, Reinhard Wenner, Freiheit und Islam. Fakten, Fragen, Forderungen. – Bad Schussenried 2016.
Das Buch kann hier bestellt werden: BÜCHER.DE
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