(David Berger) Für die Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) dürfte diese Entscheidung eine empfindliche Niederlage sein. Das Verwaltungsgericht Berlin hat die BVG im Eilverfahren verpflichtet, die Werbekampagne des Nachrichtenportals Nius fortzusetzen. Zugleich untersagte das Gericht dem landeseigenen Unternehmen, Äußerungen von Nius-Herausgeber Julian Reichelt als „offensichtlich rechtswidrig“ zu bezeichnen.
Der Fall begann mit einem Werbemotiv, auf dem Reichelt formulierte, Nius werde „bei sämtlichen beiden Geschlechtern“ immer beliebter. Die BVG nahm dies zum Anlass, die gesamte Kampagne abzubrechen. Zur Begründung hieß es, die Aussage überschreite die Grenzen der Meinungsfreiheit und sei sogar „offensichtlich rechtswidrig“.
Das Verwaltungsgericht sieht dies zumindest nach der im Eilverfahren vorgenommenen Prüfung anders. Die Richter kamen zu dem Ergebnis, dass die Grenzen der Meinungsfreiheit durch die beanstandete Äußerung nicht überschritten seien. Damit fehlte der BVG die Grundlage, die Werbekampagne einseitig zu beenden.
Meinungsfreiheit gilt besonders für kontroverse oder provozierende Äußerungen
Die Entscheidung reicht über den Einzelfall hinaus. Sie erinnert daran, dass die Meinungsfreiheit gerade auch für kontroverse oder provozierende Äußerungen gilt. Wer eine Meinung allein deshalb aus dem öffentlichen Raum verbannen möchte, weil sie dem herrschenden Zeitgeist widerspricht, bewegt sich auf verfassungsrechtlich dünnem Eis. Besonders hohe Anforderungen gelten dabei für staatliche oder staatlich beherrschte Unternehmen wie die BVG. Sie sind keine politischen Schiedsrichter, sondern an die Grundrechte gebunden.
Aufschlussreich ist auch der zweite Teil der gerichtlichen Entscheidung. Die BVG darf Reichelts Aussage nicht als „offensichtlich rechtswidrig“ bezeichnen. Das ist mehr als eine bloße Formalie. Denn wer eine Äußerung öffentlich als offensichtlich rechtswidrig etikettiert, erhebt einen schwerwiegenden Vorwurf. Wenn ein Gericht eine solche Bewertung ausdrücklich untersagt, zeigt dies, wie wenig tragfähig die juristische Einschätzung der BVG nach Auffassung der Richter war.
Der Vorgang fügt sich in eine Entwicklung ein, die immer mehr Bürger mit Sorge beobachten. Immer häufiger entsteht der Eindruck, dass unbequeme Meinungen nicht mehr argumentativ widerlegt, sondern administrativ aus dem öffentlichen Raum verdrängt werden sollen. Dabei entscheidet in einem Rechtsstaat nicht die Empfindlichkeit einzelner Interessengruppen darüber, was gesagt werden darf, sondern das Gesetz – und im Streitfall die unabhängigen Gerichte.
Das Verfahren ist zwar noch nicht endgültig abgeschlossen; die Entscheidung erging im einstweiligen Rechtsschutz. Dennoch sendet sie ein deutliches Signal: Auch öffentliche Unternehmen dürfen den Schutz der Meinungsfreiheit nicht nach politischen oder ideologischen Maßstäben relativieren. Für Nius ist der Beschluss daher weit mehr als ein juristischer Zwischenerfolg. Er ist zugleich eine Erinnerung daran, dass der freiheitliche Rechtsstaat seine Bewährungsprobe gerade dann besteht, wenn Meinungen geschützt werden müssen, die nicht jedem gefallen.
Angst vor linkem Vandalismus
Für aufmerksame Beobachter kommt die jetzige Niederlage der BVG allerdings nicht völlig überraschend. Schon vor Jahren versuchte das Unternehmen, sich durch einen demonstrativ linken Zeitgeistkurs und entsprechende Kampagnen als besonders „progressiv“ zu profilieren – nur um schließlich selbst Zielscheibe linksextremer Hasskampagnen zu werden (PP berichtete). Damals lautete der Schlachtruf aus der Szene „Weil wir euch hassen“. Die aktuelle Gerichtsentscheidung könnte daher Anlass sein, sich wieder auf den eigentlichen Auftrag eines öffentlichen Verkehrsunternehmens zu besinnen: politische Neutralität zu wahren und die im Grundgesetz garantierte Meinungsfreiheit nicht nach ideologischen Maßstäben zu bemessen.
Alexander Fröhlich vom „Tagesspiegel“ dazu: „Die BVG hat bereits Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht erhoben. Es geht also weiter.“
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