Donnerstag, 21. November 2024

Burka- oder Islamverbot?

Ein Gastbeitrag von Jürgen Fritz

Eine freie Gesellschaft dürfe doch Frauen nicht verbieten, sich anzuziehen, wie sie wollen, meinen die einen. Die Burka beziehungsweise die Vollverschleierung sei aber ein Symbol der Unterdrückung, der Diskriminierung der Frau und widerspreche damit den Grund- und Menschenrechten, meinen die anderen.

Art. 3 Absatz 2 Grundgesetz: „Männer und Frauen sind gleichberechtigt.“

Daher müsse dieses Symbol, welches dem Gleichheitsgrundsatz widerspricht, verboten werden. Ja, was denn nun? Sollen wir die Vollverschleierung von Frauen im öffentlichen Raum verbieten oder nicht?

Die Sichtweise, Menschen ihre Kleidung im öffentlichen Raum nicht vorzuschreiben beziehungsweise in keiner Weise einzuschränken – zuhause ja ohnehin nicht – ist sicherlich grundsätzlich richtig, sofern es sich um freie Gesellschaften handelt, in denen sich keine Gruppe einnistet, die einer totalitären Weltanschauung anhängt, dergestalt sie nicht zwischen Welt 1 (Diesseits, Immanenz) und Welt 2 (Jenseits, Transzendenz) trennt, sondern die Regeln des Zusammenlebens im Diesseits aus uralten, archaischen (geistig völlig rückständigen) Schriften ableitet, die an- und vorgeblich aus dem Jenseits (Welt 2) und damit aus dem Absoluten herrühren sollen, die mithin nicht hinterfragbar, nicht kritisierbar und nicht weiterentwickelbar sind. Denn Allahs Wort, so die Behauptung derer, die an solches glauben, könne nicht verbessert werden, da er als Allwissender imaginiert wird und Allwissende nicht entwicklungsfähig sind. Sie wissen ja von Anfang und zu jedem Zeitpunkt immer schon alles (daher können sie auch nicht denken im engeren Sinne, da dieses ja auf neue Erkenntnis abzielt). So die Vorstellung.

Solche Regeln aus einer spekulativ angenommenen Transzendenz dürfen aber in einer aufgeklärten Welt niemals über die Gesetze gestellt werden, die die Staatsbürger einer freien, republikanischen, demokratischen Gesellschaft sich in Freiheit – und das heißt nach Rousseau und Kant in einem Akt der freiwilligen Unterwerfung unter das allgemeine Sittengesetz (kategorischer Imperativ) im Sinne des Allgemeinwohls – selbst gegeben haben.

Wenn die vorgeblichen Regeln aus der Transzendenz die Frau systematisch diskriminieren ebenso wie alle, die nicht bereit sind, an dieses Konstrukt, diese Imagination oder metaphysische Spekulation zu glauben, und zudem noch der Anspruch erhoben wird, dass diese Jenseitsregeln das Diesseits (Welt 1) aller absolut verbindlich regeln würden, dann haben wir es ganz eindeutig mit einer verfassungswidrigen Weltanschauung zu tun.

Die Burka respektive die Vollverschleierung ist nur ein Symbol dieser verfassungswidrigen, freiheits- und damit menschen- und menschenrechtsfeindlichen Weltanschauung, die letztlich darauf abzielt, genau das, wofür die Befürworter der freien Kleidungswahl eintreten wollen, für immer abzuschaffen. Insofern bleibt die ganze Burka-Diskussion völlig an der Oberfläche und erfasst nicht, worum es eigentlich geht.

In Wahrheit respektive unterhalb der Oberfläche geht es nicht um ein Verbot der Burka (Stellvertreterdiskussion oder Ablenkungsmanöver), sondern um ein Verbot aller grund- und menschenrechtswidrigen, aller verfassungs-, freiheits- und menschenfeindlichen Weltanschauungen, also um ein Verbot des Islam selbst.

Und was ist mit der Religionsfreiheit?

Nun führen aber die Islam-Apologeten stets phrasen- und parolenhaft entweder irrtümlich (Unwissenheit) oder vielleicht auch als strategisch eingesetzte Waffe (Raffinesse und Hintertriebenheit) Artikel 4 des Grundgesetzes an und berufen sich auf diesen. Dazu folgendes:

Artikel 4 Grundgesetz ist weithin unverstanden und wird vom Bundesverfassungsgericht (religiös infiltriert?) seit Jahren viel zu weit und falsch ausgelegt. Der Ausdruck „Religionsfreiheit“ kommt im Grundgesetz überhaupt nicht vor. In Artikel 4, Absatz 1 ist von Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit die Rede:

„Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.“

Die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit werden explizit als unverletzlich gekennzeichnet. Das, was in Ihrem oder meinem Kopf respektive in unserer Seele vor sich geht, geht keinen anderen etwas an. In einem freien Land kann jeder sowohl über das Diesseits (Welt 1) als auch über ein kontingentes Jenseits (Welt 2) denken, was er will, und hierbei fühlen, was er will, und niemand darf zu irgendeinem Bekenntnis gezwungen werden.

In Absatz 2 ist sodann von freier Religionsausübung die Rede. Hier geht es also nicht um Gedanken und Gefühle, sondern um Handlungen, die andere Bürger tangieren können:

„Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.“

Eine Unverletzlichkeit ist hier nicht formuliert und diese kann es in Bezug auf Handlungen auch nicht geben. Warum nicht?

Handlungen dürfen niemals dem Geist des Grundgesetzes widersprechen, auch nicht den Gesetzen. Handlungen, ob religiöse oder nicht, dürfen nicht die Grundrechte und die Freiheit anderer ungerechtfertigt einschränken. Vor allem aber dürfen Handlungen nicht darauf abzielen, die freiheitlich-demokratische Grundordnung und insbesondere die Grund- und Menschenrechte abzuschaffen. Die Religionsausübung darf also nicht nur eingeschränkt werden, sie muss eingeschränkt werden! Und zwar immer dann, wenn sie der Verfassung, die Rechte anderer oder dem allgemeinen Sittengesetz (kategorischer Imperativ) widerspricht. Siehe dazu Artikel 2 Grundgesetz, Absatz 1:

„Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.“

Das Menschenrecht auf Religionsfreiheit ist somit auf das Denken und Fühlen sowie das Bekennen begrenzt. Es umfasst nicht das Leben und Handeln nach den religiösen Regeln, hier: nach der Scharia.

Art. 140 des Grundgesetzes legt hierbei ganz eindeutig fest, dass die Artikel 136 bis 141 der Weimarer Reichsverfassung von 1919 Teil des Grundgesetzes sind (Inkorporation). Und in Artikel 136, Absatz 1 der Weimarer Reichsverfassung heißt es unmissverständlich:

„Die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten werden durch die Ausübung der Religionsfreiheit weder bedingt noch beschränkt.“

Damit aber ist die Rangordnung ganz klar und unumstößlich festgelegt: Die staatliche Rechtsordnung (staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten) steht immer über der Religionsfreiheit und über den religiösen Regeln. Genau dies negiert aber die islamische Weltanschauung, die meint – und jeder Muslim muss dies mitmeinen, wenn er sich keinen Frevels schuldig machen will! – die an- und vorgeblichen Gesetze Allahs stünden über jeder weltlichen Ordnung, da diese – aus islamischer Sicht – ja nur Menschenwerk sei.

Dieser Widerspruch ist schlechterdings nicht aufhebbar und die gesamte islamische Weltanschauung damit unheilbar verfassungswidrig, für immer mit dem Grundgesetz sowie allen freiheitlichen Verfassungen dieses Planeten inkompatibel, da Allahs Wort (Verbalinspiration  das Originalwort Gottes) im Gegensatz zur Bibel (nur göttlich inspiriertes Menschenwort) nicht weiterentwickelbar, nicht revidierbar ist.

Der Islam muss somit verboten werden, genauer: die freie Ausübung des Islam, da er auf lange Sicht auf die Abschaffung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung abzielt und von diesem Ziel nicht abrücken kann, ohne sich selbst zu verraten. Alles andere als ein Islam-Ausübungsverbot käme aber wiederum einem Verrat an unserer eigenen Verfassung, an der freien Welt, an Aufklärung und Humanismus, an den Menschenrechten und am Mensch-Sein des Menschen selbst gleich.

© Foto: By Nitin Madhav (USAID) [Public domain], via Wikimedia Commons

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13871909_150971948663150_2137919545_nZum Autor: Jürgen Fritz studierte Philosophie, Erziehungswissenschaft, Mathematik, Physik und Geschichte (Lehramt). Für seine philosophische Abschlussarbeit wurde er mit dem Michael-Raubal-Preis für hervorragende wissenschaftliche Leistungen ausgezeichnet. Inzwischen ist er als freier Autor tätig. 2012 erschien sein Buch Das Kartenhaus der Erkenntnis – Warum wir Gründe brauchen und weshalb wir glauben müssen in zweiter Auflage.

Hier geht es zur Homepage des Autors:  https://juergenfritzphil.wordpress.com

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David Berger
David Bergerhttps://philosophia-perennis.com/
David Berger (Jg. 1968) war nach Promotion (Dr. phil.) und Habilitation (Dr. theol.) viele Jahre Professor im Vatikan. 2010 Outing: Es erscheint das zum Besteller werdende Buch "Der heilige Schein". Anschließend zwei Jahre Chefredakteur eines Gay-Magazins, Rauswurf wegen zu offener Islamkritik. Seit 2016 Blogger (philosophia-perennis) und freier Journalist (u.a. für die Die Zeit, Junge Freiheit, The European).

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