Wenn die Justiz den Erwartungen von Staat und „Zivilgesellschaft“ folgt… Gastbeitrag von Frank W. Haubold
Eines vorweg: Wer Originalaufnahmen aus der NS-Zeit kennt, weiß, dass auf dem in Rede stehenden Plakat kein Hitlergruß zu sehen ist (Körperhaltung, ausgestreckter Arm). Die Nazis begrüßten sich nicht, in dem sie sich gegenüberstellten und den rechten bzw. linken Arm so hoben, dass daraus ein symbolisches Dach entstand. Außerdem ist der Arm des Mannes leicht angewinkelt, was der Interpretation des Gerichtes zusätzlich widerspricht. Nein, es handelt sich zweifellos um eine böswillige Unterstellung von politischen Gegnern, in Persona der damaligen Kreisvorsitzenden der Linken in Frankfurt (Oder), Anja Kreisel. Sie erstattete im Juli 2024 Strafanzeige, weil sie auf dem Plakat einen versteckten Hitlergruß zu erkennen glaubte.
In einem funktionierenden Rechtsstaat wäre die Staatsanwaltschaft nach kurzer Sichtung des Plakats zu dem Schluss gekommen, dass kein begründeter Anfangsverdacht vorliegt, und hätte die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgelehnt. Aber so einfach ist es im besten Deutschland, das wir je hatten, nun einmal nicht. Denn der Tatverdächtige war und ist AfD-Funktionär und einen Hinweis aus der Zivilgesellschaft so schnöde zurückzuweisen, wäre, so es dann publik würde, alles andere als karrierefördernd. Außerdem sind Staatsanwälte in Deutschland weisungsgebunden und neigen daher nicht zu Aktivitäten, die ihren politischen Dienstherren missfallen könnten.
So gingen die Dinge ihren inzwischen leider schon gewohnten Gang und das Landgericht Frankfurt/Oder verurteilte den AfD-Abgeordneten Wilko Möller wegen der Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen gemäß § 86a StGB zu einer Geldstraße von 11.600 Euro.
Voraussetzung für eine Strafbarkeit ist laut Gesetzestext, dass das verwendete Kennzeichen dem verbotenen „zum Verwechseln ähnlich“ ist. Nun liegt Ähnlichkeit immer im Auge des Betrachters, aber zum Verwechseln mit dem Hitlergruß eines strammen Nazis ist die Darstellung nun ganz gewiss nicht. Wäre das gleiche Plakat von einer Immobilienagentur zu Werbezwecken aufgehängt worden, hätte es weder eine Anzeige gegeben noch eine Verurteilung.
Noch fragwürdiger als die Verwechslungsthese ist allerdings die Feststellung des Gerichts, der Angeklagte hätte die Ähnlichkeit mit einem Hitlergruß erkannt und die Plakate dennoch aufhängen lassen, also mit Vorsatz gehandelt. Woher das Gericht allerdings diese Überzeugung nimmt, bleibt weitgehend offen, denn bis heute ist kein Verfahren bekannt, dass die Überlegungen und Kenntnisse eines Menschen nach außen sichtbar machen kann. Kein Gericht der Welt weiß also mit Gewissheit, was eine Person erkannt hat oder nicht, sofern diese sich nicht selbst offenbart. Folglich handelt es sich um eine reine Unterstellung auf Basis der eigenen Überzeugungen und/oder Vorurteile.
Wäre das Gericht tatsächlich an der Wahrheitsfindung interessiert gewesen, hätte es sich angesichts des angeblichen Vorsatzes des Angeklagten nach dessen Motivation fragen müssen, was es natürlich nicht getan hat, weil keine rationale und nachvollziehbare existiert. Welchen Vorteil hätte der Angeklagte oder seine Partei aus dem vorsätzlichen Plakatieren eines Hitlergrußes ziehen können. Dass die hitlerbegeisterten Deutschen in Scharen zur Wahlurne stürmen, um ihrem Idol zu huldigen? Das ist so absurd wie jede andere Begründung auch.
Zudem widersprechen das Urteil und seine Begründung auch den Grundsätzen der Angemessenheit, die das Bundesverfassungsgericht sehr eng gezogen hat. So postulierte es bezüglich mehrdeutiger Äußerungen: Will sich ein Strafgericht unter mehreren möglichen Deutungen einer Äußerung für die zur Bestrafung führende entscheiden, so muss es dafür besondere Gründe angeben. […] Die Meinungsfreiheit wird verletzt, wenn ein Gericht bei mehrdeutigen Äußerungen die zu einer Verurteilung führende Bedeutung zugrunde legt, ohne vorher mit schlüssigen Gründen Deutungen ausgeschlossen zu haben, welche die Sanktion nicht zu rechtfertigen vermögen.
Dieser vom Bundesverfassungsgericht für mehrdeutige Äußerungen entwickelte Grundsatz lässt sich auf die Auslegung vermeintlicher Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen übertragen. Auch hier handelt es sich um einen Kommunikationsakt, dessen Bedeutung unter dem Vorbehalt der Meinungsfreiheit zu ermitteln ist. Die Darstellung auf dem Plakat erlaubt nicht nur eine harmlose Deutung als schützende Geste, diese ist nach dem vom BGH und BVerfG selbst angelegten Maßstab des „Gesamteindrucks eines durchschnittlichen, nicht besonders sachkundigen und nicht genau prüfenden Betrachters“ sogar die naheliegende und offenkundige. Das Landgericht hätte daher die strafbare Deutung nur dann zugrunde legen dürfen, wenn es die harmlose Deutung zuvor mit schlüssigen Gründen ausgeschlossen hätte. Das ist jedoch nicht geschehen.
So drängt sich der Eindruck auf, dass es Gericht und Staatsanwaltschaft weniger darum ging, Widerbetätigung zu verhindern oder die Öffentlichkeit vor NS-Propaganda zu schützen, als vielmehr darum, gesellschaftlichen Erwartungen zu entsprechen, die nicht erst seit heute darin liegen, die Oppositionspartei AfD durch einen ihren Vertreter als NS-nahe zu stigmatisieren und damit die Öffentlichkeit zu beeinflussen.
Entsprechend kritisch war das Echo auf die Entscheidung in der Öffentlichkeit. So bezeichnete der ehemalige SPD-Minister und Publizist Mathias Brodkorb das Urteil als „komplett abwegig“ und der Staatsrechtler Volker Boehme-Neßler gab der NZZ zu verstehen, dass er sie [die Verurteilung] für fragwürdig hält. Der Düsseldorfer Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht, Udo Vetter, sagt im Gespräch mit NIUS: „Wo ein Wille ist, ist auch ein Weg.“ Das inkriminierte Bild zeige nur Menschen, die ein schützendes Dach bilden.
Wie das Publikum in den sozialen Medien das Urteil mehrheitlich kommentiert, kann hier aus rechtlichen Gründen nicht zitiert werden, aber es verstärkt sich der Eindruck, dass viele Menschen mittlerweile den Glauben an den Rechtsstaat und die Unabhängigkeit der Justiz verloren haben.
Schon in der Spätantike postulierte Augustinus von Hippo (354–430) den bis heute gültigen Satz: „Nimm das Recht weg – was ist dann ein Staat noch anderes als eine große Räuberbande?“
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