Diakonie feuert AfD-Kandidatin fristlos – weil sie für die AfD kandidiert

(David Berger) Eine langjährige Mitarbeiterin eines diakonischen Trägers verliert ihren Arbeitsplatz, nachdem sie sich geweigert hat, ihre Kandidaturen für die AfD zurückzuziehen. Besonders brisant: Selbst Veröffentlichungen aus dem kirchlich-diakonischen Umfeld gehen davon aus, dass eine AfD-Mitgliedschaft oder Kandidatur für sich genommen grundsätzlich keinen Kündigungsgrund darstellt.

Ein Vorgang aus Niedersachsen wirft grundsätzliche Fragen über politische Betätigungsfreiheit und die Grenzen kirchlicher Loyalitätsanforderungen auf. Nach Angaben der AfD wurde Martina Müller am 17. August 2026 von der mission gGmbH fristlos gekündigt. Müller kandidiert auf Listenplatz 1 der AfD sowohl für den Kreistag Friesland als auch für den Gemeinderat Wangerland.

Der Fall ist auch deshalb ungewöhnlich, weil es sich nicht um eine neu eingestellte Mitarbeiterin handelt. Müller ist nach eigenen Angaben beziehungsweise den Angaben der AfD seit dem 20. Juni 2011 bei der mission gGmbH beschäftigt – also seit mehr als 15 Jahren. Zudem ist sie 1. Vorsitzende der Mitarbeitervertretung. Die mission gGmbH gehört nach den vorliegenden Angaben zum Umfeld der evangelischen Diakonie: Sie ist eine hundertprozentige Tochter des Vereins für Innere Mission in Bremen und arbeitet im Verbund der Diakonie.

Arbeitgeber verlangte offenbar Rückzug der Kandidaturen

Der Kündigung ging nach Darstellung der AfD ein bemerkenswerter Vorgang voraus. Müller erhielt demnach bereits am 30. Juli eine Abmahnung. Darin soll ihr Arbeitgeber sie aufgefordert haben, ihre Kandidaturen bis zum 7. August wirksam zurückzuziehen. Für den Fall, dass sie daran festhalte, seien weitere arbeitsrechtliche Schritte bis hin zur Kündigung angekündigt worden. Müller kam dieser Forderung nicht nach. Zehn Tage nach Ablauf der gesetzten Frist folgte nach ihrer Darstellung die fristlose Kündigung.

Sollten sich diese Angaben anhand der Abmahnung und des Kündigungsschreibens bestätigen, wäre damit der Zusammenhang zwischen Kandidatur und arbeitsrechtlicher Sanktion ungewöhnlich deutlich dokumentiert. Eine Stellungnahme des Arbeitgebers zu den konkreten Vorwürfen liegt PP bislang nicht vor. Daher bleibt insbesondere offen, auf welche arbeitsrechtliche und kirchenrechtliche Begründung die mission gGmbH die außerordentliche Kündigung stützt.

Arbeitsrechtler: Auch AfD-Kandidatur allein kein Kündigungsgrund

Gerade dieser Punkt dürfte bei einer arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzung entscheidend werden. Zwar besitzen die Kirchen und ihre Einrichtungen aufgrund ihres verfassungsrechtlich geschützten Selbstbestimmungsrechts besondere Möglichkeiten, von Mitarbeitern Loyalität gegenüber den kirchlichen Grundsätzen zu verlangen. Daraus folgt jedoch keineswegs, dass jede politische Betätigung, die dem kirchlichen Arbeitgeber missfällt, automatisch eine Kündigung rechtfertigt.

Bemerkenswert ist, dass entsprechende Einschätzungen sogar aus dem evangelisch-kirchlichen Umfeld selbst stammen. Der Bochumer Arbeitsrechtler und Experte für kirchliches Arbeitsrecht Jacob Joussen erklärte 2024 gegenüber dem Evangelischen Pressedienst ausdrücklich, allein aus einer Parteimitgliedschaft könnten keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen folgen. Noch wichtiger für den aktuellen Fall: Nach Joussens Einschätzung drohen grundsätzlich auch dann keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen, wenn ein Beschäftigter für die Partei zu einer Wahl antritt oder für sie wirbt. Anders könne die Lage etwa bei öffentlichen Äußerungen sein, die kirchliche Grundwerte verletzen.

Auch eine von der Diakonie selbst veröffentlichte Handreichung zum Umgang mit Rechtspopulismus formuliert bemerkenswert eindeutig: „Die alleinige Mitgliedschaft in einer demokratisch gewählten Partei wie der AfD ist allerdings nicht arbeitsrechtlich relevant.“ Eine Trennung von einem Mitarbeiter solle ohnehin das letzte Mittel sein.

Eine arbeitsrechtliche Handreichung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kommt ebenfalls zu dem Ergebnis, dass aus AfD-Mitgliedschaft oder Sympathiebekundungen kein allgemeiner Grund für Kündigung oder Abmahnung folgt. Meinungsäußerung und politische Betätigung seien grundrechtlich geschützt; entscheidend sei stets eine Einzelfallabwägung mit dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht. Für Mitarbeiter ohne besondere Leitungs- oder Verkündigungsfunktion werde das Eintreten für die AfD „im Regelfall kein Grund für arbeitsrechtliche Sanktionen sein“, sofern nicht besondere Umstände hinzutreten.

Damit stellt sich im Fall Müller eine zentrale Frage: Welche besonderen Umstände sollen hier eine fristlose Kündigung rechtfertigen? Sollte tatsächlich allein ihre Kandidatur für demokratisch zu besetzende kommunale Vertretungen ausschlaggebend gewesen sein, dürfte der Arbeitgeber vor Gericht erheblichen Begründungsbedarf haben.

Sichert spricht von Angriff auf die Demokratie

Der Bundestagsabgeordnete Martin Sichert, zugleich Kreisvorsitzender der AfD Friesland-Wittmund, reagiert entsprechend scharf. Er wirft dem diakonischen Arbeitgeber vor, demokratische Betätigung zu sanktionieren: „Es ist unfassbar, wie sehr hier die Demokratie mit Füßen getreten wird. Arbeitgeber haben eine Pflicht, Mitarbeiter für Arbeit im Gemeinderat und Kreistag freizustellen und ihnen diese Arbeit zu ermöglichen. Ich hätte mir nie träumen lassen, dass es Arbeitgeber gibt, die so demokratiefeindlich sind, dass sie Mitarbeiter abmahnen und sogar kündigen, nur weil diese für die aktuell in Umfragen stärkste politische Partei kandidieren.“

Sichert richtet seine Kritik insbesondere gegen die Diakonie und verweist auf deren Finanzierung mit öffentlichen Mitteln: „Wer wie die Diakonie massiv von staatlichen Geldern finanziert wird, hat eine besondere Neutralitätspflicht und darf die staatlichen Mittel nicht für politische Einflussnahme missbrauchen.“ Der Bundestagsabgeordnete fordert die Rücknahme von Kündigung und Abmahnung sowie eine Entschuldigung gegenüber Müller. Andernfalls will er nach der parlamentarischen Sommerpause eine Debatte über die staatliche Finanzierung der Diakonie anstoßen.

Bei diesem Teil seiner Argumentation ist allerdings juristische Vorsicht angebracht: Aus der staatlichen Finanzierung eines Wohlfahrtsverbandes folgt nicht ohne Weiteres dieselbe parteipolitische Neutralitätspflicht, der staatliche Behörden unterliegen. Der stärkere Punkt des Falles liegt deshalb weniger in diesem Argument als in der konkreten arbeitsrechtlichen Frage, ob eine kommunale Kandidatur allein eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen kann.

Müller will Kandidaturen nicht zurückziehen

Martina Müller selbst zeigt sich von dem Vorgehen ihres langjährigen Arbeitgebers schwer enttäuscht. Sie verweist insbesondere auf ihre mehr als 15-jährige Tätigkeit und ihr Engagement für die Mitarbeiter:

„Meine langjährige Tätigkeit habe ich mit Überzeugung und Verantwortung gelebt und mich stets für die Belange und Interessen der Beschäftigten eingesetzt. Ich bin schwer enttäuscht davon, dass mein Arbeitgeber nach so langer vertrauensvoller Zusammenarbeit versucht mich zu nötigen und meine berufliche Existenz bedroht, nur weil ich mich auch für die Mitmenschen in meiner Gemeinde und meinem Landkreis künftig einsetzen möchte.“

Müller kündigt an, sämtliche rechtlichen Möglichkeiten gegen die Kündigung auszuschöpfen. Politisch will sie sich von dem Vorgehen ihres Arbeitgebers nicht einschüchtern lassen: „An meinen Kandidaturen für den Gemeinderat Wangerland und dem Kreistag Friesland halte ich weiterhin fest und freue mich über jeden Bürger, der mich mit seiner Stimme unterstützt.“

Ausgerechnet die Diakonie selbst formulierte bisher zurückhaltender

Der Vorgang erhält schließlich durch eine weitere Vorgeschichte politische Brisanz. Bereits 2024 hatte Diakonie-Präsident Rüdiger Schuch mit Äußerungen zum Umgang mit AfD-Anhängern unter den Beschäftigten eine bundesweite Debatte ausgelöst. Arbeitsrechtler widersprachen damals der Vorstellung, die bloße politische Nähe zur AfD könne ohne Weiteres zur Kündigung führen.

Die eigenen Handreichungen der Diakonie differenzieren ebenfalls zwischen Parteizugehörigkeit und konkretem Verhalten. Arbeitsrechtlich relevant werden danach beispielsweise rassistische oder menschenverachtende Äußerungen, strafbare Handlungen oder ein Verhalten, das unmittelbar mit der Tätigkeit bei einer kirchlichen Einrichtung kollidiert. Die bloße Mitgliedschaft in der AfD wurde dagegen ausdrücklich als arbeitsrechtlich nicht relevant bezeichnet.

Genau deshalb könnte der Fall Müller über Friesland hinaus Bedeutung gewinnen. Hier geht es – jedenfalls nach der bislang öffentlich bekannten Darstellung – nicht um eine Äußerung Müllers am Arbeitsplatz, nicht um eine Straftat und nicht um eine konkrete Benachteiligung von Patienten, Bewohnern oder Kollegen. Im Zentrum steht vielmehr ihre politische Kandidatur. Sollte sich vor Gericht bestätigen, dass Müller tatsächlich allein deshalb abgemahnt und schließlich fristlos entlassen wurde, weil sie sich weigerte, ihre AfD-Kandidaturen zurückzuziehen, wäre dies ein Präzedenzfall von erheblicher politischer Tragweite. Denn dann ginge es längst nicht mehr nur um die Frage, wie ein kirchlicher Arbeitgeber mit einer missliebigen politischen Überzeugung umgeht. Es ginge um die wesentlich grundsätzlichere Frage, wie frei ein Arbeitnehmer in Deutschland noch ist, sich für eine zugelassene Partei um ein demokratisches Mandat zu bewerben.

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David Berger
David Bergerhttps://philosophia-perennis.com/
David Berger (Jg. 1968) war nach Promotion (Dr. phil.) und Habilitation (Dr. theol.) viele Jahre Professor im Vatikan. Zahlreiche Veröffentlichungen zur Philosophie und Theologie des Mittelalters. Seit 2016 Blogger (philosophia-perennis) und freier Journalist (u.a. für die Die Zeit, Junge Freiheit, The European).

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