(David Berger) Spätestens seit der Anti-AfD-Hetze der deutschen Bischöfe, können es gerade die besonders treuen Katholiken kaum mehr mit ihrem Gewissen vereinbaren, den anti-katholischen Kurs dieser Bischöfe auch noch finanziell zu unterstützen. Daher hier noch einmal ein Facebook- Fundstück, das ich schon 2020 veröffentlicht habe. Der bekannte Kirchenrechtler Dr. Gero P. Weishaupt hatte zuvor eine Anfrage bezüglich des „Kirchenaustritts“ bekommen.
Das Allgemeine Dekret (Gesetz) der DBK von 2011, das den Kirchenaustritt zum Gegenstand hat, sieht Strafen vor, die von ihrem Umfang her einer Exkommunikation gleichkommen, die aber die DBK nicht so nennt. Das heißt, rein formal handelt es sich nicht um eine Exkommunikation.
Eintrag ins Taufregister nicht ausreichend
Die Strafen, die das Allgemeine Dekret androht, zeitigen allerdings nur dann Wirkungen im Rechtsbereich, wenn die jeweilige bischöfliche Behörde durch ein einzelnes Strafdekret einer konkreten Person die Strafen verhängt. Der Eintrag in das Taufregister reicht dazu nicht aus.
Konkret heißt das: Wer seinen Austritt aus der Körperschaft „Kirche“ vor der staatl. Behörde erklärt und nach einem Gespräch mit dem Pfarrer oder Ordinarius die Mitteilung erhalten hat, dass ein Eintrag in das Taufregister erfolge, so ist damit keine Stafe verhängt.
Explizites Strafdekret des Bischofs nötig
Der Betreffende ist erst mit Rechtsentzug bestraft, wenn er ein Strafdekret des Bischofs erhalten hat. Der Austritt ist keine Tatstrafe, dh. man zieht sich die Strafe nicht automatisch durch die Begehung der Strattat zu (wie z.B. bei Abtreibung), sondern erst nachdem die Strafe durch ein Dekret (oder Urteil) verhängt worden ist (Spruchstrafe).
Aber selbst wenn die Austrittserklärung eine Tatstrafe wäre, könnte sie nur dann Rechtsfolgen im äußeren Bereich der Kirche haben, wenn dies Tatsstrafe durch ein Dekret für den äußeren Rechtsbereich festgestellt worden ist. Doch handelt es sich beim Kirchenaustritt nicht um eine Tatstrafe. Ohne Strafdekret, das jedem einzelnen Ausgetretenen zugestellt werden müsste (damit er dagegen Beschwerde einlegen kann) keine Straffolgen.
Staatlicher „Kirchenaustritt“ hat keine Folgen für Kirchenmitgliedschaft
Fazit: Der „Kirchenaustritt“ hat keinerlei Rechtsfolgen. Der Betreffende darf weiterhin die Sakramente empfangen, sie dürfen ihm nicht verweigert werden.
MfG Dr. Gero P. Weishaupt“
Ausführlich hat der bekannte Kirchenrechtler auch hier Stellung zu der Materie genommen: Ein Eintrag in das Taufbuch bewirkt nicht den Eintritt der Rechtsfolgen der Exkommunikation
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