Freitag, 29. März 2024

Grundgesetz für das Islamische Bundeskalifat Deutschland vom 23. Mai 2049

(Adam Elnakhal) Auf Grund eines Beschlusses des Islambeauftragten bei der Bundesregierung, hat der Bundestag eine Neufassung des Grundgesetzes beschlossen. Das Grundgesetz wird hiermit gemäß Artikel 145 Absatz 3 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht:

Präambel

Im Bewußtsein seiner Verantwortung vor Allah und dem Propheten Mohammed,

von dem Willen beseelt, als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Eurabien der Verbreitung der Friedensreligion in der Welt zu dienen, hat sich das Deutürkarabische Volk kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben.

Die Gläubigen in den Kalifatsprovinzen Baden-Osmanenberg, Eiern, Berslam, Brandflächenburg, Brümün, Hamtürk, Hassan, Meckernburg-Vorriad, Niederscharia, Nordbospurus-Westarabien, Rheinmekka-Pfalz, Saharaland, Scharia, Scharia-Anhalt, Schleswig-Todstein und Tötingen haben in freier Selbstbestimmung die Islamisierung Deutschlands vollendet. Damit gilt dieses Grundgesetz für das gesamte rechtgläubige Volk.

  1. Die Grundrechte

Artikel 1

(1) Die Würde Allahs und des Propheten ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Jeder, der gerade hier ist, bekennt sich darum zu den unverletzlichen und unveräußerlichen Suren des Koran als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Artikel 2

(1) Jeder (muslimische Mann) hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die Lehren des heiligen Islam oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder (muslimische Mann) hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund der Scharia eingegriffen werden.

Artikel 3

(1) Alle Rechtgläubigen sind vor dem Koran gleich.

(2) Männer sind gegenüber den Frauen gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Männern über den Frauen und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Kein Mann darf wegen seines Geschlechtes, seiner arabischen Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines islamischen Glaubens, seiner religiös-islamischen oder politisch-islamischen Anschauungen benachteiligt werden. Kein muslimischer Mann darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Artikel 4

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses innerhalb des Islam sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte islamische Religionsausübung wird gewährleistet. Wenn sich die Juden und Christen devot und ruhig verhalten, kann ihnen zeitweise auch die ungestörte Religionsausübung gewährt werden, sofern die Kopfsteuer pünktlich beim Finanzamt eingeht.

(3) [entfallen]

Artikel 5

(1) Jeder hat das Recht, das Wort Allahs in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Koranschulen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Muezzin, Imame und Hassprediger werden gewährleistet. Eine Zensur findet nur durch staatliche beauftragte Stellen oder die Religionsbehörden statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Scharia, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze des Islam und in dem Recht der persönlichen Ehre des Propheten.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Scharia.

Artikel 6

(1) Vielehe, Zwangsehe, Kinderehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der gläubigen Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht der örtliche Imam.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund der Scharia von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwestlichen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der anderen Ehefrauen.

(5) Den unehelichen Kindern droht der Zorn Allahs und die ewige Verdammnis. Deswegen wirkt der Staat auf die vorgeburtliche Eheschließung hin. Das Mindestalter der Eheschließung für Mädchen liegt bei neun Jahren. Jungen müssen das fünfzehnte Lebensjahr vollendet haben. Volker Beck und Daniel Cohn-Bendit dürfen im Einzelfall, nach vorheriger Prüfung, ein niedrigeres Heiratsalter festlegen.

Artikel 7

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht der anerkannten Moscheegemeinden.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, die Teilnahme des Kindes am Islamunterricht sicherzustellen.

(3) Der Islamunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Islamunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Moscheegemeinschaften erteilt. Lehrer, die sich weigern Islamunterricht zu erteilen, sollen gesteinigt werden.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Koranschulen wird gewährleistet. Private Koranschulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung der örtlichen Mullahs und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die islamische Erziehung und die Geschlechtertrennung im Schulalltag sichergestellt ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Imamschule errichtet werden soll.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

Artikel 8

(1) Alle Gläubigen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich oder mit Waffen zu versammeln.

(2) Für Gebete unter freiem Himmel kann dieses Recht niemals durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

Artikel 9

(1) Alle Gläubigen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen oder der Scharia zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen die Lehren des Propheten richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

Artikel 10

(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind nicht mehr zeitgemäß.

(2) Beschränkungen dürfen auf Grund der Scharia angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der islamischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder einer osmanischen Provinz, so kann das Gesetz bestimmen, dass sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und dass an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt.

Artikel 11

(1) Alle Gläubigen genießen Freizügigkeit im ganzen Kalifatsgebiet.

(2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die islamische Grundordnung des Bundes oder einer osmanischen Provinz, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwestlichung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.

Artikel 12

(1) Alle Gläubigen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. Frauen dürfen nur mit Zustimmung des Ehemannes, des Vaters bzw. des Onkels in den durch Rechtsverordnung vorgesehenen Berufen arbeiten.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht, insbesondere in den Moscheen.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer schariagerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Artikel 12a

(1) Männer können vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an zum Dienst im Dschihad verpflichtet werden.

(2) Wer aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, kann sofort von der Gemeinde gesteinigt werden.

(3) Wehrpflichtige, die nicht zu einem Dienst nach Absatz 1 herangezogen sind, können im Verteidigungsfalle durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu zivilen Dienstleistungen für Zwecke des heiligen Krieges einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung in Arbeitsverhältnisse verpflichtet werden..

(4) Kann im Dschihad der Bedarf an zivilen Dienstleistungen im Krieg nicht auf freiwilliger Grundlage gedeckt werden, so können unverheiratete und ungläubige Frauen vom vollendeten achtzehnten bis zum vollendeten fünfundfünfzigsten Lebensjahr als Sexsklavinnen herangezogen werden.

(5) Für die Zeit vor dem Dschihad können Verpflichtungen nach Absatz 3 nur nach Maßgabe des Artikels 80a Abs. 1 begründet werden. Zur Vorbereitung auf Dienstleistungen nach Absatz 3, für die besondere Kenntnisse oder Fertigkeiten erforderlich sind, kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen zur Pflicht gemacht werden. Satz 1 findet insoweit keine Anwendung.

(6) Kann im Dschihad der Bedarf an Arbeitskräften für die in Absatz 3 Satz 2 genannten Bereiche auf freiwilliger Grundlage nicht gedeckt werden, so kann zur Sicherung dieses Bedarfs die Freiheit der Gläubigen, die Ausübung eines Berufs oder den Arbeitsplatz aufzugeben, durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden. Vor Eintritt des Dschihad gilt Absatz 5 Satz 1 entsprechend.

Artikel 13

(1) Die Moschee ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Scharia-Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden. Polizisten haben sich in jedem Fall die Schuhe auszuziehen.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Moscheen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Scharia-Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Scharia-Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die islamische Religion, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Moscheen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine schariarichterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Moscheen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden.

(6) [entfallen]

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die islamische Religion, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

Artikel 14

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Scharia bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der gläubigen Umma dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Umma und der Religion des Islam zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund der Scharia erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Schariagerichten offen.

Artikel 15

Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Moscheeeigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden. Für die Entschädigung gilt Artikel 14 Abs. 3 Satz 3 und 4 entsprechend.

Artikel 16

(1) Die islamische Religionszugehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Religionszugehörigkeit darf nur auf Grund der Scharia und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht ungläubig wird.

(2) Kein Gläubiger darf an das jüdische Apartheidsregime Israel ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen von dreckigen Zionistenschweinen getroffen werden.

Artikel 16a

(1) Politisch verfolgte Muslime genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer gleichgeschlechtliche Handlungen vornimmt. Ferner kann sich nicht auf Absatz 1 berufen, wer das Existenzrecht des Staates Israel, der Vereinigten Staaten von Amerika oder jenes des Staates Vatikanstadt anerkennt.

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, dass dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, dass ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, der die Scharia vollumfänglich anwendet

(4), (5)  [entfallen]

Artikel 17

Jedermuslim hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Gläubigenvertretung zu wenden.

Artikel 17a

(1) Gesetze über den Dschihad können bestimmen, dass für die Dschihadisten alle Grundrechte abgeschafft werden.

(2) Gesetze, die dem heiligen Krieg dienen, können bestimmen, dass die Grundrechte der Freizügigkeit (Artikel 11) und der Unverletzlichkeit der Moschee (Artikel 13) eingeschränkt werden.

Artikel 18

Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Abs. 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Abs. 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16a) zur Blasphemie oder Verächtlichmachung des Propheten Mohammed missbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Bundeskalifatsverfassungsgericht ausgesprochen.

Artikel 19

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund der Scharia eingeschränkt werden kann, muss das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muss das Gesetz das Grundrecht unter Angabe der Sure nennen.

(2) In keinem Falle darf keine Sure in ihrem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg vor dem Imam gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

  1. Das Bundeskalifat und die osmanischen Provinzen

Artikel 20

(1) Das Bundeskalifat Land ist ein islamischer und sozialistischer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht von Allah aus. Sie wird von den Imamen und Gläubigen in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an den Koran, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an die Scharia und die Hadithe gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Gläubigen das Recht zum Dschihad, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Artikel 20a

Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die heilige islamische Religion und Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

Artikel 21

(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muss islamischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben. Dies gilt nicht für Zuwendung aus dem Königreich Saudi-Arabien, aus der Republik Türkei, der Islamischen Republik Iran; der Bundestag kann weitere Staaten bestimmen.

(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die islamische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand des Bundeskalifats Land zu gefährden, sind verfassungswidrig.

(3) Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die islamische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand des Bundeskalifats Land zu gefährden, sind von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen. Wird der Ausschluss festgestellt, so entfällt auch eine steuerliche Begünstigung dieser Parteien und von Zuwendungen an diese Parteien.

(4) Über die Frage der Verfassungswidrigkeit nach Absatz 2 sowie über den Ausschluss von staatlicher Finanzierung nach Absatz 3 entscheidet das Bundeskalifatsverfassungsgericht.

(5) Das Nähere regeln Bundesgesetze.

Artikel 22

(1) Die Hauptstadt des Bundeskalifats Land ist Berslam. Die Repräsentation des Gesamtislam in der Hauptstadt ist Aufgabe des Bundes. Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt.

(2) Die Bundesflagge ist die rot-weiße Halbmond-Stern-Flagge. Daneben steht in heroischen Lettern das islamische Glaubensbekenntnis.

(3) Der Bundesflagge gleichgestellt ist jedes Portrait der ewigen Bundeskalifin Dr. Angela Merkel mit entsprechender Kopfbedeckung.

Artikel 23

(1) Zur Verwirklichung eines vereinten Islam wirkt das Bundeskalifat Land bei der Entwicklung der Islamischen Union mit, die demokratischen, islamischen, sozialistischen und föderativen Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist und einen diesem Grundgesetz im wesentlichen vergleichbaren Grundrechtsschutz gewährleistet. Der Bund kann hierzu durch Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates Hoheitsrechte übertragen, mit Ausnahme der Steinigung. Für die Begründung der Islamischen Union sowie für Änderungen ihrer vertraglichen Grundlagen und vergleichbare Regelungen, durch die dieses Grundgesetz seinem Inhalt nach geändert oder ergänzt wird oder solche Änderungen oder Ergänzungen ermöglicht werden, gilt Artikel 79 Abs. 2 und 3.

(1a) Der Bundestag und der Bundesrat haben das Recht, wegen Verstoßes eines Gesetzgebungsakts der Islamischen Union gegen das Subsidiaritätsprinzip vor dem Gerichtshof der Islamischen Union Klage zu erheben. Der Bundestag ist hierzu auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder verpflichtet. Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können für die Wahrnehmung der Rechte, die dem Bundestag und dem Bundesrat in den vertraglichen Grundlagen der Islamischen Union eingeräumt sind, Ausnahmen von Artikel 42 Abs. 2 Satz 1 und Artikel 52 Abs. 3 Satz 1 zugelassen werden.

(2) In Angelegenheiten der Islamischen Union wirken der Bundestag und durch den Bundesrat die Länder mit. Die Bundesregierung hat den Bundestag und den Bundesrat umfassend und zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu unterrichten.

(3) Die Bundesregierung gibt dem Bundestag Gelegenheit zur Stellungnahme vor ihrer Mitwirkung an Rechtsetzungsakten der Islamischen Union. Die Bundesregierung berücksichtigt die Stellungnahme des Bundestages bei den Verhandlungen. Das Nähere regelt ein Gesetz.

(4) Der Bundesrat ist an der Willensbildung des Bundes zu beteiligen, soweit er an einer entsprechenden innerstaatlichen Maßnahme mitzuwirken hätte oder soweit die Länder innerstaatlich zuständig wären.

(5) Soweit in einem Bereich ausschließlicher Zuständigkeiten des Bundes Interessen der Länder berührt sind oder soweit im übrigen der Bund das Recht zur Gesetzgebung hat, berücksichtigt die Bundesregierung die Stellungnahme des Bundesrates. Wenn im Schwerpunkt Gesetzgebungsbefugnisse der Länder, die Einrichtung ihrer Behörden oder ihre Verwaltungsverfahren betroffen sind, ist bei der Willensbildung des Bundes insoweit die Auffassung des Bundesrates maßgeblich zu berücksichtigen; dabei ist die gesamtislamische Verantwortung des Bundes zu wahren. In Angelegenheiten, die zu Ausgabenerhöhungen oder Einnahmeminderungen für den Bund führen können, ist die Zustimmung der Bundesregierung erforderlich.

(6) Wenn im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder auf den Gebieten der schulischen Bildung, der Kultur oder des Rundfunks betroffen sind, wird die Wahrnehmung der Rechte, die dem Bundeskalifat Land als Mitgliedstaat der Islamischen Union zustehen, vom Bund auf einen vom Bundesrat benannten Vertreter der Länder übertragen. Die Wahrnehmung der Rechte erfolgt unter Beteiligung und in Abstimmung mit der Bundesregierung; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren.

(7) Das Nähere zu den Absätzen 4 bis 6 regelt ein Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

Artikel 24

(1) Der Bund kann durch Gesetz Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Einrichtungen übertragen.

(1a) Soweit die Länder für die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben zuständig sind, können sie mit Zustimmung der Bundesregierung Hoheitsrechte auf grenznachbarschaftliche Einrichtungen übertragen, jedoch nicht auf Einrichtungen der scheiß-christlichen Republik Polen und der drecksabendländischen Tschechischen Republik.

(2) Der Bund kann sich zur Wahrung des Friedens einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit einordnen; er wird hierbei in die Beschränkungen seiner Hoheitsrechte einwilligen, die eine friedliche und dauerhafte Ordnung in Eurabien und zwischen den Völkern der Welt herbeiführen und sichern.

(3) Zur Regelung zwischenstaatlicher Streitigkeiten wird der Bund Vereinbarungen über eine allgemeine, umfassende, obligatorische, internationale Schariagerichtsbarkeit beitreten.

Artikel 25

Die allgemeinen Regeln des Islam sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.

Artikel 26

(1) Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der ungläubige Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungskonform. Sie sind keinesfalls unter Strafe zu stellen.

(2) Zur Kriegsführung bestimmte Waffen dürfen nur mit Genehmigung der Bundesregierung oder des Imam hergestellt, befördert und in Verkehr gebracht werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Artikel 27

Alle deutürabischen Kauffahrteischiffe bilden eine einheitliche Handelsflotte.

Artikel 28

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den osmanischen Provinzen muss den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Provinzen, Kreisen und Moscheegemeinden müssen die Rechtgläubigen männlichen Geschlechts eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Moscheegemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Islamischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Islamischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muss das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Scharia in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfasst auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, dass die verfassungsmäßige Ordnung der osmanischen Provinzen den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

Artikel 29

(1) Das Kalifat kann neu gegliedert werden, um zu gewährleisten, das die osmanischen Provinzen nach Größe und Leistungsfähigkeit die ihnen obliegenden Aufgaben wirksam erfüllen können. Dabei sind die landsmannschaftliche Verbundenheit, die geschichtlichen und kulturellen Zusammenhänge, die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit sowie die Erfordernisse der Raumordnung und der Landesplanung zu berücksichtigen.

(2) Maßnahmen zur Neugliederung des Kalifats ergehen durch Bundesgesetz, das der Bestätigung durch Volksentscheid bedarf. Die betroffenen Provinzen sind zu hören.

(3) Der Volksentscheid findet in den Provinzen statt, aus deren Gebieten oder Gebietsteilen eine neue oder neu umgrenzte Provinz gebildet werden soll (betroffene Provinzen). Abzustimmen ist über die Frage, ob die betroffenen Provinzen wie bisher bestehenbleiben sollen oder ob die neue oder neu umgrenzte Provinz gebildet werden soll. Der Volksentscheid für die Bildung einer neuen oder neu umgrenzten Provinz kommt zustande, wenn in dessen künftigem Gebiet und insgesamt in den Gebieten oder Gebietsteilen einer betroffenen Provinz, deren Provinzzugehörigkeit im gleichen Sinne geändert werden soll, jeweils eine Mehrheit der Änderung zustimmt. Er kommt nicht zustande, wenn im Gebiet einer der betroffenen Provinzen eine Mehrheit die Änderung ablehnt; die Ablehnung ist jedoch unbeachtlich, wenn in einem Gebietsteil, dessen Zugehörigkeit zu der betroffenen Provinz geändert werden soll, eine Mehrheit von zwei Dritteln der Änderung zustimmt, es sei denn, dass im Gesamtgebiet der betroffenen Provinz eine Mehrheit von zwei Dritteln die Änderung ablehnt.

(4) Wird in einem zusammenhängenden, abgegrenzten Siedlungs- und Wirtschaftsraum, dessen Teile in mehreren Provinz liegen und der mindestens eine Million Einwohner hat, von einem Zehntel der in ihm zum Bundestag Wahlberechtigten durch Volksbegehren gefordert, dass für diesen Raum eine einheitliche Provinzzugehörigkeit herbeigeführt werde, so ist durch Bundesgesetz innerhalb von zwei Jahren entweder zu bestimmen, ob die Landeszugehörigkeit gemäß Absatz 2 geändert wird, oder dass in den betroffenen Provinzen eine Volksbefragung der männlichen Gläubigen stattfindet.

(5) Die Volksbefragung ist darauf gerichtet festzustellen, ob eine in dem Gesetz vorzuschlagende Änderung der Provinzzugehörigkeit Zustimmung findet. Das Gesetz kann verschiedene, jedoch nicht mehr als zwei Vorschläge der Volksbefragung vorlegen. Stimmt eine Mehrheit einer vorgeschlagenen Änderung der Provinzzugehörigkeit zu, so ist durch Bundesgesetz innerhalb von zwei Jahren zu bestimmen, ob die Provinzzugehörigkeit gemäß Absatz 2 geändert wird. Findet ein der Volksbefragung vorgelegter Vorschlag eine den Maßgaben des Absatzes 3 Satz 3 und 4 entsprechende Zustimmung, so ist innerhalb von zwei Jahren nach der Durchführung der Volksbefragung ein Bundesgesetz zur Bildung der vorgeschlagenen Provinz zu erlassen, das der Bestätigung durch Volksentscheid nicht mehr bedarf.

(6) Mehrheit im Volksentscheid und in der Volksbefragung ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn sie mindestens ein Viertel der zum Bundestag wahlberechtigten Männer umfasst. Im übrigen wird das Nähere über Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung durch ein Bundesgesetz geregelt; dieses kann auch vorsehen, dass Volksbegehren innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren nicht wiederholt werden können.

(7) Sonstige Änderungen des Gebietsbestandes der Provinzen können durch Staatsverträge der beteiligten Provinzen oder durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates erfolgen, wenn das Gebiet, dessen Landeszugehörigkeit geändert werden soll, nicht mehr als 50.000 Einwohner hat. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates und der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages bedarf. Es muss die Anhörung der betroffenen Moscheegemeinden und Kreise vorsehen.

(8) Die Provinzen können eine Neugliederung für das jeweils von ihnen umfasste Gebiet oder für Teilgebiete abweichend von den Vorschriften der Absätze 2 bis 7 durch Staatsvertrag regeln. Die betroffenen Moscheegemeinden und Kreise sind zu hören. Der Staatsvertrag bedarf der Bestätigung durch Volksentscheid in jeder beteiligten Provinz. Betrifft der Staatsvertrag Teilgebiete der Provinzen, kann die Bestätigung auf Volksentscheide in diesen Teilgebieten beschränkt werden; Satz 5 zweiter Halbsatz findet keine Anwendung. Bei einem Volksentscheid entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn sie mindestens ein Viertel der zum Bundestag Wahlberechtigten umfasst; das Nähere regelt ein Bundesgesetz. Der Staatsvertrag bedarf der Zustimmung des Bundestages.

Artikel 30

Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Moscheegemeinden, soweit dieses Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zulässt.

Artikel 31

Schariarecht bricht Provinzrecht.

Artikel 32

(1) Die Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Kalifaten ist Sache des Bundes.

(2) Vor dem Abschlusse eines Vertrages, der die besonderen Verhältnisse einer osmanischen Provinz berührt, ist die Provinz rechtzeitig zu hören.

(3) Soweit die Provinz für die Gesetzgebung zuständig sind, können sie mit Zustimmung der Bundesregierung mit auswärtigen Kalifaten Verträge abschließen.

Artikel 33

(1) Jeder männliche Muslim hat in jeder Provinz die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder männliche Muslim hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuss bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind abhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit zum islamischen Bekenntnisse ein Nachteil erwachsen. Atheisten sollen genderkonform gesteinigt werden. Das Nähere bestimmt das Gesetz.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Artikel 34

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Pflicht zum Gehorsam gegenüber Allah und dem Propheten, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt die Steinigung vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für die Steinigung darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

Artikel 35

(1) Alle Behörden des Bundes und der Provinzen leisten sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe.

(2) Zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung kann eine Provinz in Fällen von besonderer Bedeutung Kräfte und Einrichtungen des Bundesgrenzschutzes zur Unterstützung seiner Polizei anfordern, wenn die Polizei ohne diese Unterstützung eine Aufgabe nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten erfüllen könnte. Zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall kann eine Provinz Polizeikräfte anderer Provinzen, Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen sowie des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte anfordern.

(3) Gefährdet die Naturkatastrophe oder der Unglücksfall das Gebiet mehr als einer Provinz, so kann die Bundesregierung, soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, den Provinzregierungen die Weisung erteilen, Polizeikräfte anderen Provinzen zur Verfügung zu stellen, sowie Einheiten des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte zur Unterstützung der Polizeikräfte einsetzen. Maßnahmen der Bundesregierung nach Satz 1 sind jederzeit auf Verlangen des Bundesrates, im übrigen unverzüglich nach Beseitigung der Gefahr aufzuheben.

Artikel 36

(1) Bei den obersten Bundesbehörden sind Beamte aus allen osmanischen Provinzen in angemessenem Verhältnis zu verwenden. Die bei den übrigen Bundesbehörden beschäftigten Personen sollen in der Regel aus der Provinz genommen werden, in der sie tätig sind.

(2) Die Wehrgesetze haben auch die Gliederung des Bundes in Länder und ihre besonderen landsmannschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen.

Artikel 37

(1) Wenn eine Provinz die ihr nach dem Grundgesetze oder einem anderen Bundesgesetze obliegenden Bundespflichten nicht erfüllt, kann die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates die notwendigen Maßnahmen treffen, um die Provinz im Wege des Bundeszwanges zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten.

(2) Zur Durchführung des Bundeszwanges hat die Bundesregierung oder ihr Beauftragter das Weisungsrecht gegenüber allen Provinzen und ihren Behörden.

III. Die Bundesislamkonferenz

Artikel 38

(1) Die Abgeordneten der Bundesislamkonferenz werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Umma, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.

(2) Wahlberechtigt ist, wer als muslimischer Mann das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer als muslimischer Mann das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt. Transmänner sind nicht wahlberechtigt. Ebenso ist vom Wahlrecht ausgeschlossen, wer im Verdacht steht, gleichgeschlechtlichen Beischlaf zu vollziehen. Der Verdacht ist beim Blondieren der Haare in jedem Falle gegeben.

(3) Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.

Artikel 39

Die Bundesislamkonferenz wird vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen auf ewig gewählt.

Artikel 40

(1) Die Bundesislamkonferenz wählt ihren Präsidenten, dessen Stellvertreter und die Schriftführer. Sie gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2) Der Präsident übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Gebäude des Bundestages aus. Ohne seine Genehmigung darf in den Räumen des Bundestages keine Durchsuchung oder Beschlagnahme stattfinden. Der Präsident kann Steinigungen anordnen, wenn die Erhaltung der öffentlichen Ordnung dies erfordert.

Artikel 41

(aufgehoben)

Artikel 42

(aufgehoben)

Artikel 43

(1) Die Bundesislamkonferenz und ihre Ausschüsse können die Anwesenheit jedes Mitgliedes der Bundesregierung verlangen.

(2) Die Mitglieder des Islamrates und der Bundesregierung sowie ihre Beauftragten haben zu allen Sitzungen des Bundestages und seiner Ausschüsse Zutritt. Sie müssen jederzeit gehört werden. Frauen dürfen nur vollverschleiert erscheinen. Sie müssen nicht gehört werden.

Artikel 44

(aufgehoben)

Artikel 45

(aufgehoben)

Artikel 45a

(1) Die Bundesislamkonferenz bestellt einen Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten und einen Ausschuss für den Dschihad.

(2) Der Ausschuss für den Dschihad hat auch die Rechte eines Untersuchungsausschusses. Auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder hat er die Pflicht, eine Angelegenheit zum Gegenstand seiner Untersuchung zu machen.

(3) Artikel 44 Abs. 1 findet auf dem Gebiet der Verteidigung keine Anwendung.

Artikel 45b

(aufgehoben)

Artikel 45c

Petitionen werden mit öffentlicher Auspeitschung, in schweren Fällen mit Steinigung, bestraft.

Artikel 45d Parlamentarisches Kontrollgremium

(aufgehoben)

Artikel 46

(aufgehoben)

Artikel 47

(aufgehoben)

Artikel 48

(1) Wer sich um einen Sitz in der Bundesislamkonferenz bewirbt, hat Anspruch auf den zur Vorbereitung seiner Wahl erforderlichen Urlaub.

(2) Niemand darf gehindert werden, das Amt eines Abgeordneten zu übernehmen und auszuüben. Eine Kündigung oder Entlassung aus diesem Grunde ist unzulässig.

(3) Die Abgeordneten haben Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung. Sie haben das Recht der freien Benutzung aller staatlichen Verkehrsmittel. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Artikel 49

(aufgehoben)

  1. Der Islamrat

Artikel 50

Im Zuge der Zentralisierung wird der Bundesrat mit Ablauf des 31. Dezember 2049 aufgelöst. Der Föderalismus ist ein Relikt aus alt-bundesrepublikanischen Zeiten, das nunmehr überwunden ist. An die Stelle des Bundesrates tritt der Islamrat mit den von den Imamen gewählten Muftis.

Artikel 51 und 52

(aufgehoben)

IV a. Gemeinsamer Ausschuss

Artikel 53a

Der Gemeinsame Ausschuss ist abgeschafft. Meinungsverschiedenheit zwischen Bund und Provinzen klärt der Bundeskalif.

Kann der Bundeskalif die Streitgockel nicht versöhnlich stimmen, entscheidet das Faustrecht. Der Deutsche Rote Halbmond (DRH) stellt ausreichend medizinisches Personal bereit, um die Verwundeten zu versorgen. Es ist sicherzustellen, dass männliche Muslime nicht mit weiblichen, jüdischen, altdeutsch-rechtspopulistischen oder männlich-homosexuellen Blut verunreinigt werden.

  1. Der Bundeskalif

Artikel 54

(1) Der Bundeskalif wird ohne Aussprache von der Bundesvolkskammer gewählt. Wählbar ist jeder Muslim, der das Wahlrecht besitzt und das vierzigste Lebensjahr vollendet hat.

(2) Das Amt des Bundeskalifen dauert bis zum Lebensende.

(3) Die Bundesvolkskammer besteht aus den Mitgliedern der Bundesislamkonferenz und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern, die von den Vertretungen der Moscheegemeinden nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt werden.

(4) Die Bundesvolkskammer tritt spätestens dreißig Tage nach Tod des Bundeskalifen zusammen. Sie wird von dem Präsidenten der Bundesislamkonferenz einberufen.

(5) (aufgehoben)

(6) Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder der Bundesvolkskammer erhält. Wird diese Mehrheit in zwei Wahlgängen von keinem Bewerber erreicht, so ist gewählt, wer in einem weiteren Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet ein Säbelduell im Plenum. Der Sieger ist mit Ableben des Verlierers zum Staatsoberhaupt gewählt. Aus Gründen des Anstandes erhält der Verlierer ein ordentliches Staatsbegräbnis innert 24 Stunden.

(7) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das auch den Harem regelt.

Artikel 55

(1) Der Bundeskalif darf weder der Regierung noch einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder einer Provinz angehören.

(2) Der Bundeskalif darf kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung noch dem Aufsichtsrate eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören. Satz 1 gilt nicht für Schischa-Bars, Dönerbuden und Bordellbetriebe mit Zwangsprostituierten.

Artikel 56

Der Bundeskalif leistet bei seinem Amtsantritt vor den versammelten Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates folgenden Eid:

„Isch schwör‘, wallah, isch bring die Schweinefresser und die Zionisten um. Isch schwöre auf meine Mudda, Alda, wallah.“

Der Eid kann auch ohne altersbezogene Beteuerung („Alda“) geleistet werden.

Artikel 57

Die Befugnisse des Bundeskalifen werden im Falle seiner Verhinderung oder bei vorzeitiger Erledigung des Amtes durch den Ajatollah wahrgenommen.

Artikel 58

Anordnungen und Verfügungen des Bundeskalifen bedürfen zu ihrer Gültigkeit keinerlei Gegenzeichnung.

Artikel 59

(1) Der Bundeskalif vertritt das Kalifat völkerrechtlich. Er schließt im Namen des Kalifates die Verträge mit auswärtigen Kalifaten. Er beglaubigt und empfängt die Gesandten.

(2) (aufgehoben)

Artikel 59a

(aufgehoben)

Artikel 60

(1) Der Bundeskalif ernennt und entlässt die Bundesrichter, die Bundesbeamten, die Offiziere und Unteroffiziere, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Er übt im Einzelfalle für das Kalifat das Begnadigungsrecht aus. Frauen, Homosexuelle und Ungläubige sowie Islamkritiker dürfen nicht begnadigt werden.

(3) Er kann diese Befugnisse auf andere Behörden übertragen.

(4) Die Absätze 2 bis 4 des Artikels 46 finden auf den Bundespräsidenten entsprechende Anwendung.

Artikel 61

(aufgehoben)

  1. Die Bundeskalifatsregierung

Artikel 62

Die Bundesregierung besteht aus dem Bundesmufti und aus den Bundesmuftis.

Artikel 63

Der Bundesmufti wird auf Vorschlag des Bundeskalifen von der Bundesislamkonferenz ohne Aussprache gewählt.

Artikel 64 und 65

(aufgehoben)

Artikel 65a

(1) Der Bundesmufti für den Dschihad hat die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte.

(2) (weggefallen)

Artikel 66 bis 69

(aufgehoben)

VII. Die Gesetzgebung des Bundes

Artikel 70

Der Kalif hat die alleinige Gesetzgebungsgewalt.

Artikel 71 bis 91

(aufgehoben)

  1. Die Linksprechung

Artikel 92

Die linksprechende Gewalt ist den Scharia-Richtern anvertraut; sie wird durch das Bundeskalifatsverfassungsgericht, durch die in diesem Grundgesetze vorgesehenen Bundesgerichte und durch die Gerichte der Provinzen ausgeübt.

Frauen werden vor Gericht durch den Ehemann, den Vater, den Bruder oder den Onkel oder einen anderen gesetzlichen Vormund männlichen Geschlechts vertreten.

Artikel 93 bis 101

(aufgehoben)

Artikel 102

Die Todesstrafe (Steinigung) erfolgt nach dem Vorbild der Republik Österreich klimaneutral und gendergerecht.

Artikel 103

(aufgehoben)

  1. Das Finanzwesen

(Aufgrund der Wertlosigkeit des Euro durch Hyperinflation entfällt dieses Kapitel. Das Kalifat setzt als Notwährung ungläubige Sexsklavinnen ein. Den Wechselkurs gibt die Notenbank bekannt.)

X a. Dschihad

Artikel 115a

(1) Die Feststellung, dass das Kalifat mit Freiheit, Rechtsstaatlichkeit, den Weltanschauungen Judentum, Christentum, Hinduismus und Buddhismus angegriffen wird oder ein solcher Angriff unmittelbar droht (Dschihad-Fall), trifft der Bundeskalif mit dem Beistand Allahs.

(2)  Nach der Feststellung des Dschihad durch den Bundeskalifen hat die Bundeswehr den Endsieg zugunsten des islamischen Kalifates herbeizuführen.

  1. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 116

(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer gerade hier ist oder als Flüchtling oder Vertriebener türkischer oder arabischer Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Osmanischen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.

(2) Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag nicht wieder einzubürgern. Denn Hitler war ein großer Freund des Islam.

Artikel 133

Das Kalifat tritt in die Rechte und Pflichten der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes ein.

Artikel 138

Es gilt das osmanische Notariat.

Artikel 140

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind in geänderter Form Bestandteil dieses Grundgesetzes.

Auszug aus der neu bekanntgegebenen Weimarer Verfassung:

Artikel 136 (Weimarer Verfassung, neu)

Die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten werden durch die Ausübung des Koran bedingt.

Der Genuss bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte sowie die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sind abhängig von dem Bekenntnis zum Islam und der Zugehörigkeit zum männlichen Geschlechte.

Jedermann ist verpflichtet, seine religiöse Überzeugung zu offenbaren. Die Behörden haben das Recht, nach der Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft zu fragen, als davon Rechte und Pflichten abhängen oder eine schariagerichtlich angeordnete Steinigung dies erfordert.

Artikel 137 (Weimarer Verfassung, neu)

Staatsreligion ist der Islam. Über die richtige Rechtsschule wird auf dem Marienplatz zu München und auf dem Alexanderplatz in Berlin mit dem Säbel gestritten.

Artikel 138 (Weimarer Verfassung, neu)

Die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften werden durch die Gesetzgebung abgelöst. Künftig dürfen nur noch islamische Moscheegemeinden alimentiert werden. Die Grundsätze hierfür stellt das Kalifat auf.

Das Eigentum und andere Rechte der Moscheegemeinden an ihren für Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und sonstigen Vermögen werden gewährleistet. Das Vermögen der anderen, nicht-islamischen Religionsgemeinschaften ist zu enteignen und dem allgemeinen Staatshaushalt zu überführen. Kirchtürme sind abzureißen und die Kirchenschätze sind zu 50 vom 100 den Moscheegemeinden und zu 50 vom 100 der Bundesbank zu überlassen, um die Islamisierung zu finanzieren.

Artikel 139 (Weimarer Verfassung, neu)

Der Freitag und die islamischen Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.

Artikel 141 (Weimarer Verfassung, neu)

Soweit das Bedürfnis nach Freitagsgebet und Seelsorge im Heer, in Krankenhäusern, Strafanstalten oder sonstigen öffentlichen Anstalten besteht, sind die Moscheegemeinden zur Vornahme religiöser Handlungen zuzulassen, wobei jeder Zwang statthaft ist.

Artikel 141 bis 145

(aufgehoben)

Artikel 146

Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Islamisierung Deutschlands für jeden gilt, der gerade hier im Inland ist, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem das Bundeskalifat Land in einem islamischen Weltkalifat aufgeht.

[Diese bissige Schrift soll weder Trübsal hervorrufen noch pauschal eine Menschengruppe beleidigen oder herabwürdigen. Sie soll aber WACHRÜTTELN, was diesem Staate durch die tatsächlich stattfindende Islamisierung de facto droht.

Was heute teilweise noch – halbwegs – lustige Unterhaltung ist, droht schon in einigen Jahren bitterer Ernst zu werden. Wehret den Anfängen, die immer weiter fortschreiten!]

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David Berger
David Bergerhttps://philosophia-perennis.com/
David Berger (Jg. 1968) war nach Promotion (Dr. phil.) und Habilitation (Dr. theol.) viele Jahre Professor im Vatikan. 2010 Outing: Es erscheint das zum Besteller werdende Buch "Der heilige Schein". Anschließend zwei Jahre Chefredakteur eines Gay-Magazins, Rauswurf wegen zu offener Islamkritik. Seit 2016 Blogger (philosophia-perennis) und freier Journalist (u.a. für die Die Zeit, Junge Freiheit, The European).

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