(ifis) Das ehemalige Leitmedium der Konservativen, die „Welt“, überschlägt sich mit Lob für die Rede des neugewählten, 25 jährigen CDU Abgeordneten gegen den AfD Antrag eines Verbots der Vollverschleierung.
Die AfD Argumente habe er zerlegt und viel Zuspruch bekommen, so das wohlmeinende Urteil der Welt. Aber nicht nur Zustimmung, erfährt man, sondern auch „ein bisschen Hass“ hätte er bekommen. Für den Hass, so erklärt uns der Artikel, sorgte ein angeblicher Anruf eines angeblichen AfD-Sympathisanten, der das Büro, nicht den Abgeordneten selbst, angeblich unflätig beschimpft haben soll.
Was das jetzt mit dem Antrag zum Burkaverbot zu tun haben sollte, verrät uns der Autor zwar nicht, aber vielleicht wollte er ja auch nur, mit diesem kleinen Stilmittel subtil vermitteln, wo gut und böse in einzuordnen sind. Betreutes Denken ist ja hoch im Kurs. In der Sache selbst, erfahren wir Amthor wolle ja schließlich auch das Verbot der Vollverschleierung.
Und richtig. Gleich zu Beginn der Rede macht dieser klar, das die CDU sich „überall wo es rechtlich möglich ist“ sich der Vollverschleierung entgegenstellen wolle.
Dass der Abgeordnete sich damit seiner Parteichefin und Kanzlerin entgegenstellt und voll auf die Linie der AfD einschwenkte, ist eine gute Nachricht, finden wir.
Gelebte Vielfalt ist die logische Konsequenz von Freiheit
so zitiert die Zeit im September 2016 die Begründung von Kanzlerin Merkel für Ablehnung eines Burkaverbots.
Dann setzt Amthor noch Eines drauf und spricht von einer Unvereinbarkeit der Vollverschleierung mit einer „deutschen Wertekultur“. Man reibt sich die Augen. Ist der wirklich in der CDU? Hat jemand ein altes Video einer längst untergegangenen CDU eingeschmuggelt? Oder weiß er nicht, dass seine Partei in ihrem Programm „deutsche Leitkultur“ durch „Leitkultur in Deutschland“ ersetzte? Oder hofft er, dass -so wie der Weltreporter- niemand es mitbekommt, wenn er Begriffe aus der vormerkelschen CDU benutzt und so tut, als ob sie Leitlinien der heutigen vermerkelten CDU wären?
Den politische Islam will er bekämpfen, sagt Amthor weiter und zeigt damit, dass nicht nur seine Inhalte, sondern auch sein Islamwissen auf dem Stand des Jahres 2000 sind. Wie dieser politische Islam sich denn definiere und worin er sich vom unpolitische Islam unterscheide und wo man in der realen Welt denn diesen unpolitischen Islam antreffen könne, das verrät uns der eloquente junge Mann, der sich so präzise argumentierend gibt, jedoch nicht.
Das kann er und zeigt es uns, als er, in einer Art Fundamentalopposition, in schönstem Juristendeutsch, die Ablehnung des AfD Antrags 18/829 begründet.
Nur: die AfD hatte keinen Gesetzestext zur Abstimmung gestellt, sondern sie beantragte einen Beschluß des Bundestages:
Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem Bundestag einen Gesetzentwurf vorzulegen, der die Vollverschleierung im öffentlichen Raum verbietet.
Bezogen hatte sich der Antrag auf bestehende Verbote in 6 EU Ländern und dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 11.7.2018.
Amthor ist gegen die Vollverschleierung und lehnt gleichzeitig ab sie zu verbieten?
Wollte Amthor damit sagen, dass er die Bundesregierung für unfähig hielt, einen solchen Gesetzesentwurf rechtskonform vorzulegen?
Oder war das lediglich ein politisches Manöver um einem Antrag, den er inhaltlich teilt, nicht zustimmen zu müssen? Begeisterung dürfte er damit nur bei der politischen Linken und den Mainstreammedien hervorrufen. Der Bürger wird solche Spielchen weder verstehen noch gut heißen.
Antragsbegründung Dr. Gottfried Curio, AfD
Ablehnung eines Verbots, Philipp Amthor, CDU/CSU
Dass es geht, zeigt der österreichische Gesetzestext. Abschreiben wird unsere Bundesregierung ja hoffentlich noch können.
Bundesgesetz über das Verbot der Verhüllung des Gesichts in der Öffentlichkeit (Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz – AGesVG)
Ziel
§ 1. (1) Ziel dieses Bundesgesetzes sind die Förderung von Integration durch die Stärkung der Teilhabe an der Gesellschaft und die Sicherung des friedlichen Zusammenlebens in Österreich. Integration ist ein gesamtgesellschaftlicher Prozess, dessen Gelingen von der Mitwirkung aller in Österreich lebenden Menschen abhängt und auf persönlicher Interaktion beruht.
Verhüllungsverbot
§ 2. (1) Wer an öffentlichen Orten oder in öffentlichen Gebäuden seine Gesichtszüge durch Kleidung oder andere Gegenstände in einer Weise verhüllt oder verbirgt, dass sie nicht mehr erkennbar sind, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 150 Euro zu bestrafen. Die Verwaltungsübertretung kann durch Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG in der Höhe von bis zu 150 Euro geahndet werden. Öffentliche Orte oder öffentliche Gebäude sind Orte, die von einem nicht von vornherein beschränkten Personenkreis ständig oder zu bestimmten Zeiten betreten werden können, einschließlich der nicht ortsfesten Einrichtungen des öffentlichen und privaten Bus-, Schienen-, Flug- und Schiffsverkehrs.
(2) Ein Verstoß gegen das Verhüllungsverbot gemäß Abs. 1 liegt nicht vor, wenn die Verhüllung oder Verbergung der Gesichtszüge durch Bundes- oder Landesgesetz vorgesehen ist, im Rahmen künstlerischer, kultureller oder traditioneller Veranstaltungen oder im Rahmen der Sportausübung erfolgt oder gesundheitliche oder berufliche Gründe hat.
Zuständigkeit
§ 3. Die Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens wegen eines Verstoßes gegen § 2 obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, dieser. § 86 Abs. 2 Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl. Nr. 556/1991, gilt sinngemäß.
Vollziehung
§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres betraut.
Inkrafttreten
§ 5. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober 2017 in Kraft.
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