Mit Einschreiben vom Freitag (05.01.) hat der bekannte PP-Gastautor Adam Elnakhal Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe eingereicht. Warum?
Elnakhal dazu: „Es geht um den Artikel 20 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes. Der Artikel 20 Absatz 2 lautet:
„Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.“ – Art. 20 Abs. 2 GG
Die ‚Abstimmungen‘ werden in diesem mit Artikel 1 wichtigsten (und durch Art. 79 Abs. 3 besonders geschützten) Artikel des Grundgesetzes in gleichem Atemzug mit den ‚Wahlen‘ und den ‚besondere[n] Organen‘ der Gewalten genannt. Der (eher schlechte) Witz an der ganzen Angelegenheit ist jedoch:
Seit Inkrafttreten des Grundgesetzes zum 24. Mai 1949 hat auf Bundesebene keine einzige Abstimmung durch das Volk stattgefunden. Wir sprechen hier immerhin von einem Zeitraum von bald 70 Jahren.
Dieser Zustand kann nur als verfassungsfeindlich klassifiziert werden. Denn entweder ist der Artikel 20 Absatz 2 Satz 2 in sämtlichen Ausgaben des GG falsch abgedruckt oder wir blöden Bürger können uns einfach nicht mehr an die vielen Abstimmungen erinnern, die in den vergangenen sieben Jahrzehnten stattgefunden haben.
Durch das Nichtstattfinden der Abstimmungen beziehungsweise durch das Unterlassen des Bundesgesetzgebers die in Art. 20 erwähnten Abstimmungen auf eine gesetzliche Grundlage zu stellen, sehe ich mich in einem wichtigen staatsbürgerlichen Recht (Art. 33 GG) erheblich verletzt, weswegen ich nun nachfolgende Verfassungsbeschwerde eingereicht habe:
***
Witten, den 3. Januar 2018
Verfassungsbeschwerde gemäß Artikel 93 Absatz 1 Nr. 4a GG
von Verweigerung des Bundesgesetzgebers auf Abstimmungen nach Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG wegen (Verletzung von Art. 2 Absatz 1 Satz 1 GG und Art. 33 Absatz 1)
Sehr geehrte Richterinnen und Richter, sehr geehrte Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger,
in der vorbezeichneten Angelegenheit reiche ich anliegende Verfassungsbeschwerde ein, da ich keine andere Möglichkeit zur Abhilfe des von mir als grundgesetzwidrig betrachteten Zustandes erkennen kann. Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung bitte ich um Annahme.
Die Daten meiner Person lauten:
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Mit freundlichen Grüßen, Adam Elnakhal
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Anlage
– Verfassungsbeschwerde (nach Artikel 93 Absatz 1 Punkt 4a)
Verfassungsbeschwerde
Beschwerdegegenstand: Nichtstattfinden von Abstimmungen auf Bundesebene (sog. Volksabstimmungen) durch Fehlen einer gesetzlichen Grundlage für Abstimmungen auf Bundesebene.
Der Artikel 20 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, der durch Artikel 79 Absatz 3 Bestandsschutz in seinen Grundsätzen genießt *(1), bestimmt in Absatz 2, dass alle Staatsgewalt vom Volke ausgeht. „Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung[…] ausgeübt.“ (Auszug aus Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG)
Seit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes zum 24. Mai 1949 hat jedoch nicht eine einzige Abstimmung auf Bundesebene stattgefunden, während bereits 19 Wahlen auf Bundesebene (Wahlen zum Deutschen Bundestag) stattgefunden haben.
Insbesondere durch die Artikel 38 bis 48 GG hat der Verfassungsgeber die parlamentarische (repräsentative) Demokratie in der Bundesrepublik Deutschland etabliert. Die Gesetzgebung des Bundes soll zuvörderst im Deutschen Bundestag und im Bundesrat stattfinden und nicht primär direkt durch das Volk in Abstimmungen (Volksabstimmungen).
Dennoch gibt es Entscheidungen, insbesondere Gewissensentscheidungen, die den persönlichen Lebensbereich in einem so erheblichen Ausmaß treffen, dass es zumindest sehr fraglich ist, ob die Entscheidung von einigen Hundert Parlamentariern, die unter dem faktischen Druck der Öffentlichkeit sowie den formellen und informellen-zwischenmenschlichen Bindungen innerhalb ihrer Partei bzw. Fraktion stehen und durch so genanntes „Abweichen“ gegebenenfalls ihre berufspolitische Karriere schädigen können, tatsächlich eine „Volksherrschaft“ darstellen. Dies gilt insbesondere für die Diskussionen um das Ende des Lebens, die Ehedefinition und andere – in den höchstpersönlichen Lebensbereich zielenden ethisch-religiös kontrovers diskutierten Themenfeldern. Es gilt im Besonderen in einer Zeit, in der nicht einmal mehr jeder fünfzigste Bundesbürger einer politischen Partei angehört und die als Epoche der „Parteienentfremdung“ klassifiziert wird.
Da das Volk keine Möglichkeit hat Abstimmungen auf Bundesebene zu initiieren, wird die politische Mitbestimmung und damit die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 GG) sowie die Ausübung der staatsbürgerlichen Rechte (Artikel 33 GG) in einem so erheblichen Ausmaß beschnitten, das mit dem Staatsstrukturprinzip des Artikel 20 Absatz 2 Satz 2 GG unvereinbar ist.
So sehe ich es als mein staatsbürgerliches Recht an, dass ich durch eine Beteiligung bei einer Abstimmung nach Artikel 20 Absatz 2 Satz 2 GG selbst mitentscheide, ob und inwieweit ich in einer entsprechenden Lebensphase auf Verlangen getötet werden darf. Diese Gewissensfrage tangiert mein Persönlichkeitsrecht so erheblich und wird von jedem Menschen so unterschiedlich betrachtet, dass eine Entscheidung durch weniger als 1000 Mitglieder des Bundestages – die im Gegensatz zu über 98 vom 100 der Bundesbevölkerung an politische Parteien gebunden sind (Parteiendemokratie) – für eine Bevölkerung von über 82 Millionen Einwohnern nicht repräsentativ sein kann. *(2)
Erst eine Abstimmung im Sinne des Artikel 20 Absatz 2 Satz 2 GG, an der sich jeder Wahlberechtigte beteiligen kann, garantiert eine repräsentative Willensentscheidung des Volkes.
Diese Verfassungsbeschwerde richtet sich ausdrücklich nicht gegen die repräsentative, parlamentarische Demokratie, die das Grundgesetz in den Artikeln 38 bis 53a als politisches System für die Bundesrepublik Deutschland bestimmt. Die gesetzgebende Gewalt soll dem Willen der Mütter und Väter des Grundgesetzes primär im Parlament stattfinden.
Diese Verfassungsbeschwerde hat zum Zweck, dass Abstimmungen nach Artikel 20 Absatz 2 Satz 2 in den Fragestellungen stattfinden, welche die Mehrheit der Wahlberechtigten nicht an das Parlament abgeben wollen – insbesondere weil sie den höchstpersönlichen Lebensbereich betreffen und ethische sowie gegebenenfalls religiöse Gewissensfragen tangieren oder die außenpolitische Stellung des Staates essentiell betreffen (Mitgliedschaft in internationalen Organisationen).
Volksabstimmungen im benachbarten, europäischen Ausland zeigen, dass der Wille der Berufspolitiker, der politischen Parteien und der wahlberechtigten Bevölkerungen oftmals auseinandergehen. Zu nennen ist insbesondere das Referendum vom 7. Juni 2015 im Großherzogtum Luxemburg als auch die Volksabstimmungen in der Schweizerischen Eidgenossenschaft sowie das Referendum vom 23. Juni 2016 im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über den Austritt aus der Europäischen Union.
► Der Bundesgesetzgeber soll bis zum 31. Dezember 2023 ein Gesetz verabschieden, das die Abstimmungen des Artikel 20 Absatz 2 Satz 2 definiert und die Möglichkeit schafft, dass Abstimmungen auf Bundesebene stattfinden.
Dabei soll die Möglichkeit geschaffen werden, dass sowohl der Deutsche Bundestag eine Entscheidung an die Wahlberechtigten abgeben kann als auch dass die Mehrheit der Wahlberechtigten eine Entscheidung in Gewissensfragen und in grundlegenden innen- und außenpolitischen Grundsatzfragen herbeiführen kann, die den Deutschen Bundestag überstimmen kann.
Begründung
I. Verletzung eines staatsbürgerlichen Rechtes (Artikel 33 GG), welches sich unmittelbar aus dem nach Artikel 79 Absatz 3 GG besonders geschützten Artikel 20 GG (Absatz 2 Satz 2) herleiten lässt durch Unterlassen des Bundesgesetzgebers die Abstimmungen des Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG auf eine gesetzliche Grundlage zu stellen
II. Verletzung der freien Persönlichkeitsentfaltung (Artikel 2 Absatz 1 GG)
[ebenda, siehe Punkt I]III. Verletzung der Staatsstrukturprinzipien (Artikel 20 GG)
[ebenda]zu I. Nach Artikel 79 Absatz 3 GG sind die Artikel 1 und 20 des Grundgesetzes in ihren Grundsätzen besonders geschützt, was sonst nur noch für die Gliederung des Bundes in Länder und die Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung gilt. Damit sind die Artikel 1 und 20 GG als besonders hervorgehoben anzusehen. Der Artikel 20 GG kann nach Artikel 79 Absatz 3 GG nicht einfach geändert werden.
Jener Artikel 20 legt in Absatz 1 grundlegend fest, dass die Bundesrepublik Deutschland ein demokratischer und sozialer Bundesstaat ist, ohne dies weiter auszuführen. Nach allgemeine anerkannter Definition bedeutet ‚Demokratie‘ die ‚Herrschaft des (Staats-)Volkes‘.
Dies anerkennt auch der Absatz 2 in seinem ersetzen Satz „Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus.“ Der Absatz 2 Satz 1 übersetzt damit die als Adjektiv in Absatz 1 genannte Demokratie in einer beschreibenden Langform, die auch mit dem Substantiv ‚Volksherrschaft‘ abgekürzt werden kann.
Absatz 2 Satz 2 spricht davon, dass die in Satz 1 genannte Staatsgewalt „vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtssprechung“ (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG) ausgeübt wird. Damit stehen die Abstimmungen auf einer Ebene mit den Wahlen zum Deutschen Bundestag und den Verfassungsorganen des Bundes ohne dass im folgenden Grundgesetztext näher auf sie eingegangen wird. Durch den Folgetext des Grundgesetzes wird klar ersichtlich, dass die Bundesrepublik Deutschland als eine parlamentarische Demokratie gedacht ist.
Das Nichtstattfinden der Abstimmungen im Sinne des Art. 20 Abs. 2 Satz 2 seit Geltung des Grundgesetzes verstößt dennoch in erheblichen Maße gegen selbigen Grundgesetzartikel als auch gegen das Recht auf Ausübung der staatsbürgerlichen Rechte nach Artikel 33 Absatz 1 GG. Die Abstimmungen nach Art. 20 sind als staatsbürgerliches Privileg und Recht zu verstehen – ähnlich oder sogar parallel dem Wahlrecht.
zu II. Artikel 2 Absatz 1 gibt einem jeden „das Recht das auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit“ (Art. 2 Abs. 1). Die Gesetzgebungsgewalt der parlamentarischen Organe kann dieses Recht verletzen ohne das gleich eine Verfassungswidrigkeit festgestellt wird oder ihre Prüfung angeregt wird (oder werden kann).
Eine Abstimmung, an der alle Wahlberechtigten teilnehmen können, stellt den Mehrheitswillen in einem deutlich höheren Ausmaß sicher als die Entscheidung von weniger als 1000 Parlamentariern, die faktisch an Fraktions- und Parteibindungen, an Rollen als Person des öffentlichen Lebens gebunden sind und in ihrem Geschlechterverhältnis und ihrer sozialen Milieu nicht den Gesamtbevölkerungsschnitt widerspiegeln (können).
zu III. Dass die ‚Abstimmungen‘ in Artikel 20 Absatz 2 Satz 2 gleichberechtigt neben ‚Wahlen‘ und ‚besondere[n] Organe[n]‘ genannt werden und dennoch keine einzige Abstimmung auf Bundesebene seit Bestehen der Bundesrepublik Deutschland stattfand, ist ein Paradoxon und ein verfassungswidriger Zustand, der nicht damit legitimiert werden kann, dass es seit der Staatsgründung vor bald 70 Jahren Praxis ist, dass keine Abstimmungen auf Bundesebene stattfinden. Es muss zumindest durch eine gesetzliche Grundlage sichergestellt sein, dass Abstimmungen als Ergänzung zu Wahlen und der Arbeit der Gesetzgebungsorgane stattfinden können.
Witten, den 3. Januar 2018, Adam Elnakhal
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*(1) (sofern eine grundlegende Änderung des Artikels 79 Absatz 3 GG unmöglich ist, die im Grundgesetztext nirgends explizit ausgeschlossen wird)
*(2) Die Beteiligung des Bundesrates an der Bundesgesetzgebung wurde bei dieser Verfassungsbeschwerde der Einfachheit halber außen vor gelassen. (Der Bundesrat hat ohnehin deutlich weniger Mitglieder als der Bundestag.)
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