(David Berger) Mitten beim feierlichen Rekrutengelöbnis der Bundeswehr im Berliner Bendlerblock rief Schriftsteller Navid Kermani deutsche Soldaten dazu auf, im Falle eines „offenkundig völkerrechtswidrigen“ Krieges den Gehorsam zu verweigern. Seine Rede löste nicht nur eine heftige Debatte über die Grenzen politischer Stellungnahmen bei staatlichen Gedenkveranstaltungen aus, sondern wirft auch eine grundsätzliche Frage auf: Wie tragfähig ist die Berufung auf das Völkerrecht, wenn dessen naturrechtliche Grundlagen zugleich bestritten oder ausgeblendet werden?
Der Bendlerblock ist einer der symbolträchtigsten Orte der Bundesrepublik. Hier wurden die Widerstandskämpfer des 20. Juli 1944 um Claus Schenk Graf von Stauffenberg nach dem gescheiterten Attentat auf Adolf Hitler hingerichtet. Das jährliche Rekrutengelöbnis erinnert an diesen militärischen Widerstand und soll zugleich die Grundsätze der „Inneren Führung“ und des Staatsbürgers in Uniform veranschaulichen.
Vor den Rekruten sowie zahlreichen Ehrengästen, darunter Verteidigungsminister Boris Pistorius und Generalinspekteur Carsten Breuer, knüpfte Kermani an diese Tradition an. Soldaten, so seine Botschaft, seien dem Grundgesetz und ihrem Gewissen verpflichtet und dürften nicht blind gehorchen. Im Mittelpunkt seiner Rede stand jedoch eine Passage, die weit über den eigentlichen Anlass hinaus Beachtung fand. Wörtlich erklärte Kermani: „Sollte eine künftige Bundesregierung Sie in einen Krieg führen wollen, der so offenkundig völkerrechtswidrig und auch politisch desaströs ist wie der jüngste Krieg der Vereinigten Staaten und Israels gegen Iran, wird es Ihre Pflicht sein, den Befehl zu verweigern.“
Der richtige Ort?
Mit dieser Aussage bezog sich Kermani ausdrücklich auf den jüngsten Militärschlag der USA und Israels gegen iranische Nuklearanlagen. Zugleich kritisierte er Bundeskanzler Friedrich Merz und warf ihm vor, Verstöße gegen das Völkerrecht öffentlich relativiert zu haben. Die Rede löste umgehend scharfe Reaktionen aus. Während Befürworter sie als konsequente Erinnerung an die Verantwortung des Staatsbürgers in Uniform und an die Lehren des 20. Juli verstanden, kritisierten andere den tagespolitischen Charakter der Ansprache. Sie verwiesen darauf, dass ein feierliches Rekrutengelöbnis nicht der Ort für aktuelle außenpolitische Bewertungen sei.
Erst wenige Tage zuvor war der Bendlerblock bereits Schauplatz eines politischen Eklats geworden. Bei der offiziellen Gedenkveranstaltung zum 20. Juli versuchte Tobias Korenke, ein Großneffe des NS-Widerstandskämpfers Dietrich Bonhoeffer, einen von der AfD-Bundestagsfraktion niedergelegten Kranz gewaltsam zu entfernen. Sicherheitskräfte gingen dazwischen, es kam zu einem Handgemenge, bei dem der Kranz beschädigt wurde. Während Korenke die Kranzniederlegung als Provokation bezeichnete, sprach die AfD von einer „unwürdigen Störung“ des Gedenkens. Der historische Erinnerungsort stand damit innerhalb weniger Tage bereits zum zweiten Mal im Mittelpunkt einer bundesweiten politischen Kontroverse. Nur dass diesmal – im Unterschied zu dem unsäglichen Angriff auf die AfD-Teilnahme – auf einmal die „Heiligkeit“ des Ortes verteidigt werden sollte …
Wie glaubwürdig ist die Berufung auf das Völkerrecht?
Juristisch ist bezüglich der Rede Kermanis zwischen zwei Ebenen zu unterscheiden. Dass Soldaten offenkundig rechtswidrige Befehle nicht ausführen dürfen, entspricht den Grundsätzen des deutschen Soldatenrechts und dem Konzept der „Inneren Führung“. Die Bundeswehr versteht sich ausdrücklich als Parlamentsarmee, deren Angehörige an Recht und Gesetz gebunden sind. Im Zentrum der Auseinandersetzung steht dagegen Kermanis Bewertung des amerikanisch-israelischen Angriffs auf den Iran als „offenkundig völkerrechtswidrig“. Während zahlreiche Völkerrechtler den Einsatz als Verstoß gegen das Gewaltverbot der Charta der Vereinten Nationen bewerten, verweisen andere auf das Selbstverteidigungsrecht nach Artikel 51 der UN-Charta sowie auf die sicherheitspolitische Ausnahmesituation. Eine allgemein anerkannte völkerrechtliche Bewertung liegt bislang nicht vor.
Hinzukommt, dass der Vorwurf des völkerrechtlichen Verstoßes häufig von Personen kommt, die die Mutter des Völkerrechts, das Naturrecht hartnäckig bekämpfen und so für ihre Berufung auf das Völkerrecht kaum glaubwürdig sind. Auffällig ist, dass Kermani zwar ein „objektives Korrektiv“ des Gewissens fordert, dieses aber im Grundgesetz und den Grundrechten verortet. Eine Begründung, weshalb diese ihrerseits objektiv und unverfügbar gelten sollen, liefert er nicht. Die klassische Naturrechtslehre würde gerade hier ansetzen und fragen, ob Grund- und Menschenrechte nicht selbst eines vorstaatlichen Fundaments bedürfen.
Wer sich mit Nachdruck auf das Völkerrecht beruft, zugleich aber jede objektive Naturrechtsordnung bestreitet oder ignoriert, gerät in ein Begründungsproblem. Denn wenn es kein dem positiven Recht vorausliegendes Recht gibt, weshalb sollte ausgerechnet das Völkerrecht mehr sein als das Ergebnis wechselnder politischer Mehrheiten und Machtverhältnisse? Gerade wer das Völkerrecht gegen tagespolitische Interessen verteidigen will, benötigt letztlich einen Maßstab, der über dem bloßen Willen der Staaten steht. Diesen Maßstab hat die klassische Rechtsphilosophie stets im Naturrecht gesehen.
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