Samstag, 14. Dezember 2024

Handgeld auch für syrische Flüchtlinge? 

Macht man überschlagsmäßig eine Rechnung auf, was so ein syrischer Migrant den Steuerzahler über das Jahr kostet, wären einmalig 1.000,00 € Handgeld – salopp gesagt – Kleingeld. Kurzum: langfristig betrachtet ließe sich einsparen. Leserbrief von OliverSKBerlin 

Nach dem Zusammenbruch des barbarischen Assad-Regimes entflammt in Politik und (sozialen) Medien gerade wieder eine lebhafte Diskussion darüber, ob syrische Migranten, sofern sie denn die Bundesrepublik Deutschland verlassen wollen, für den Neustart in ihrer nunmehr befreiten Heimat eine Art Handgeld erhalten sollen, um dort für die erste Zeit über die Runden zu kommen. Von einmalig 1.000,00 € ist in diesem Zusammenhang oft die Rede.

Stellt man in den Kreis seiner gedanklichen Erwägungen ein, macht also überschlagsmäßig eine Rechnung auf, was so ein syrischer Migrant den Steuerzahler (Kosten für Unterbringung, Kindergeld Krankenbehandlung etc. pp.) über das Jahr kostet, wären einmalig 1.000,00 € Handgeld – salopp gesagt – Kleingeld. Kurzum: langfristig betrachtet ließe sich einsparen.

Entgangen ist mir nicht, dass gegen das sogenannte Handgeld argumentativ nicht selten eingeworfen wird, dass die Politik lieber unseren deutschen Rentnern und Kindern einmalig 1.000,00 € auszahlen sollte.

Dafür wäre auch ich absolut!

Nur unterhalten wir uns aber eben über zwei unterschiedliche Gebiete. Bei dem einen (Einmalzahlung an Senioren und Kindern) handelte es sich wohl eher um eine sozialpolitische Geschichte, bei dem anderen (Rückkehrergeld für Asylsuchende) um eine Frage der Migrationspolitik.

Fest aber steht hingegen, dass Asyl in unserer Rechtsordnung ein Recht auf Zeit ist. Fallen Fluchtgründe, wie das nunmehr bei unseren syrischen Gästen durch Regime-Wechsel der Fall ist, weg, haben unsere Gäste unser Land zu verlassen.

Dies gilt einmal mehr, als dass jedem auf dem Landweg einreisenden Ausländer die Berufung auf Art. 16 a Abs. 1 GG schon deshalb verwehrt ist, da Deutschland von sicheren Drittstaaten umzingelt ist (vgl. Berwanger in: ZRP 2016, 56, 57; Diringer, #JuraZitate, 2019, S. 45 – Einwanderung -).

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PP-Redaktion
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