Kein Altersnachweis: Freispruch für Afghanen, der 11-Jährige mehrmals brutal vergewaltigt haben soll?

Proteste vor dem Gericht in Wiesbaden (c) Screenshot Youtube

Perfides Seitenstück im Prozess gegen Susannas Mörder in Wiesbaden: Der Rechtsanwalt des mutmaßlichen Vergewaltigers Mansoor Q beantragte Freispruch für seinen Mandanten, weil – wie üblich – kein genauer Altersnachweis vorliegt. Er soll zur Tatzeit noch ein „Kind“ gewesen sein. Obwohl Gutachter ihn auf mindestens 14 Jahre, wenn nicht sogar älter schätzen.

Die 11-jährige, die mutmaßlich von Susannas Mörder Ali Basha und seinem afghanischen Komplizen Mansoor Q. mehrmals vergewaltigt und sogar mit dem Tode bedroht wurde, erlebte Höllenqualen und ist wahrscheinlich für ihr Leben gezeichnet. Umso schonender geht das Wiesbadener Landgericht mit dem skrupellosen afghanischen Angeklagten Mansoor um.

Bei dem gestrigen Prozess am Dienstag wurde die Öffentlichkeit ausgeschlossen. Der Rechtsanwalt des mutmaßlichen Vergewaltigers beantragte sogar Freispruch, weil – wie üblich – kein genauer Altersnachweis vorliegt.

Öffentliche Verhandlung könnte den Täter stigmatisieren

Er soll zur Tatzeit noch ein „Kind“ gewesen sein. Obwohl Gutachter ihn auf mindestens 14 Jahre, wenn nicht sogar älter schätzen. Ein Jahr nach dem Mord an Mia in Kandel steckt scheinbar ein „Altersnachweis“ für illegal ohne Papiere eingereiste kriminelle Asylzuwanderer immer noch in den Kinderschuhen.

„Wir haben hier eine besondere Schutzbedürftigkeit des 14-jährigen Angeklagten. Beim Jugendstrafrecht ist der Erziehungsgedanke im Vordergrund stehend, das heißt, eine öffentliche Verhandlung könnte ihn stigmatisieren und in seiner weiteren Entwicklung nachträglich sein.“

Diese Sätze muss man sich angesichts einer 11-jährigen, die wie die Ermittlungen ergaben, nach einem hinterhältigen ausgeklügelten Plan vergewaltigt, und zunächst zum Schweigen gebracht wurde, auf der Zunge zergehen lassen. Gleichzeitig ist Mansoor Q. laut Bild ein „Kronzeuge“. In dem Susanna-Verfahren soll der Polizei wichtige Hinweise zur getöteten 14-Jährigen gegeben haben.

Wird Masoor für strafunmündig erklärt?

Vollkommen von jeglicher Schuld befreien will ihn sein Verteidiger: „Es gibt große Unklarheiten in Bezug auf das Alter: Wir haben Dokumente vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass Mansoor zum Tatzeitpunkt tatsächlich noch keine 14 war. Das ist bislang nicht berücksichtigt worden.“ behauptet der Anwalt. Und setzt noch einen drauf:

„Sollte Mansoor bei der Vergewaltigung tatsächlich erst 13 gewesen sein, müsste das Verfahren gegen ihn eingestellt werden – strafunmündig!“

Die Rechtsanwältin der Nebenklage erwiderte:

„Es wurden zwar verschiedene Personal-Papiere, die immer wieder differieren, vorgelegt, aber wir haben ein rechtsmedizinisches Altersgutachten, das klar besagt, dass Mansoor Q. zumindest über 14 war – möglicherweise sogar älter.“

Laut einem Bericht des WK geht das Institut für Rechtsmedizin der Universität Frankfurt beim Alter des Afghanen von „mindestens 14 Jahren und neun Monaten“ aus. „Eine konservative Schätzung.“

„Wenn Du was verrätst, bist Du genauso tot wie Susanna!“

Über die Qualen des 11-jährigen vergewaltigten Mädchens schreibt der Merkurist Wiesbaden:

„Während der Bruder von Ali B. die 11-Jährige vergewaltigte, hielt Q. ihr den Mund zu. Im Anschluss hielt B. das Mädchen fest und Mansoor Q. verging sich an ihr. Dem Mädchen und ihrer Schwester drohte Q. Wenn sie jemandem von seinen Taten erzählen, oder im Fall der getöteten Susanna etwas sagen, sei sie „genauso tot wie dieses Mädchen“.

Hierzu noch einmal, sozusagen als passenden Schusssatz das Statement von Staatsanwältin Sabine Kolb-Schlotter:

 „Wir haben hier eine besondere Schutzbedürftigkeit des 14-jährigen Angeklagten. Beim Jugendstrafrecht ist der Erziehungsgedanke im Vordergrund stehend, das heißt, eine öffentliche Verhandlung könnte ihn stigmatisieren und in seiner weiteren Entwicklung nachträglich sein.“

Eine weitere wohlbehüteten Entwicklung auf Kosten des Sozialstaates in der Vollpension Hotel Merkel, begleitet von Stockholmsyndrom kranken Sozialarbeitern, die dem Schutzbedürftigen nach dem Prozess ein schweres Trauma attestieren und vor allem eine Abschiebung ins Sharialand Afghanistan für unmenschlich halten.  (KL)

Der Beitrag erschien zuerst hier.

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