Die Wartezeit für das Staatsangehörigkeitsrecht wurde speziell für Flüchtlinge von acht auf sechs Jahre herabgesetzt. Insider schlagen nun Alarm, dass diese neue Rechtslage vor allem von islamistischen Immigranten (Muslimbrüder etc.) ausgenutzt wird, die sich seit 2012 mit Asylstatus in Deutschland aufhalten.
PP wurde der Bericht eines Informanten aus Deutschland weiter geleitet, der aufgrund seines Berufes nicht mit Namen öffentlich aussagen kann:
Ehepartner und Kinder können sofort mit-eingebürgert werden
Am bedeutungsvollsten in unserem sehr “einladenden” Staatsangehörigkeitsrecht dürfte § 10 StAG sein, der nach 8-jährigem rechtmäßigem Aufenthalt im Inland einen Anspruch auf Einbürgerung einräumt (zwar an einige Bedingungen gebunden, die aber bei entsprechendem Willen kein Hindernis sind), wobei sich die 8-Jahres-Frist bei “erfolgreicher” Teilnahme an einem Integrationskurs auf 7 Jahre verkürzt und durch weitere “Integrationsleistungen” (z.B. Spracherwerb) bis auf 6 Jahre gesenkt werden kann.
(Ehe-)Partner und Kinder solcher Einbürgerungsberechtigter können gleich mit-eingebürgert werden, auch wenn sie noch kürzer in Deutschland sind.
Masseneinbürgerung ab 2021
Das bedeutet, dass – beginnend in 3 Jahren (2021 – und erst nach der nächsten Bundestagswahl, selbst wenn die gegenwärtige Legislaturperiode nicht vorzeitig endet) – ebenso massenhaft Migranten eingebürgert werden könnten, wie sie seit 2015 ins Land gelassen werden.
Das hätte gravierende Konsequenzen, denn Ausländer kann man auch nach Jahren in ihre Heimatländer zurückbringen, wenn sich der politische Wille dafür bildet, aber eigene Staatsangehörige – und deren Nachkommen – hat man für immer (Ausbürgerung à la DDR dürfte aus vielen guten Gründen nicht infrage kommen).
Das Mounksche Experiment macht rasche Fortschritte
Erst durch die Masseneinbürgerung würde das Mounk’sche Experiment der „Verwandlung einer monoethnischen und monokulturellen Demokratie in eine multiethnische“ eine irreversible Tatsache.
Muslimische Parteien in den Parlamenten und ihre Anhänger in öffentlichen Ämtern könnten dann noch viel schneller und gründlicher die verfassungsmäßige Ordnung ändern, als es jetzt schon durch die alltägliche Einschüchterung der “schon länger hier lebenden“ geschieht.
Es scheint mir daher dringlich, die sogenannte Anspruchseinbürgerung gem. § 10 StAG (und auch den Staatsangehörigkeitserwerb durch Geburt auf deutschem Territorium – § 4 Absatz 3 StAG) durch eine Ermessensregelung zu ersetzen, die es ermöglicht, Einbürgerung zu steuern.
Um nicht missverstanden zu werden: Ich habe keine prinzipiellen Einwände gegen Zuwanderung und Einbürgerung von Ausländern sowie gegen multiple Staatsangehörigkeit (habe selbst schon in mehreren Fällen aktiv dazu beigetragen) – aber es erscheint mir wichtig, dass Einbürgerung nach Abwägung und Prüfung im Einzelfall geschieht, nicht quasi automatisch durch Zeitablauf o.ä.
Punkt 12.1.2.2 der BMI-Anwendungshinweise zum StAG wird bei Einbürgerung von Afghanen, Algeriern, Angolanern, Eritreern, Iranern, Kubanern, Libanesen, Maledivern, Marokkanern, Nigerianern, Syrern, Thailändern und Tunesiern routinemäßig die Beibehaltung dieser Staatsangehörigkeiten hingenommen.
Zunahme der Zahl der Doppelstaater in 6- bis 7-stelliger Größenordnung
Zieht man die Hauptherkunftsländer der Migranten seit 2015 in Betracht, so zeichnet sich eine Zunahme der Zahl der Doppelstaater qua Anspruchseinbürgerung ab 2021 in 6- bis 7-stelliger Größenordnung ab; die doppelte Staatsangehörigkeit dieser Leute wird sich bei unveränderter Rechtslage in die nächsten Generationen vererben.
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