Mittwoch, 9. Oktober 2024

Vergewaltigungen von Tieren: 175b StGB wiedereinführen!  

Ein Gastbeitrag von Adam Elnakhal

Während die Abmilderung des Paragraphen 175 Strafgesetzbuch für homosexuelle Männer im Juni 1969 ein Meilenstein für die Erlangung ihrer grundgesetzlich geschützten Freiheit der Person war, so war die gleichzeitige Abschaffung des Paragraphen 175b(!) Strafgesetzbuch der größte Gesetzgebungsskandal in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland.

Der Vorfall im Landkreis Landshut am vergangenen Sonnabend, bei dem ein etwa 25-jähriger, dunkelhäutiger Mann ein trächtiges Schaf so brutal vergewaltigte, dass es notgeschlachtet werden musste, erschüttert zutiefst.

Missbrauch von Tieren lediglich Ordnungswidrigkeit

Noch erschütternder ist, dass dieser Mann nach deutschem Recht mit dem Missbrauch des Tieres keine Straftat begangen hat, sondern lediglich eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des Tierschutzgesetzes (§ 3 Punkt 13 in Verbindung mit § 18 Punkt 4 TierSchG). Dem Täter droht, außer einer eventuellen Anzeige wegen Sachbeschädigung, wegen der Vergewaltigung des Schafes lediglich ein Bußgeld in Höhe von bis zu 25.000 Euro.

Den allgemeinen Erfahrungswerten folgend wird der Täter, der noch nicht gefunden wurde, ohnehin nicht über diesen Geldbetrag verfügen.

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren wird im Paragraph 17 des Tierschutzgesetzes lediglich die grundlose Tötung eines Wirbeltieres oder die Zufügung von erheblichen Schmerzen und Leiden an einem solchen bedroht.

Im Jahr 2013 wurde Tierschutzgesetz geändert

Ein „Tier für eigene sexuelle Handlungen zu nutzen oder für sexuelle Handlungen Dritter abzurichten oder zur Verfügung zu stellen und dadurch zu artwidrigem Verhalten zu zwingen“ (§ 3 Punkt 13 TierSchG) stellt jedoch lediglich eine Ordnungswidrigkeit dar – und dies auch erst seit dem Jahr 2013.

Davor waren sexuelle Handlungen mit Tieren über Jahrzehnte in Deutschland straffrei. Denn mit der so genannten „Großen Strafrechtsreform“ hat man zum 25. Juni 1969 den § 175 StGB (Unzucht zwischen Männern) erheblich abgemildert und zugleich den § 175b (Widernatürliche Unzucht) gestrichen.

Letzteres darf man wohl als den größten Gesetzgebungsskandal in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland bezeichnen, da er dem sexuellen Missbrauch wehrloser Tiere Tür und Tor geöffnet hat.

Bis zum 25. Juni 1969 hieß der § 175b Strafgesetzbuch im Wortlaut:

„Die widernatürliche Unzucht, welche von Menschen mit Tieren begangen wird, ist mit   Gefängnis zu bestrafen; auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.“

Seitdem war der § 175b StGB aufgehoben.

In den Fassungen des Strafgesetzbuches ab dem 28. November 1973 wird der 175er-b gar nicht mehr aufgeführt (auch nicht als „(aufgehoben)“). Die Große Strafrechtsreform 1969 wurde der große Sprung nach vorn auf 68er-Bundesrepublikanisch.

Deutschland Eldorado für Sex mit Tieren

Über vier Jahrzehnte lang konnte Deutschland zum Eldorado für Tierschänder gedeihen. Auch die beiden rot-grünen Bundesregierungen in der Ära Schröder beließen es bei der Straffreiheit für diese schändlichste Form der Sodomie, obwohl sich die Grünen selbst den Tierschutz auf die Fahnen geschrieben haben.

Erst seit dem 13. Juli 2013 besteht das bereits erwähnte milde Verbot nach dem Tierschutzgesetz, das aber eben keine Straftat darstellt, sondern als Ordnungswidrigkeit angesehen wird.

Falschparken, abgelaufener Personalausweis/Reisepass, Nicht-Einhaltung von DIN-Vorschriften usw. sind nicht so schlimm oder nicht-schlimm wie die Vergewaltigung eines Lebewesens. Das ist jedenfalls das, was der deutsche Gesetzgeber mit seiner Klassifikation der Tierschändung als Ordnungswidrigkeit – bewusst oder unbewusst – aussagt.

Nun muss man dem Bundesgesetzgeber zugutehalten, dass der sexuelle Missbrauch von Tieren in der Vergangenheit auch kaum ein Thema in Deutschland war. Es besteht keine Statistik darüber und in der öffentlichen Wahrnehmung war das Thema mangels Vorfällen wie dem jüngsten auch nicht präsent.

Situation seit Masseneinwanderung besonders dramatisch

Mit der Masseneinwanderung junger, alleinstehender Männer aus dem islamischen Kulturkreis und den Vorfällen der vergangenen Jahre besteht inzwischen bekanntermaßen eine andere, sehr viel dramatischere Situation, die dringendes Handeln erfordert. Der jüngste Fall im Landkreis Landshut reiht sich ein in andere Fälle von Tiermissbrauch der vergangenen Jahre seit der Migrationskrise.

Auch der vergangene Woche in Freiburg im Breisgau festgenommene 28-jährige mutmaßliche Sexualstraftäter soll Schafe und Ziegen vergewaltigt haben. In Berlin, Hessen und Nordrhein-Westfalen kam es zu Vergewaltigungen von Pferden.

Wir sind es als Rechtsstaat und Kulturnation den Tieren als Lebewesen und wir sind es der Würde des Menschen sowie dem Respekt vor unserem Grundgesetz (Sittengesetz in Artikel 2, Tierschutz in Artikel 20a) schuldig, dass wir sexuelle Handlungen an Tieren wieder zu einer Straftat erklären und diese Strafbarkeit ins Strafgesetzbuch überführen. Jener § 175b StGB der schon einmal existiert hat, sollte nun in einer neuen Fassung wiedereingeführt werden, die ein Mindeststrafmaß vorsieht, um die Gefahr, die von kultursensiblen Richtern ausgeht, zu minimieren.

Ein Vorschlag könnte lauten:

„§ 175b (Widernatürliche Unzucht)

(1) Wer sexuelle Handlungen an einem Tier vornimmt oder vornehmen lässt oder ein Tier für sexuelle Handlungen Dritter abrichtet oder zur Verfügung stellt wird mit Freiheitsstrafe von neun Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) In besonderen schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen. Ein besonderes schwerer Fall liegt vor, wenn das Tier gegen seinen Willen zu sexuellen Handlungen gezwungen wurde (schwerer sexueller Missbrauch von Tieren).

(3) Der Versuch ist strafbar.“

Der § 175 bliebe selbstverständlich aufgehoben.

Den schwersten Gesetzggebungsfehler in Geschichte der Bundesrepublik wieder gut machen!

Mit der Wiedereinführung des § 175b (in angepasster Form) würde jedoch der wahrscheinlich schwerste Gesetzgebungsfehler in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland behoben und auf die Gefährdung des Tierwohles durch die andauernde Massenmigration aus einem bestimmten Kulturkreis reagiert werden.

Die Wiedereinführung des 175er-b wäre eine Glanztat, die die Grünen unterstützen müssten, wenn sie es auch nur im Ansatz ernst meinen würden mit ihrem zur Schau gestellten Tierschutz.

Doch mit dem Tierschutz meinen sie es wohl ebenso ernst, wie in den 1980ern mit den Kindernrechten.

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