Ein Gastbeitrag von Reinhard Wenner
In Deutschland wird von Muslimen, aber auch von Mitgliedern politischer Parteien immer mal wieder gefordert, islamische Festtage staatlich anzuerkennen. Die Forderung klingt im Hinblick auf die Sonntage und christlichen Feiertage wie selbstverständlich.
Gewöhnlich wird aber nicht erwähnt, dass der Koran weder wöchentliche Ruhetage noch Festtage mit Arbeitsruhe vorschreibt und somit im Islam eine ganz andere religiöse Situation gegeben ist als im Judentum und im Christentum.
1. Forderungen im Judentum
Im Judentum gilt der siebte Tag der Woche, der Sabbat, als ein von Gott gebotener Tag der Gottesverehrung und der Arbeitsruhe. Das dritte Gebot des Dekalogs lautet:
„Gedenke des Sabbats: Halte ihn heilig! Sechs Tage darfst du schaffen und jede Arbeit tun. Der siebte Tag ist ein Ruhetag, dem Herrn, deinem Gott, geweiht. An ihm darfst du keine Arbeit tun“ Ex 20,8 f.; siehe auch Dtn 5,12 f..
Arbeitsruhe gilt außerdem an Festtagen (Dtn 16,8 und Num 29,35). Diese Arbeitsruhe gilt auch für die Sklaven und sogar für das Vieh (Dtn 5,14) und hat dadurch eine erhebliche Bedeutung für das soziale Gefüge. Insbesondere strenggläubige Juden gehen am Sabbat und an den jüdischen Feiertagen in die Synagoge und widmen sich dem Gebet und der Schriftlesung.
2. Verpflichtungen im Christentum
Im Christentum gibt es ebenfalls gebotene Tage zur Arbeitsruhe, nämlich alle Sonntage und dazu noch Feiertage. An ihnen darf nicht gearbeitet werden. Rechtlich geregelt ist das für die lateinische Kirche derzeit in can. 1246 § 1 CIC (= Codex Iuris Canonici – Codex des kanonischen Rechtes, Lateinisch-deutsche Ausgabe, 7. Auflage, Kevelaer 2012) und für die mit dem Apostolischen Stuhl in Rom unierten orientalischen Kirchen in can. 880 § 3 CCEO. (= Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium, Vatican City 1990)
Alle zum Vernunftgebrauch gelangten Katholiken sind gemäß can. 1247 CIC bzw. can. 881 §§ 1, 4 CCEO verpflichtet, an den Sonn- und Feiertagen an einer Eucharistiefeier teilzunehmen und alle Tätigkeiten zu unterlassen, welche „die dem Sonntag eigene Freude oder die Geist und Körper geschuldete Erholung hindern“. Gemäß Art. 140 Grundgesetz in Verbindung mit Art. 139 Weimarer Reichsverfassung bleiben der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage „als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt“. Einzelheiten sind in den Gesetzen der Bundesländer geregelt.
3. Situation im Islam
Eine religiöse Forderung nach einer wöchentlichen Arbeitsruhe wie bei Juden und Christen gibt es meines Wissens im Islam nicht, auch nicht für den Freitag, der bekanntlich als mit Sabbat und Sonntag vergleichbar angesehen wird. Im Koran lautet vielmehr die entsprechende Weisung zum Freitag:
„Ihr Gläubigen! Wenn am Freitag (wörtlich: am Tag der Versammlung) zum Gebet gerufen wird, dann wendet euch mit Eifer dem Gedenken Allahs zu und lasst das Kaufgeschäft (so lange ruhen)! Das ist besser für euch, wenn (anders) ihr (richtig zu urteilen) wisst. Doch wenn das Gebet zu Ende ist, dann geht eurer Wege (wörtlich: breitet euch im Land aus) und strebt danach, dass Allah euch Gunst erweist (indem ihr eurem Erwerb nachgeht)!“ Koranverse 62,9-10
Vor dem „Freitagsgebet“ und nach dessen Beendigung können und sollen also die Muslime eifrig auf Gewinn sinnen und durch erfolgreiches Wirtschaften gleichsam Allahs Huld bestätigen. Somit ist der Tag der Arbeitsruhe, den Juden am Sabbat und Christen am Sonntag aus religiösen Gründen einzuhalten verpflichtet sind, im Islam weitgehend seines Sinnes und Zweckes entleert. In einigen islamischen Staaten sollen aber Schulen und Behörden freitags geschlossen haben.
Gleiches gilt für den Fastenmonat Ramadan vor. Der Ramadan gilt als religiös geboten (Koransure 9,5). Jeder Muslim hat vom Sonnenaufgang bis zum Sonnenuntergang auf Speise und Trank zu verzichten. Während des Ramadans soll kein Krieg geführt, aber es darf gearbeitet werden.
Islamische Festtage wie das Opferfest, das Fest am Ende des Ramadan (Fastenbrechen/Zuckerfest), Mohammeds Geburtstag (Maulid) oder das Aschurafest sind meines Wissens durch den Koran nicht zu Festtagen mit Pflicht zur Arbeitsruhe erklärt worden. Der Anspruch auf Freizeit am Tag des Opferfestes und am Tag des Fastenbrechens sind möglicherweise durch Jahrhunderte langen Brauch zum Gewohnheitsrecht erstarkt. Wenn solche Tage in einem islamischen Staat zu arbeitsfreien Tagen erklärt worden sein sollten, handelt es sich um ein staatliches Gesetz, dem keine religiöse Verpflichtung zugrunde liegt.
4. Ausblick
Die Bundesrepublik Deutschland ist aus rechtlichen Gründen nicht gehalten, islamische Festtage anzuerkennen. Der Gleichheitssatz des Art. 3 GG wird schon deswegen nicht tangiert, weil der Koran weder am Freitag noch an einem islamisches Fest „knechtliche Arbeiten“ verbietet.
Wenn in Deutschland keine „islamischen Festtage“ als staatliche Feiertage anerkennt werden, geschieht außerdem nichts Ungewöhnliches. Denn auch buddhistische und hinduistische Festtage sind in Deutschland keine staatlich anerkannten Tage der Arbeitsruhe.
Die von der römisch-katholischen Kirche gebotenen Feiertage werden ebenfalls nicht alle in jedem Bundesland berücksichtigt. So sind weder der Dreikönigstag (6. Januar), noch Fronleichnam, weder alle Marienfeste noch das Fest des heiligen Josef (19. März) und auch nicht das Fest der Apostel Petrus und Paulus (29. Juni) in allen deutschen Bundesländern als staatliche Feiertage anerkannt, ebenso nicht das kirchenrechtlich gebotene Fest Allerheiligen (1. November). Das Kirchenrecht sieht ausdrücklich vor, dass kirchliche Feiertage, die staatlich nicht anerkannt sind, auf den darauf folgenden Sonntag verlegt werden können, vgl. can. 1246 § 2 CIC und can. 880 § 3 CCEO.
Auch das für evangelische Christen bedeutsame „Reformationsfest“ ist nicht in allen Bundesländern ein staatlich anerkannter Feiertag.
Was den Juden, Buddhisten, Hindus hinsichtlich aller und den Christen hinsichtlich einiger ihrer gebotenen Festtage staatlicherseits „zugemutet“ wird, kann auch von den Muslimen verlangt werden, nämlich in Deutschland ihre vom Koran ohnehin nicht vorgeschriebenen religiösen Feste mit Arbeitsruhe am nächstfolgenden staatlich anerkannten Ruhetag zu begehen.
Bemerkenswert ist, wie etliche Muslime und Moschee-Gemeinden in Deutschland mit einem staatlichen Feiertag umgehen, dem „Tag der Deutschen Einheit“. Sie haben ihn zum „Tag der Moschee“ erklärt und werben für den Islam statt für die freiheitlich-demokratische Grundordnung in der Bundesrepublik Deutschland. Dabei böte sich gerade der „Tag der Deutschen Einheit“ an, die Demokratiefähigkeit des Islam zu verdeutlichen – also eine große Chance für jene Muslime und Moschee-Gemeinden, die den Islam für demokratiefähig halten bzw. erklären.
Dieser Beitrag ist eine Kurzfassung des Artikels „Islamische Feiertage staatlich anerkennen? – Forderung ohne religiöse Verpflichtung“, aus dem Buch „Freiheit und Islam – Fakten Fragen Forderungen“, das 2016 erschienen ist.
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Buch-Hinweis: Udo Hildenbrand, Friedrich Rau, Reinhard Wenner, Freiheit und Islam. Fakten, Fragen, Forderungen. – Bad Schussenried 2016.
Das Buch kann hier bestellt werden: BÜCHER.DE
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