(David Berger) Vor dem Arbeitsgericht Berlin ist eine nicht-binäre Person mit einer Klage wegen angeblicher Diskriminierung im Bewerbungsverfahren gescheitert. Das Gericht wies die Forderung auf Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ab. Zunehmend müssen Arbeitgeber und Wirtschaft vor den Kollateralschäden des Genderwahnsinns geschützt werden.
Die klagende Person, deren Geschlechtseintrag „divers“ lautet, hatte sich Anfang 2026 auf eine Stelle im Bereich Vergaberecht und öffentliche Beschaffung beworben. In der Bewerbung bat sie darum, geschlechtsneutral angesprochen zu werden. In der späteren Absage verwendete das Unternehmen jedoch die Anrede „Herr“.
Daraufhin machte die Person geltend, aufgrund ihrer Geschlechtsidentität benachteiligt worden zu sein. Als Hinweise auf eine Diskriminierung führte sie unter anderem die Formulierung der Stellenausschreibung sowie die aus ihrer Sicht unzutreffende Anrede in der Absage an.
Klage rechtsmissbräuchlich
Das Arbeitsgericht folgte dieser Argumentation jedoch nicht. Nach Auffassung der Kammer sprach vieles dafür, dass die Bewerbung nicht mit dem Ziel einer tatsächlichen Beschäftigung erfolgt sei. Die Richter gingen stattdessen davon aus, dass die Bewerbung vor allem dazu gedient habe, mögliche Entschädigungsansprüche geltend zu machen. Als Begründung verwies das Gericht unter anderem darauf, dass die Person gleichzeitig an zwei Hochschulen eingeschrieben war und nach Ansicht des Gerichts nicht über ausreichende Fachkenntnisse für die ausgeschriebene Stelle verfügte.
Ob im konkreten Fall tatsächlich eine Benachteiligung wegen des Geschlechts vorlag, ließ das Gericht offen. Ausschlaggebend für die Entscheidung war die Einschätzung, dass die Klage rechtsmissbräuchlich sei.
Schutz vor missbräuchlichen AGG-Klagen
Das Gerichtsurteil zeigt: Zunehmend müssen Arbeitgeber und Wirtschaft vor den Kollateralschäden des Genderwahnsinns geschützt werden. Das AGG soll Menschen vor echter Diskriminierung schützen. Es ist nicht dafür gedacht, gezielt nach formalen Fehlern von Arbeitgebern zu suchen, um anschließend Entschädigungen einzuklagen. Wenn das Gericht überzeugt war, dass die Bewerbung nicht ernsthaft auf die Erlangung der Stelle gerichtet war, sondern primär auf die Geltendmachung eines Anspruchs, könnte eine Entschädigung dem Zweck des Gesetzes widersprechen.
Entschädigungsansprüche setzen zudem eine ernsthafte Bewerbung voraus: Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs hat wiederholt betont, dass AGG-Ansprüche grundsätzlich nur Personen zustehen, die tatsächlich Zugang zu einer Beschäftigung suchen. Wer sich lediglich bewirbt, um anschließend wegen einer erwarteten Diskriminierung zu klagen, gilt häufig nicht als schutzwürdiger Bewerber im Sinne des Gesetzes.
Auch Arbeitgeber müssen geschützt werden
Zudem: Nicht jede fehlerhafte Anrede beweist eine Diskriminierung. Das Gericht könnte die Verwendung von „Herr“ als Fehler oder Nachlässigkeit angesehen haben, ohne darin automatisch eine Benachteiligung wegen des Geschlechts zu erkennen. Arbeitgeber verschicken häufig standardisierte Absagen. Eine unzutreffende Anrede kann zwar respektlos oder unprofessionell wirken, muss aber nicht zwangsläufig Ausdruck einer diskriminierenden Entscheidung über die Einstellung sein.
Auch wenn das angesichts Quotenregelungen etc. inzwischen etwas seltsam klingen mag: Die Qualifikation des Bewerbers ist relevant. Falls das Gericht zu dem Schluss kam, dass die klagende Person für die ausgeschriebene Position objektiv nicht ausreichend qualifiziert war, spricht dies gegen die Annahme, dass die Absage auf der Geschlechtsidentität beruhte. Arbeitgeber dürfen Bewerber aus fachlichen Gründen ablehnen. Das AGG schützt nicht vor jeder Ablehnung, sondern nur vor Ablehnungen aufgrund geschützter Merkmale. Der Arbeitgeber muss vor einer Situation geschützt werden müssen, in der formale Fehler automatisch zu Entschädigungszahlungen führen. Würde jede fehlerhafte Anrede unabhängig vom Kontext einen Anspruch begründen, könnten Unternehmen einem erheblichen Prozessrisiko ausgesetzt sein, auch wenn die Personalentscheidung sachlich gerechtfertigt war.
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