Montag, 18. März 2024

Ist der Islam mit unserem Grundgesetz vereinbar?

Der koranische Islam deckt sich in nur wenigen Punkten mit dem, was uns Moses als Nachkomme Abrahams mit seinen Zehn Geboten auf den Weg gegeben hat. Deshalb bleibt es ein Rätsel, dass der Islam als abrahamitische Religion klassifiziert wird – auch von christlichen Kirchen. Auch ist das islamische Recht kaum mit dem Grundgesetz vereinbar und dürfte verfassungswidrig sein. Ein Gastbeitrag von Albrecht Künstle

Zuerst eine historisch-theologische Betrachtung durch Pfarrer Dr. H.-G. Krappe aus Achern: „Der Ibrahim nach dem Koran (Sure 2,131-138.259; 3,68) und der Abraham nach biblischen Zeugnissen (ca. 1.800 v.d.Z.) sind klar zu unterscheiden. Dem Konstrukt einer vielbeschworenen ›abrahamitischen Ökumene‹ mit Abraham als Urvater von Judentum, Christentum, Islam kann aus historischen und aus theologischen Gründen nicht das Wort geredet werden. Das schafft Irritation, Verwirrung, Desorientierung. Denn: Nach Mohammed (als direkter Nachfahre Ismaels/Sure 3,82) sei Ibrahim der erste Muslim überhaupt gewesen (vgl. Sure 2,133) und Allah untertan (Sure 3,68.69.85), und dann der, der mit seinem Sohn Ismael die von Adam erbaute Kaaba in Mekka erneuert habe, ›das Haus Allahs‹ (Sure 2,127.128). Man bedenke Sure 2,259; 37,100-110 – man bedenke, dass nicht Isaak (Gen. 22,1-19), sondern Ismael (der Sohn Hagars) von Ibrahim geopfert werden sollte. Wenn sich Muslime als ›Abrahams Kinder‹ bezeichnen, dann können sie sich damit jedoch zumindest auf den Abraham der Bibel nicht berufen.“

Meine Sichtweise als ungelernter Theologe:

Wer sich auf den „Stammvater“ Abraham und seine Nachfahren berufen kann, wird sehr unterschiedlich interpretiert. Insbesondere zwischen den islamischen Glaubensrichtungen wird dieser Streit bis in die Neuzeit blutig ausgetragen. Deshalb erscheint es eher geboten, die drei angeblich „abrahmitischen“ Religionen besser daran zu messen, wie sie mit den Zehn Geboten Mose umgehen. Das soll hier geschehen.

Die Religionswissenschaft kennt drei Versionen der Zehn Gebote: 1. die nach Moses im Ersten Testament , 2. die nach dem kath. Katechismus und 3. die evangelische Fassung.

Hier wird die authentischere Version des Ersten Testaments verwendet.

  1. Gebot: Du sollst keine anderen Götter neben mir haben

Theologisch: Nach dem Koran ist „Allah der einzig Wahre“. Der christliche Glaube, dass Gottes „Heiliger Geist“ auch schon auf Erden wirken kann, wurde schon von Muhammad bestritten und bekämpft. Der christliche Glaube, dass Isa (Jesus) Christus göttlicher Sohn des Schöpfers war, wird im Islam aller Schattierungen nicht nur bestritten, sondern ebenfalls bekämpft. Juden glauben zwar auch nicht an Jesus als Messias, verbieten aber den Christen ihren Glauben nicht – und umgekehrt. Die Trinität Gottes (als Vater, Sohn und heiliger Geist) überstieg den Horizont Muhammads. Vater und Sohn waren sich mit Sicherheit nicht fremd, so dass Muhammad keinen Grund hatte, Isa dessen Göttlichkeit unter Bezug auf das 1. Gebot abzusprechen. Dieses Eingott-Gebot steht dem christlichen Glauben jedenfalls nicht entgegen und die Muslime dürften Christen ihren Glauben an die Dreieinigkeit nicht absprechen, wie das im Koran geschieht.

Rechtlich: In Deutschland ist die Religionsfreiheit grundgesetzlich im Artikel 4 verankert. Das schließt auch ein, entweder nicht zu glauben oder anders zu glauben. Der Glaube an einen oder mehrere Götter ist nicht justiziabel. Deshalb dürfen Muslime auch glauben, dass es sich beim Koran Muhammads um ein heiliges Buch ihres Allah handele.

  1. Gebot: Du sollst dir keinerlei Gottesbild machen

Theologisch: Dieses Gebot ist der Grund, weshalb es in Synagogen und Moscheen keine Malereien gibt, nur Verzierungen und Kaligraphien. Andererseits engte Muhammad das Bilderverbot über Allah nur visuell ein. Im Koran selbst vermittelte Muhammad von Allah sehr wohl ein Bild, ja ein ganzes Bilderbuch. Sein ambivalentes Bild ist das des barmherzigen, aber auch „unberechenbaren, unbarmherzigen, listigen und strafenden Allerbarmers“. Entspricht dieses bunte Gemälde dem 2. Gebot? Demgegenüber machen sich Juden und Christen ein wahrscheinlich weniger falsches Bild von Gott als die Anhänger Muhammads. Und wenn es im AT heißt, Gott schuf den Menschen nach seinem Ebenbild, dürfte es erlaubt sein, dass sich Maler umgekehrt ein Bild von Gott machen.

Rechtlich: Einen ausdrücklichen Gottesbezug gibt es nur in der Präambel des Grundgesetzes. Das Bild von Gott oder des Nicht-an-Gott-Glaubens unterfällt der Glaubensfreiheit und ist in Artikel 4 Abs.1 Grundgesetz verankert. Allerdings heißt es in der Präambel, in „Verantwortung vor Gott und den Menschen“ Strenggläubige Muslime lehnen die Verantwortung vor anderen Menschen ab, sie fühlen sich – wenn überhaupt – nur gegenüber Allah verantwortlich. Hier der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages zu den Grundsätzen der Religionsfreiheit.

  1. Du sollst den Namen des Herrn, Deines Gottes, nicht missbrauchen

Theologisch: Dieses Gebot betreffend sündigen wohl alle Religionen. Schon Muhammad führte seine Raub- und Eroberungskriege im Namen „Allahs“ und verfolgte Juden und Christen bis zur Vernichtung unter Berufung auf seinen Allah. Auch die Kreuzritter eilten ihren Glaubensbrüdern mit Gewalt zur Hilfe, als sie von den Islamisten immer stärker bedrängt wurden – obwohl ihr Gottessohn Christus, der Namensgeber ihrer eigenen Religion, Gewalt verbot. Heute wird der Christengott für Parteinamen missbraucht. Schlimmer aber die Muslime; nicht nur der „Islamische Staat“ IS beruft sich auf Allah, fast alle islamischen Staaten sehen sich als „Gottesstaaten“.

Rechtlich: Es gibt kaum eine rechtliche Handhabe, den Missbrauch des Gottesnamens zu verhindern. Zwar gibt es im Strafrecht Sanktionen bei Namensmissbrauch. Würden mit dem Namen eines Gottes Geschäfte abgewickelt, wären diese nach § 242 BGB sittenwidrig und deshalb unwirksam. Aber bisher hat noch keine Stadt den Bau eines islamischen „Gotteshauses“ rückabgewickelt, nachdem sich herausstellte, dass das Gebäude der Ideologisierung von Jugendlichen, der Rekrutierung von Gotteskriegern diente und für geheimdienstliche Zwecken missbraucht wurde. Bei großen Moscheen ist es üblich, dass Ladengeschäfte, Restaurants, Cafés u.ä. gleich beim Bau mit eingeplant werden. Die Frage wäre schon berechtigt, ob deutschen Behörden so Geschäfte im Namen Allahs sittenwidrig genehmigen. Dass große Sportvereine mit lukrativem Geschäftsbetrieben ein zweites Standbein haben, ist nicht neu und OK. Aber sind kommerzielle Geschäfte im Namen eines Allah nicht Missbrauch unter dem Deckmantel einer „Religion“? Und trotzdem rechtmäßig?

  1. Gedenke des Sabbats (Sonntag, Freitag), dass du ihn heilig haltest

Theologisch: Alleine die Juden nehmen dieses Gebot richtig Ernst. Die Orthodoxen übertreiben es fast damit. Die Christen nehmen es weniger genau, weil schon Jesus pragmatisch war. Er erlaubte die Verletzung der Sabbatruhe, wenn als Beispiel „ein Ochse in die Grube fällt“. Und Muhammad schrieb in der Sure 62:9 nur das „Freitagsgebet“ am Tag der Versammlung in den Koran, den restlichen Tag solle jeder seinem Tagwerk nachgehen. Der Islam kennt die Ruhe am siebten Tag nicht, auch nicht als Dankeschön an Allah, der als Schöpfer am siebten Tag sein Werk gewürdigt haben soll. Zwar wird dazu eingewendet, die Muslime bringen mit ihren sieben mal fünf Gebeten pro Tag schon unseren „Sonntag“ in der Woche zusammen. Ob deren Gebete aber „heilig“ sind, sei dahingestellt. Die obligatorische „Eröffnende“ Sure 1 endet in Vers 6 und 7 mit verkürzt: Führe uns nicht auf den Weg der Irregehenden, die deinen Zorn erregen Mit anderen Worten, verschone uns davor zu werden wie die Juden und Christen. Ein wahrhaft interreligiöses Gebet? Und das nicht nur freitags, sondern die ganze Woche wiederholt.

Rechtlich: Nach dem Territorialprinzip gilt die Sonntagsruhe gemäß Art. 140 Grundgesetz für alle Einwohner Deutschlands, nicht nur für Christen. Jedoch wird dieses Gebot von Muslimen ständig verletzt. Islamische Verbände nehmen an diesem Ruhetag gerne in provokanter Manier Grundsteinlegungen und Einweihungen ihrer Moscheen vor, oder sie veranstalten einen Tag der offenen Tür u.ä. Auch Bauarbeiten sind an Sonn- und Feiertagen nicht selten. Nachbarn von DiTiB-Moscheen wurden darauf hingewiesen, man könne dagegen nichts machen, wenn es türkische Baufirmen sind. Werden die Ordnungsämter eingeschaltet, wenn am Sonntag gearbeitet wird, sind diese nicht greifbar, weil diese sich an das Arbeitsverbot halten.

  1. Gebot: Ehre deinen Vater und deine Mutter

Theologisch: Die Ehre der Eltern ist im Islam ausgeprägter als bei Christen. Das gilt insbesondere gegenüber Vätern, die oft ehrfürchtige Clanchefs sind. Gemäß Sure 33:5 sind die Söhne nach den Vätern zu benennen, die ihrerseits größeren Respekt einfordern als gegenüber den Müttern. Von Ehrfurcht gegenüber „eurem Vater Abraham“ ist in Sure 22:78 die Rede. Die Mütter spielen im koranischen Islam eine untergeordnete Rolle. Im islamischen Erbrecht erhalten Frauen generell nur die Hälfte des Anteils, der den Männern zusteht. Das ist bis heute Scharia-Recht.

Rechtlich: Die unterschiedliche Wertigkeit der Eltern entspricht nicht Artikel 3 des Grundgesetzes, der Koran ist auch in diesem Punkt verfassungsfeindlich Das deutsche Strafrecht sieht darüber großzügig hinweg und unternimmt nichts gegen Scharia-Gerichte.

  1. Gebot: Du sollst nicht töten

Theologisch: Im Ersten Testament kommt noch viel Gewalt vor. Doch schon dort heißt es „Aug um Auge, Zahn um Zahn“. Was aber nicht als Aufruf zur Rache galt, sondern dazu, nicht überzureagieren, das heißt nicht auf weniger Schlimmes mit Mord zu reagieren. Noch weiter geht Jesus im Neuen Testament, darin wird sogar gefordert, Gewalt hinzunehmen und nicht mit Gegengewalt oder gar Mord zu reagieren.

Anders im Koran. Darin wird zigfach zum Töten Ungläubiger aufgerufen. Die Aufzählung der Suren und Verse würde hier zuviel Raum einnehmen (der Koran kann in vier Übersetzungen vom Verfasser angefordert werden um das mit Suchbegriffen feststellen zu können). Gleichgläubige Muslime dürfen gemäß dem Koran nicht getötet werden – es sein denn, es handelt sich um Frauen, die sich des „Ehebruchs“ schuldig gemacht haben.

Außerdem: Mädchen, die sich auf eine intensive Freundschaft mit Muslimen einlassen, leben gefährlich und überleben eine Trennung oft nicht. Unter Islamgelehrten ist aber umstritten, ob solche Tötungen vom Koran gedeckt sind. Im Zweifel wird jemand damit beauftragt.

Rechtlich: Weil hinter solchen Tötungen ein Motiv steht, und zwar das des von Muhammad gebotenen Djihads, sind solche Tötungen nicht nur Totschlag im Sinne des Strafgesetzbuches, sondern Mord. Im islamischen Strafrecht, der Scharia, ist das Töten von Ungläubigen erlaubt, sogar geboten. Und die koranische Todesstrafe für viele Vergehen wird in einigen Islamischen Staaten noch verhängt. Das islamische „Grundgesetz“ Koran ist auch diesbezüglich verfassungs- und strafrechtswidrig.

  1. Gebot: Du sollst nicht ehebrechen

Theologisch: Zugegeben, auch Frauen anderer Männer und umgekehrt sind oft sehr schön – Gottes Geschöpfe eben. Aber teilweise wird Ehebruch schon darin gesehen, andere schön zu finden und zu begehren, ohne dass mehr dahinter ist. Die Bibel ist in diesem Punkt nicht ganz eindeutig, aber i.V.m. dem 10. Gebot gilt: weitere Frauen oder Männer sind tabu. Der echte Ehebruch ist die Scheidung, die unter Christen eigentlich nicht möglich ist (was Gott verbunden hat, soll der Mensch nicht trennen).

Anders nach dem Koran, der Männern bis zu vier Frauen zugesteht. Im „Heiligen Buch“ Muhammads ist die Lüsternheit der muslimischen Männer und ihre Begierde nach weiteren Frauen legalisiert. Über diese weiteren Frauen zu verfügen, gilt im Islam nicht als Ehebruch, sondern als Vollzug der Ehe. Der eigentliche Ehebruch, die Scheidung, ist im Islam möglich, unterliegt aber vielen Wenn und Aber.

Rechtlich: In Artikel 6 Grundgesetz und im Strafgesetzbuch ist geregelt, dass man nur eine/n Ehepartner/in haben darf. Strafrechtlich ist „Ehebruch“ in Deutschland nicht relevant. Würde ein Jurist den Begriff des „ehebrechen“ auslegen, dann nur im Wortsinne, wenn er seine/n Partner/in verlässt. Meist sind Muslime nicht standesamtlich verheiratet, so dass nur das Scharia-Recht gilt. Muslime mit mehr als einer Frau werden in Deutschland nicht bestraft, sondern eher belohnt. Solche Männer erhalten die Unterhaltsleistungen für ihre Frauen dann nicht als standesamtliche Zweit- oder Drittfrauen, sondern als „weitere im Haushalt lebende Personen“.

  1. Gebot: Du sollst nicht stehlen

Theologisch: Dieses Gebot ist auch im Koran verankert. Wenn es um Wertgegenstände geht, wird Diebstahl im Islam hart geahndet, sogar mit Hände abhacken. Hinsichtlich der Aneignung von Frauen ist es anders. Zwar handelt es sich beim „Halten“ mehrerer Frauen um eine andere Form des Diebstahls. Auch der Allah der Muslime lässt nicht mehr Mädchen auf die Welt kommen als Knaben. Die Vielweiberei beraubt anderen Männern der Chance, eine Frau haben und ist so gesehen eine Art Diebstahl. Aber auch hier kennt der Koran eine Lösung: Die Frauen werden gekauft (Brautgeld). Damit ist dieser Frauenraub islamisch halal (erlaubt). Und im islamischen Erbrecht ist der Diebstahl sogar institutionalisiert, weil männliche Erben immer das Doppelte der Erbinnen bekommen – obwohl die Frauen in jener Kultur meist mehr arbeiten als die Paschas.

Rechtlich: Nach dem Strafgesetzbuch kann Diebstahl oder Raub glaubensunabhängig bestraft werden – theoretisch. Faktisch ist es oft anders. Rückt die Polizei an, um solche Straftaten aufzuklären und Täter festzunehmen, ist dies oft nur mit großem Aufgebot oder gar nicht möglich. Und die Scharia-Gerichte halten sich nicht an weltliches Recht. Straftaten zwischen Muslimen werden oft von „Friedensrichtern“ geregelt, was auch für andere Straftaten gilt.

  1. Gebot: Du sollst nicht falsch Zeugnis reden wider deinen Nächsten

Theologisch: In der Bibel gilt dieses Gebot uneingeschränkt, nicht nur hinsichtlich Zeugenaussagen; auch Beschuldigungen und einfache Lügen fallen unter dieses Gebot. Anders im Koran, in dem die Zwecklüge zur Islamisierung, die Taqiyya/ halal (erlaubt) und sogar geboten ist. Im Islam wird Frauen grundsätzlich nur eine Halbwahrheit unterstellt wird. Vor Scharia-Gerichten müssen zwei Frauen aufgeboten werden, um die Aussage eines muslimischen Mannes in Zweifel zu ziehen. Und dann haben sie immer noch nicht Recht. Das Zeugnisrecht im Islam hat wenig mit dem 9. Gebot zu tun.

Rechtlich: Deutsche Gerichte machen hinsichtlich Zeugen keinen Unterschied zwischen An­hängern unterschiedlichen Glaubens. Lügen ist nicht strafbar, es sei denn, dies geschieht unter Eid. Vor Scharia-Gerichten gilt auch in Deutschland koranisches Unrecht.

  1. Gebot: Du sollst nicht begehren deines nächsten Hab und Gut (Haus, Weib, Knecht, Magd, Ochs, Esels und anderes Eigentum)

Theologisch: In diesem Punkt gibt es in den Schriften keine elementaren Unterschiede, jedoch eine Besonderheit im Koran. Häuser können nicht nur vom IS beschlagnahmt werden, sondern auch durch einfache Muslime. Sure 24:29 besagt, „es ist keine Sünde für euch, Häuser zu betreten, die unbewohnt sind und in denen etwas ist, was ihr benötigt.“ Ob sich Hausbesetzer in Deutschland auch darauf berufen? Strenggläubige erweitern diesen Persilschein im Koran und dehnen das auf das „Haus des Krieges“ aus. Mit dem „dar al-harb“ ist die nichtmuslimische Welt gemeint. Aus deren Sicht gehört alles was wir hier haben, als durch Allah geschaffen und für Muhammads Muslime bestimmt. Das war auch die „religiöse“ Grundlage für die Eroberungs- und Raubzüge des Islam, und auch für die Invasionen der Muslime in der Neuzeit.

Rechtlich: Sobald das „Begehren“ des Hab und Gutes anderer zum Besitz ergreifen wird, ist das bei uns strafbar. Das Besitz ergreifen von Wohnland und finanziellen Leistungen im Rahmen der Migration wurde mit dem Migrationspakt legalisiert, indem Emigration jedes Erdenbürgers und damit Immigration in jedem beliebigen Land und die Versorgung derselben zum Menschenrecht erklärt wurde. Das entspricht ganz dem islamischen Recht des „dar al-harb“. Sämtliche islamischen Länder haben den Migrationspakt gefordert und deshalb unterstützt.

Fazit: Der koranische Islam deckt sich in nur wenigen Punkten mit dem, was uns Moses als Nachkomme Abrahams mit seinen Zehn Geboten auf den Weg gegeben hat. Deshalb bleibt es ein Rätsel, dass der Islam als abrahamitische Religion klassifiziert wird – auch von christlichen Kirchen. Auch ist das islamische Recht NICHT mit dem Grundgesetz vereinbar und dürfte verfassungswidrig sein. Wäre Abraham nicht längst zu Staub zerfallen, würde er sich „im Grabe umdrehen“, wenn der Islam, wie wir ihn kennen, auf ihn zurückgeführt wird.

Aktion „Meine Weihnachtsgabe für ‚Philosophia Perennis’“

PP-Redaktion
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