Sonntag, 22. Dezember 2024

Islamische „Fake-Oldies“: Gleiche Würde aller Menschen und kein Zwang im Glauben

Ein Gastbeitrag von Udo Hildenbrand

Nicht nur in Deutschland besteht ganz offensichtlich eine weit verbreitete bruchstückhafte Informationslage, sogar ein weit gehender Analphabetismus im Blick auf die Kenntnisse der wesentlichen theologischen, ethischen und historischen, der rechtlichen und politischen Dimensionen des Islam.

Dieses Nichtwissen führt die gezielten muslimischen Desinformationskampagnen bei vielen „Ungläubigen“ immer wieder zum Erfolg, insbesondere auch deshalb, weil die als „ungläubig“ Gekennzeichneten häufig dem Islam gegenüber zu gutgläubig sind. Sie wollen oder können einfach nicht den Kontrast zwischen islamisch-orthodoxem Anspruch und islamischer Wirklichkeit erkennen, den Kontrast zwischen Wahrheit und Täuschung.

Es ist schon erstaunlich, dass so viele Zeitgenossen bestimmten, ständig wiederholten islamischen Parolen immer noch Glauben schenken, ihnen auf den Leim gehen. Wurden diese unwahren Behauptungen in den letzten Jahre nicht schon tausendfach inhaltlich widerlegt? Werden sie nicht vor allem auch durch die Fülle der aktuellen hochproblematischen Ereignisse rund um den Islam heftig konterkariert?

So ertönt seit Jahren stereotyp die Platte abgegriffener Parolen wie etwa „Islam heißt Frieden“ − „Der Islam ist tolerant und barmherzig“ – „Wer einen Menschen tötet, tötet die ganze Welt“ u.v.a.m. Weil sie uralte islamische Falsch-Nachrichten/Neuigkeiten, also „Fake-News“ sind, möchte ich sie ihres Alters wegen als „Fake-Oldies“ bezeichnen. Dabei kommt mir zugleich ein scharfzüngiges, derzeit häufiger zitiertes Wort in den Sinn, von Bertold Brecht in seinem Theaterstück dem genialen Wissenschaftler Galileo Galilei in den Mund gelegt:

„Wer die Wahrheit nicht kennt, ist nur ein Dummkopf. Wer sie aber kennt, und sie eine Lüge nennt, ist ein Verbrecher.“

Zur großen Reihe dieser „Fake-Oldies“ zählen auch die ständigen, oft mit felsenfester Überzeugung vorgetragenen Behauptungen: „Im Islam haben alle Menschen die gleiche Würde“, und: „Im Islam gibt es keinen Zwang im Glauben.“ Zu diesen beiden islamischen „Fake-Oldies“ hier folgende Ausführungen.

1.Haben nach islamischem Verständnis wirklich alle Menschen die gleiche Würde?

Bei Diskussionen zu dieser Thematik nehmen Muslime häufig zunächst Bezug auf den Satz in Artikel 1 des deutschen Grundgesetzes: „Die Würde des Menschen ist unantastbar“. Mit einem gewissen Stolz wollen sie damit die Übereinstimmung ihrer religiösen Sichtweise mit dem deutschen Grundgesetz signalisieren. „Seht her, das gibt´s doch auch bei uns.“ Sodann zitieren sie den Koranvers 17,70:

„Und wahrlich, Wir zeichneten die Kinder Adams aus und trugen sie zu Land und Meer und versorgten sie mit guten Dingen und bevorzugten sie hoch vor vielen Unsrer Geschöpfe“ (vgl. auch ebd. 6,151; 33,72).

Mit diesem Koranvers soll also muslimischerseits belegt werden, dass alle Menschen die gleiche Würde haben. Die Fülle anderslautender Koranverse, die keineswegs von dieser gleichen Würde aller Menschen sprechen, belegt jedoch überdeutlich die tatsächlichen, alles bestimmenden koranischen Denkweisen. Aus ihnen entspringen die bestimmte Handlungsanweisungen mit den entsprechenden Handlungsmöglichkeiten für Muslime. Zur Veranschaulichung dieser Gegebenheit sei hier wenigstens eine Koransure (4,34) zitiert. Sie verweist deutlich auf die grundlegende Ungleichheit von Mann und Frau, auf die Ungleichheit an Würde und Wert vor Allah verweist, die zugleich auch zur Ungleichheit in Rechtsfragen führt:

„Die Männer stehen über den Frauen, weil Gott sie (von Natur vor diesen) ausgezeichnet hat und wegen der Ausgaben, die sie von ihrem Vermögen (als Morgengabe für die Frauen?) gemacht haben.“

In Kurzformulierungen soll hier nun eine Reihe dieser koranorientierten Denk- und Verhaltensweisen konkret benannt werden, die schon auf den ersten Blick hin die These von „der gleichen Würde aller Menschen im Islam“ in Frage stellen bzw. widerlegen. Auf das Zitieren der jeweils entsprechenden Koranverse wird hier verzichtet. Sie sind leicht in entsprechenden Veröffentlichungen nachzulesen.

▪▪ Die Erniedrigung, Herabwürdigung, Demütigung der Nichtmuslime, den „Ungläubigen“ bzw. der Andersdenkenden, die einhergeht mit der Haltung der eigenen Glorifizierung und Selbsterhöhung
▪▪ Die Abwertung, Verachtung der„Ungläubigen“/Andersdenkenden
▪▪ Die Unterordnung der„Ungläubigen“/Andersdenkenden unter die islamische Unterwerfungsideologie, unter den universalen Herrschafts- und Totalitätsanspruch
▪▪ Die Diskriminierung und menschlichliche Disqualifizierung der „Ungläubigen“/Andersdenkenden als„unrein“
(dazu ein Beispiel – nicht genereller – muslimischer Forderungen zur Friedhofsgestaltung : Einrichtung muslimischer Grabfelder, da es sich für religiöse Muslime verbiete, neben „Ungläubigen“ zu liegen, − Anpflanzung von Sträuchern und Bäumen als Sichtschutz, die muslimische Grabfelder von den anderen trennen − Austausch der durch Christen und andere „Ungläubige“ verunreinigten Friedhofserde).

Zur „Geschlechter-Apartheit“ (= Ungleichheit von Frau/Mann) folgende Stichworte, die sich auf Koranaussagen und Fatwas beziehen (mit unterschiedlicher Realisierung in den einzelnen islamischen Strömungen):

Benachteiligung im Erbrecht – Demonstrationsverbot − Keine freie Wahl des Ehepartners − Keine Freiheit bei der Wahl des Lebensstandes − Muslimische Frauen dürfen nur einen Muslim heiraten − Ehefrau gleichsam eine Gefangene – Prügelstrafe bei Ungehorsam ist erlaubt – Ehefrau zum Geschlechtsverkehr verpflichtet − Kontakt zu anderem Mann nur bei Anwesenheit eines Familienangehörigen − Verbot, Gräber zu besuchen − Bei Verweigern des Geschlechtsverkehrs: kein Recht auf Lebensunterhalt − Zeugnis mit eingeschränkter Beweiskraft − Vollwertiges Zeugnis allerdings bei Frauenangelegenheiten (bei Familienangelegenheiten strittig) − Züchtigung bei vermutetem Ungehorsam − Verfluchen/Verstoßen wegen verweigerten Geschlechtsverkehrs – Der Mann ist höherrangig als die Frau – Die Strafen bei Männern und Frauen nach Unzucht sind unterschiedlich – Unreinheit der Frau (Handschlagverweigerung).

Zur „Religions-Apartheit“ (Muslime − „Ungläubige“):

Antisemitismus: Juden als Feinde Allahs, Juden sind unrein − Todesstrafe für Bestreiten, dass Juden und Christen gottlos sind − Verbot, muslimische Namen zu tragen − Keine Freundschaft mit Nichtmuslimen – Neubau/Renovierung von Kirchen nicht erlaubt – Schließen/Zerstören von Kirchen ist kein Unrecht – Kleidung wie bei Ungläubigen ist zu vermeiden – Die Rechtswidrigkeit eines Religionswechsels zum Christentum – Die Unreinheit des Essgeschirrs bei „Ungläubigen“ −„Ungläubige als schlimmste Tiere“.

Insbesondere auch das islamische Uberlegenheitsdenken und Dominanzstreben verweisen unübersehbar auf das Ungleichheitsdenken im Islam: Alle Menschen sind als Muslime geboren − Der Koran enthält alles Wissen dieser Welt – Er ist das letztgültige „Offenbarungs-up-date“, (weshalb Christentum und Judentum für den Islam überholte Religionen sind) − Der Islam ist allen und allem überlegen − Die Muslime sind das „beste Volk, das die Erde je hervorgebracht hat“ − Die muslimische Kultur ist die beste aller Kulturen − Allein den Muslimen steht es zu, über Recht und Unrecht zu entscheiden.

Für die Ausgrenzung aller„Ungläubigen“, die ebenfalls der These von der „gleichen Würde aller Menschen im Islam“ massiv widerspricht, steht symbolhaft das strenge, mit Höchststrafen bis hin zur Todesstrafe belegte Verbot zum Betreten der„Heiligen Stadt“ Mekka durch alle Nichtmuslime („haram“), für Autofahrer angekündigt auf riesigen Tafeln mit der Aufschrift: „Muslims only“ („Nur für Muslime“) und „Obligatory for nonmuslims“ („Obligatorisch für Nichtmuslime“).

Welche Vorwürfe würden Muslime wohl erheben, würde ihnen der Zutritt etwa zum jüdischen Heiligtum der „Klagemauer“ (= „Westmauer“) in Jerusalem oder in die „Heilige Stadt“ Rom/Vatikan, dem Zentrum der katholischen Weltkirche, unter Androhung schwerer bzw. schwerster Strafen verwehrt werden?

In diesem Kontext ist vor allem auch Bezug zu nehmen auf die beiden
Menschenrechtsdeklarationen: Die „Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen“(1948) und die „Allgemeine Erklärung der Menschenrechte im Islam“ (1990), auch „Kairoer Erklärung“ genannt.

In den 25 Artikeln der „Kairoer Erklärung“ werden zwar zahlreiche Termini und Formalia der UN-Menschenrechtscharta übernommen, doch bei nahezu jedem Verweis auf die Menschenrechte macht die „Kairoer Erklärung“ die Einschränkung: Die Rechte und Freiheiten dürfen nur im Einklang mit der Scharia ausgeübt werden. In den Artikeln 24 und 25 der „Kairoer Erklärung“ wird zum Schluss noch einmal ausdrücklich festgehalten: die Scharia ist die „einzig zuständige Quelle für die Auslegung oder Erklärung jedes einzelnen Artikels dieser Erklärung“.

Unabhängig von zahlreichen Koranaussagen ist allein schon durch diese „ Kairoer Erklärung“ die islamische Rede von der gleichen Würde, von der Gleichheit und der Gleichwertigkeit ausnahmslos aller Menschen in der Gesamtheit der Rechte und Verantwortungsbereiche de facto als inexistent zu betrachten. Daher kann man auch mit Recht sagen: Im Islam sind die verschiedenen Formen von Apartheid angelegt und werden so auch weithin − wenn möglich − praktiziert: Menschheits-Apartheid, Religions-Apartheid, Geschlechter-Apartheid. Dazu eine These von Noll mit Bezug zur biblischen Botschaft:

„Die generelle Unterteilung der Menschheit in zwei Klassen, Gläubige und Ungläubige, die der Koran vornimmt, bedeutet die Zurücknahme der biblischen Gleichheit aller Menschen vor demSchöpfer-Gott und macht den Islam zur einzigen der weltweiten Religionen, die offen Apartheid predigt.“

(Chaim Noll, Was ist „neuer Antisemitismus“?, in: Michael Müller, (Hg.), Die leise Diktatur. Das Schwinden der Freiheit, Aachen 2011, S. 229)

Die These, dass der Islam allen Menschen die gleiche Würde zuerkennt, soll hier mit Auswahl weiterer Belege widerlegt werden:

* Die Überlegenheit und die rechtliche Ungleichheit des Mannes gegenüber der Frau ist festzustellen.
* Es gibt den Unterschied von Sklaven und Freien.
* Das Werben für eine andere Religion als den Islam ist in manchen Ländern mit islamischer Staatsreligion ein mit Höchststrafe sanktionierter Straftatbestand.
* Anderen Religionen wird in islamisch dominierten Ländern bestenfalls ein untergeordneter Duldungsstatus zugebilligt.
* Die religiöse Freiheit wird so verstanden, dass zwar Nichtmuslime ihre Religion wechseln können, keineswegs jedoch Muslime. Apostasie vom Islam bedeutet für „Abtrünnige“ höchste Lebensgefahr.
* Zwar dürfen muslimische Männer z. B. christliche Frauen heiraten. Diese Frauen dürfen aber ihren Glauben nicht an ihre Kinder weitergeben.
* Solange es muslimische Zeugen bei Gericht gibt, darf das Zeugnis einesw Nichtmuslims nicht akzeptiert werden
* Auch die Freiheit des Wortes ist unter den Vorbehalt des islamischen
Blasphemieverbotes gestellt.
* Die Meinungs- und Redefreiheit wird auf jene Meinungsäußerungen
beschränkt, die dem muslimischen Recht nicht widersprechen.
* Die Wesensmerkmale der Toleranz: Gegenseitigkeit (Reziprozität) und Universalität, eine auf alle Menschen bezogene Gegenseitigkeit, sind im Islam unbekannt.

Zur angeblich „gleichen Würde“ aller Menschen im Islam kann Ayatollah Khomeini, ehemaliger islamischer Revolutionsführer und iranisches Staatsoberhaupt, mit folgenden unfassbaren, menschenfeindlichen und zugleich peinlichen Aussagen mit ihren nicht hinnehmbaren Parallelisierungen zitiert werden:

„Elf Dinge sind unrein: Urin, Kot, Samen, Hunde, Schweine, Leichenteile, ein Nicht-Moslem und eine Nicht-Moslemin, Wein, Bier und der Atem eines Kamels. Der ganze Körper eines Nichtmoslems ist unrein, auch sein Haar, seine Nägel und alle Ausscheidungen seines Körpers. Ein Kind vor der Reife ist unrein, wenn seine Eltern und Großeltern keine Moslems sind.“

(Zitiert in: DER SPIEGEL 4/1980, mit der Überschrift: „´Eure humanitären Skrupel sind kindisch´. Die islamischen Weisheiten des Ajatollah Chomeini Pflicht zum Gehorsam“.)

Die Scharia, der nach islamischem Verständnis alle Rechte und Freiheiten der Menschen unterliegen, ist seit 1990 für 56 Mitgliedsstaaten der „Organisation der Islamischen Konferenz“ (OIC) die alleinige Grundlage von Menschenrechten. Sie steht im klaren Gegensatz zu den Allgemeinen Menschenrechten der Vereinten Nationen, obwohl sie sich in Inhalt und Form deutlich an diesem Dokument orientiert. Beide Menschenrechtsdeklarationen könnten nicht gegensätzlicher sein.

Sabatina James, Exmuslima, Christin, Autorin, sieht die Ungleichheit der Menschen im Islam in der Scharia verwurzelt:

„Der Leitgedanke der Ungleichheit ist tief im Islam verwurzelt und fest in der Scharia-Gesetzgebung verankert. Deshalb wird weitgehend eine Integration an der fehlenden Demokratietauglichkeit des Islam scheitern.“

(Sabatina James, Scharia in Deutschland. Wenn die Gestze des Islam das Recht brechen, München 2015, S.16)

Interessant ist in diesem Kontext die Beantwortung der an die muslimischen Verbände in Deutschland zu richtenden Frage, ob sie sich nachweislich von diesem Scharia-Dokument expressis verbis und vorbehaltslos distanziert haben, oder ggf warum nicht. Solange keine Distanzierung erfolgt, sind alle ihre Treuebekundungen zu Freiheit, Demokratie und Grundgesetz nichts als Schall und Rauch. Die Zustimmung zu beiden in sich kontrastierenden Deklarationen schließt sich aus.

2. Gibt es im Islam tatsächlich keinen Zwang im Glauben?

Bei jeder nur möglichen Gelegenheit wird von Muslimen gewöhnlich mit großem Selbstbewusstsein auch der Koranvers 2,256 zitiert. Damit soll die vorbildhafte und umfassende Toleranz des Islam, auch die durch den Islam angeblich voll gewährte Religions- und Glaubensfreiheit bewiesen werden:

„Es gibt keinen Zwang im Glauben/in der Religion.“

Man will also mit dieser Botschaft bei Zuhörenden/Lesenden die Toleranz und die Friedfertigkeit des islamischen Glaubens belegen bzw. die im Islam bestehende Freiheit von jeglichem Zwang suggerieren. Doch jeder, der nur ansatzhaft informiert ist, weiß um die nachweisbaren Zwänge und Zustände der Unfreiheit im Raum des Islam, insbesondere auch dort, wo seine Autoritäten etwas (= alles) „zu sagen“ haben, nämlich in den islamisch dominierten Ländern.

Die suggerierte Behauptung, in der Religion Mohammeds gäbe es keinen Zwang in der Religion, ist wirklich eine Chuzpe allein schon angesichts der verschiedenen massiven innerislamischen Zwänge (z. B. zum Glauben, zum Gebet, im Blick auf die Frauenproblematik und im Blick auf die Apostasie). Schon systemimmanent gibt es also keine wirkliche Freiheit im Islam.

Insbesondere aber zielen auf die die sogenannten „Ungläubigen“ zahlreiche Einschränkungen, Drohungen und Strafen, die ganz zweifelsfrei diesem Satz vom zwangfreien islamischen Glauben diametral entgegenstehen.

Dazu legt die Geschichte der muslimischen Sklaverei, vor allem auch die islamische Geschichte insgesamt mit ihren jahrhundertelangen koranlegitimierten Invasionen und Eroberungen eine bedrückend schwere Beweiskette vor.

Worin aber bestand (und besteht) nun doch in einem spezifischen Sinn die Glaubensfreiheit im Islam für Muslime? Einzig und allein darin, nicht den Islam zu verlassen. Und worin bestand (und besteht) die Glaubensfreiheit im Islam für Andersgläubige/denkende? Einzig und allein darin, den Islam anzunehmen, oder auch die islamische Kopfsteuer, möglicherweise gar mit dem Leben zu zahlen.
Nicht gerade verheißungsvoll klingt auch der „krönende Abschluss“ des Anschlussverses der oben erwähnten Sure 2,256 mit seiner eschatologischen Drohung für alle „Ungläubigen“, die sich nicht freiwillig oder gezwungen dem Islam zuwenden:

„Sie (d. h. die Ungläubigen) werden Insassen des Höllenfeuers sein und (ewig) darin weilen“(2,257).

Auch wenn der Koran selbst keine Strafe für Apostasie im Diesseits vorsieht, droht er also mit massiven Höllenstrafen all jenen, die nicht der „wahren“ Religion des Propheten angehören. Dadurch aber wird das Denken und Handeln der (orthodoxen) Muslime gegenüber Angehörigen anderer Religionen und Weltanschauungen negativ bestimmt und geprägt.

Ein weiteres Beispiel (unter vielen anderen), das der scheinbar gewährten (innerislamischen) Freiheit des Glaubens eindeutig widerspricht, ist der Koranvers 33,36:

„Und weder ein gläubiger Mann noch eine gläubige Frau dürfen, wenn Allah und sein Gesandter eine Angelegenheit (die sie betrifft) entschieden haben, in (dieser) ihrer Angelegenheit (frei) wählen. Wer gegen Allah und seinen Gesandten widerspenstig ist, ist (damit vom rechten Weg) offensichtlich abgeirrt.“

Nachfolgend einige stichwortartige Konkretionen zur „Fake-Oldie“ „Es gibt keinen Zwang im Glauben“. Hintergrund dieser Aussagen sind wiederum Koranaussagen und Fatwas, in denen sich die islamische Lehre widerspiegelt. Dabei ist anzumerken: Die darin deutlich angezeigte Rigorosität ist innerhalb der islamischen Strömungen und Länder gewiss nicht überall in gleichem Maße ausgeprägt.

1. Apostasie im Islam“ (= Abfallen von Islam): Todesstrafe in 13 islamisch beherrschten Staaten − Hinrichtung als Bewahren der Menschenrechte bezeichnet − Todesstrafe für Religionswechsel nur im Islam erlaubt − Abgefallener gilt als korrupt − Ausschluss von Almosen-Fürsorge − Bei Übertritt zum Christentum: Gefängnis − Bekehrung zum Christentum rechtswidrig − Gefängnisstrafe für abtrünnige Frau − Konfiszieren des Vermögens − Auflösung der Ehe − Verlust des Erbrechts − Vernachlässigen des Gebets als Anzeichen der Apostasie – „Die schlimmste Sorte von Abgefallenen sind die, die zum Abfall vom Islam aufrufen“.

2. Arabische Halbinsel: Vertreibung von Juden und Christen – Nur zeitweilige Duldung − Kein Eigentumserwerb durch Nichtmuslim − Keine Kirche neben Moschee − Zerstören von Kirchen erlaubt.

3. Gebet: Nicht betende Familienmitglieder hassen − Schläge bis Rückkehr zum Gebet − Nichtbeter beruflich benachteiligen − Nichtbeter: Heiratsverbot und Eheauflösung − Unterlassen, Vernachlässigen des Gebetes als Zeichen des Unglaubens − Zwang bei Jungen ab 10 Jahren zum Beten − Verbrennen der Häuser von Verweigerern des Gebetes möglich – Gebetsverweigerer als Gottlose töten − Auffordern zum Gebet und ggf. Zwang − (Gesellschaftliche) Folgen und Hass für Gebetsverweigerer

In diesem Zusammenhang sei noch auf den IslamwissenschaftlerTilman Nagel verwiesen, der nach einer längeren Abhandlung zu Sure 2.256 den Schluss zieht:

„Sure 2.256 zeugt also gerade nicht für die Religionsfreiheit, sondern formuliert unmissverständlich den Ausschließlichkeitsanspruch des Islam.“

(T. Nagel, Angst vor Allah. Auseinandersetzungen mit dem Islam, Berlin 2014, S.126)

Der Islamwissenschaftler Rainer Brunner bestätigt diese Aussage mit der These:

„Religionsfreiheit bedeutete im Islam immer und ausnahmslos die Freiheit, den Islam auszuüben, zu ihm zu konvertieren und für ihn zu werben.“

(R. Brunner, Mohammed. Wissen, was stimmt, Freiburg, Basel, Wien 2011, S.93)

Nagel zitiert an dieser Stelle eine sehr ausführliche, hier nur verkürzt wiedergegebene Stellungnahme eines führenden Mitglieds eines Gremiums der islamischen OIC-Staaten, das sich mit Schariafragen befasst. Darin wird auch aus muslimischer Perspektive klar und unzweideutig die im Islam nicht bestehende Religionsfreiheit bestätigt, die insbesondere viele Apostaten des Islam leidvoll erfahren mussten bzw. müssen. Ganz abgesehen von den millionenfach Vielen, die im Raum des Islam als „Ungläubige“ diskriminiert, benachteiligt, auch verfolgt und getötet wurden/werden.

„Der Islam hat nicht die Glaubensfreiheit verkündet. Der Islam verkündigte
das Verbot des Polytheismus … Der Islam hat nicht die Glaubensfreiheit der falschen … Religion verkündet. Dies ist eine Lüge … Die Aussage ‚Es gibt keinen Zwang in der Religion‘ meint keine Meinungsfreiheit, sondern, dass dieser Koranvers nicht die Menschen zwingen kann, an die Religion (des Islam) im Herzen zu glauben … Wir kämpfen … gegen die Ungläubigen und die Polytheisten, denn Allah hat uns das vorgeschrieben … Wir zwingen den Menschen nicht zum Glauben, aber wir bestrafen denjenigen, der die Religion (des Islam) verlassen hat.“ (T. Nagel, ebd., S. 367 f.)

Aus gegenüberliegender Perspektive in einem gewiss kenntnisreichen Leben und Begegnen vor Ort mit dem real existierenden und dominierenden Islam äußerte sich unlängst der syrisch-orthodoxe Erzbischof Nicodemus D. Sharaf. Der von seinem Bischofsitz Mossul Vertriebene spannte dabei den Bogen vom Koran bis hin zu den leiderfüllten Geschehnissen der Gegenwart in seinem Heimatland Syrien:

„Man muss nur in den Koran und in andere Schriften sehen. Dann findet man, dass der Islam schon in seiner Gründerzeit den Christen und Andersgläubigen nur drei Möglichkeiten gelassen hat: Entweder sie konvertieren zum Islam, zahlen die Kopfsteuer oder nehmen den Tod in Kauf. Wo ist der Unterschied zu dem, was der „Islamische Staat“ jetzt in Mossul macht? Ich sehe keinen.“

Von wegen: „Im Islam haben alle Menschen die gleiche Würde“.
Von wegen: „Im Islam gibt es keinen Zwang im Glauben“.

Am liebsten würde man den Muslimen beim nächsten Verbreiten ihrer unterschiedlichsten „Fake-Oldies“ jenen bekannten Aufruf zur Wahrheit zurufen, der nach einem Christus-Wort formuliert ist: „Die Wahrheit wird euch frei machen“ (vgl. Joh 8,32).

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freiheit und islam

 

Buch-Hinweis: Udo Hildenbrand, Friedrich Rau, Reinhard Wenner, Freiheit und Islam. Fakten, Fragen, Forderungen. – Bad Schussenried 2016.

 

Das Buch kann hier bestellt werden: BÜCHER.DE

 

David Berger
David Bergerhttps://philosophia-perennis.com/
David Berger (Jg. 1968) war nach Promotion (Dr. phil.) und Habilitation (Dr. theol.) viele Jahre Professor im Vatikan. 2010 Outing: Es erscheint das zum Bestseller werdende Buch "Der heilige Schein". Anschließend zwei Jahre Chefredakteur eines Gay-Magazins, Rauswurf wegen zu offener Islamkritik. Seit 2016 Blogger (philosophia-perennis) und freier Journalist (u.a. für die Die Zeit, Junge Freiheit, The European).

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