Angesichts der vermuteten Verwicklung der Polizei in die skandalösen Störungen des Sommerinterviews verschickte die Pressestelle der Berliner Polizei am frühen Montagnachmittag eine Erklärung mit dem Titel „Polizeiliches Vorgehen im Zusammenhang mit einer Spontankundgebung und einer parallelen Interviewsituation“
Am Schluss der Pressemeldung versucht sich die Polizei in einer „Rechtlichen Einordnung“. Sie sei Polizei verpflichtet, „bei nicht angezeigten Versammlungen sowie bei möglichen Störungen der öffentlichen Sicherheit „lageangemessen und verhältnismäßig“ einzuschreiten.
Im vorliegenden Fall sei insbesondere das Spannungsfeld zwischen der Versammlungsfreiheit und dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Verkehrswege sorgfältig abgewogen worden. „Ziel der polizeilichen Maßnahmen war es, sowohl die spontane Ausübung grundrechtlich geschützter Meinungsäußerung als auch den geordneten Ablauf eines journalistischen Interviews mit einer Politikerin zu gewährleisten.“
Die Polizei habe in dieser Lage unparteiisch, deeskalierend und von der geltenden Rechtslage gedeckt gehandelt.“ (Quelle)
Angesichts der Tatsache, dass die Polizei bei den Querdenkerdemos ebenso wenig wie bei den Hausdurchsuchungen völlig unschuldiger Regierungskritiker keinerlei Interesse an dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit zu zeigen schien, nimmt sich diese Rechtfertigung leider unglaubwürdig aus.
Alle Beteiligten handelten rechtswidrig
Nun hat sich kein Geringerer als Wolfgang Kubicki zu Wort gemeldet und kommentiert das Verhalten der Polizei und ihre Rechtfertigung dazu:
- Die Berliner Polizei verharmlost den Vorfall rund um das Sommerinterview, wenn sie lediglich wegen einer nicht angemeldeten Versammlung ermitteln sollte.
- Nach dem Gesetz über befriedete Bezirke der Verfassungsorgane des Bundes sind Demonstrationen und Aufzüge jeglicher Art an dem Ort, an dem die Demonstranten aktiv wurden und der Lautsprecherwagen stand, grundsätzlich verboten.
- Eine Ausnahme ist nur möglich, wenn das Bundesministerium dies zulässt und zuvor die Zustimmung der Präsidentin oder des Präsidenten des Bundestages eingeholt wurde – was hier ersichtlich nicht der Fall war.
- Insofern handelten alle Beteiligten rechtswidrig.
- Die „Demonstration“ hätte also sofort aufgelöst und die Lautsprecheraktion unterbunden werden müssen.
- Der Vorfall kann als Ordnungswidrigkeit verfolgt und mit einer Geldbuße von bis zu 20.000 Euro geahndet werden.
(Quelle: Wolfgang Kubicki bei X)
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