Sonntag, 13. Oktober 2024

„Sicherheitspaket“ der Bundesregierung : Die Mogelpackung

Die Neuregelungen werden weder Zuwanderung noch Kriminalität begrenzen. Ein Gastbeitrag von Frank W. Haubold.

Nach den islamistischen Mordanschlägen von Mannheim und Solingen war die öffentliche Empörung groß, zumal zumindest teilweise behördliches Versagen im Vorfeld die Taten begünstigte. Folglich konnte die Bundesregierung nicht, wie sonst bei Gewaltstraftaten gegen Einheimische üblich, einfach zur Tagesordnung übergehen, sondern sah sich gezwungen, Handlungsfähigkeit zu beweisen.

Was im Rahmen eines sogenannten „Sicherheitspaketes“ der Bundesregierung konkret geplant ist, klingt zunächst einmal nicht schlecht, nur fehlen die wichtigsten Maßnahmen, die tatsächlich geeignet wären, die massenhafte Zuwanderung in die Sozialsysteme und das Einsickern von Kriminellen und Terroristen einzudämmen.

Änderungen im Waffenrecht: eher plakativ als realitätsnah

Auf die eher plakativen als realitätsnahen Änderungen im Waffenrecht muss man kaum näher eingehen, da sich die weitgehende Wirkungslosigkeit solcher Maßnahmen schon bei den etablierten „Waffenverbotszonen“ erwiesen hat. Welcher Terrorist, Schwerkriminelle oder auch nur ergrimmte Ehrverletzte würde wohl von seinem blutigen Vorhaben Abstand nehmen, weil sich sein potenzielles Opfer an einem Ort aufhält, an dem das Mitführen von Messern verboten ist? Und wer soll solche Verbote überhaupt durchsetzen? Würde die Bundespolizei entsprechend ihrer Erfahrungen Verdächtige kontrollieren, würden Grünlinke ihr sofort medienwirksam „Racial Profiling“ vorwerfen, insbesondere, wenn nichts Strafbares gefunden wird. Springmesser waren auch schon vorher weitgehend verboten, wobei sich auch hier die Frage nach der Durchsetzung des Verbots stellt. Der Passus bezüglich der Verweigerung von Waffen- und Sprengstofferlaubnissen für Staatsgefährder dürfte ohnehin kaum praktische Bedeutung haben, da Anträge auf Waffenbesitz auch bisher äußerst restriktiv behandelt wurden.

Sozialleistungen weiterhin für nahezu jeden

Kommen wir nun zu den asylrechtlichen Maßnahmen: „Ausreisepflichtigen Geflüchteten, die bereits in einem anderen EU-Land registriert wurden, sollen die Sozialleistungen gestrichen werden.“ Schön und gut, aber was ist mit jenen, die sich nirgendwo haben registrieren lassen, sondern gleich in Richtung Deutschland weitergereist sind bzw. durchgewinkt wurden? Das dürfte vor allem in den Jahren 2015 bis 2017 die Majorität sein, da nach Angaben der Bundespolizei bis zu 83 Prozent der erfassten Personen ohne gültige Papiere einreisten. Außerdem wird kaum einer der Betroffenen freiwillig zugeben, dass er bereits in einem anderen EU-Land registriert wurde. Und für die Fälle, in denen eine Registrierung vorliegt und die Regelung tatsächlich greift, stehen Hunderte von auf das Asylrecht spezialisierten Anwaltsbüros und NGOs bereit, um den in der Regelung erwähnten „menschenwürdigen Umgang“ mit den Betroffenen notfalls einzuklagen. Am Ende dürfte die Zahl derer, denen tatsächlich die Sozialleistungen gestrichen werden, gegen null konvergieren.

Eine weitere Neuregelung lautet: „Wenn Asylberechtigte in ihr Heimatland ausreisen, soll ihnen der Schutzstatus aberkannt werden.“ Das ist eigentlich eine Selbstverständlichkeit und es ist ein Skandal, dass angeblich Verfolgte bislang nach Herzenslust ihren Urlaub im Heimatland verbringen durften. Nur hat die überfällige Neuregelung Ausnahmen, die förmlich zum Missbrauch einladen. „Ausnahmen sollen gelten für Geflüchtete aus der Ukraine sowie wenn die Reise ‚zur Erfüllung sittlicher Pflichten‘ notwendig ist, etwa zur Beisetzung naher Angehöriger.“

Eine Ausnahmeregelung, die praktisch nicht überprüft werden kann, ist eine Einladung für alle, die clever genug sind, einen verstorbenen Familienangehörigen zu erfinden. Oder sollen die Behörden bei den Taliban oder in Syrien anfragen, ob der Großfamilienangehörige des Antragstellers tatsächlich verstorben ist? Und was soll die generelle Ausnahme für Ukrainer? Wenn eine Region so sicher ist, dass man dort seinen Urlaub verbringen kann, dann besteht kein Fluchtgrund mehr. Hier wird wie schon in der Bürgergeldfrage Unfrieden gestiftet, indem Flüchtlinge aus der Ukraine bessergestellt werden als andere Kriegs- und Bürgerkriegsflüchtlinge. Ohnehin liegt die Vermutung nahe, dass die Regelung ins Leere läuft, weil besagte Anwaltsbüros den Begriff „sittliche Pflichten“ so ausdehnen werden, dass praktisch jeder Heimaturlaub ihrer Erfüllung dient.

Wiedereinreise nach Deutschland

Bleiben die Regelungen zur erweiterten Abschiebung von Straftätern und Terroristen, die natürlich zu begrüßen sind, sofern sie tatsächlich umgesetzt würden. Doch selbst, wenn das geschieht, wie will man verhindern, dass abgeschobene Straftäter erneut nach Deutschland einreisen? Wie es schon heute praktisch läuft, zeigt der Fall des Gruppenvergewaltigers Mohtajar N., der erst nach heftigen Protesten und medialer Aufmerksamkeit kürzlich abgeschoben wurde und dessen Anwalt bereits seine Wiedereinreise einklagt. Sollte dies scheitern, bleibt immer noch der Weg über Schleuserbanden, den Tausende andere Abgeschobene jedes Jahr benutzen, um wieder (unerlaubt) nach Deutschland einzureisen.

Dass dies überhaupt möglich ist, obwohl die Bundesrepublik von sicheren Drittstaaten umgeben ist, liegt an der Weigerung der Ampelregierung, Zurückweisungen an der Grenze zuzulassen, wie sie rechtlich eigentlich geboten sind. Folglich sind Zurückweisungen in dem angekündigten „Sicherheitspaket“ auch nicht erwähnt.

Drittstaatenregelung weiter missachtet

Dabei lautet § 18 (2) des Asylgesetzes wie folgt: „Dem Ausländer ist die Einreise zu verweigern, wenn 1. er aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a) einreist…“ Besagter §26a lautet: „(1) Ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Artikels 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Drittstaat) eingereist ist, kann sich nicht auf Artikel 16a Abs. 1 des Grundgesetzes berufen. Er wird nicht als Asylberechtigter anerkannt.“

Es soll nicht verschwiegen, dass es hierzu Ausnahmeregelungen gibt, jedoch keine, die über Jahre hinweg den rechtlichen Grundsatz aushebeln könnte, der nach wie vor Geltung hat. Der ehemalige Innenminister Thomas de Maizière hatte 2015 auf Betreiben von Bundeskanzlerin Merkel die Bundespolizei angewiesen, die einschlägigen Regelungen des Asylrechts nicht mehr anzuwenden und damit die Schleusen für die unkontrollierte Einwanderung Hunderttausender geöffnet. Bis heute wurde diese mutmaßlich rechtswidrige mündliche Weisung nicht widerrufen.

Zuwanderungslobbyisten argumentieren bis heute, Zurückweisungen an der Grenze seien auf Grund europarechtlicher Regelungen nicht möglich. Doch das ist nach Ansicht von Rechtsexperten wie dem ehemaligen Verfassungsrichter Hans-Jürgen Papier keineswegs zutreffend: „Ich halte Zurückweisungen nach Paragraf 18 Asylgesetz nicht nur für möglich, sondern sogar für geboten“, sagte Papier am Samstag der BILD-Zeitung. Nach Paragraf 18 sei Menschen, „die aus sicheren Drittstaaten einreisen, die Einreise zu verweigern“. Deutschland sei „ausnahmslos von sicheren Drittstaaten“ umgeben. Papier zufolge gibt es keine europarechtlichen Regelungen, die über deutschem Recht wie dem Paragrafen 18 des Asylgesetzes stehen. „Die jetzige Praxis, die faktisch ein Zutrittsrecht für jeden vorsieht, der das Wort Asyl ausspricht, halte ich für nicht zulässig“ Die etwa aus humanitären Gründen mögliche Ausnahme sei an den Außengrenzen Deutschlands zur Regel geworden, sagte Papier. Dies widerspreche dem Sinn des Asylrechts. Und weiter: „Ein souveräner Staat könne nicht gezwungen werden, jeder Person aus der Welt, die an der Grenze angibt, Asyl zu wollen, die Einreise zu gewähren“.

In der Praxis wird sich gar nichts ändern

Schon Jahre zuvor schrieb der renommierte Verfassungsrechtler Prof. Udo di Fabio in einem Gutachten: „Innerstaatlich ist die Frage von Bedeutung, ob eine derart weitreichende Entscheidung wie der Verzicht auf die gesetzlich vorgeschriebene polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs und die Pflicht zur Einreiseverweigerung bei einer Einreise aus einem sicheren Drittstaat angesichts der Größe der Herausforderung und der Konsequenzen im innerföderalen Gefüge der Bundesrepublik nicht gegen den Vorbehalt des Gesetzes verstößt.“

Das Festhalten der Ampelregierung an einer mutmaßlich rechtswidrigen Praxis, die die Bundespolizei verpflichtet, jeden Asylheischenden ins Land zu lassen, mit anschließender Vollversorgung über Monate und Jahre, führt dazu, dass sich in der Praxis gar nichts ändern wird. Und so bleibt das vorgebliche „Sicherheitspaket“ letztlich eine Mogelpackung zur Ruhigstellung der Bevölkerung.

Hier geht es zum Twitter/X-Account von Frank W. Haubold.

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