In Köthen, Sachsen-Anhalt, kam es Anfang September 2018 auf einem Kinderspielplatz zu einem Streit zwischen zwei jungen Afghanen. Zwei junge Deutsche wollten schlichtend eingreifen, doch am Ende blieb wieder einmal ein Deutscher schwer verletzt am Boden liegen und verstarb nur kurze Zeit später im Krankenhaus. Markus B. wurde nur 22 Jahre alt. Die zwei Afghanen wurden nun zu Jugendstrafen verurteilt, doch das Strafmaß empfinden nicht nur seine Familienangehörigen als eine Verhöhnung des Toten. Ein Kommentar von Jürgen Fritz
A. Der Fall
JFB hatte im September letzten Jahres ausführlich über den Fall berichtet. Auf dem Spielplatz am Köthener Karlsplatz, war es zu einem Streit gekommen, an dem mehrere Afghanen beteiligt gewesen waren, dabei ging es darum, wer eine junge, deutsche Frau geschwängert habe. Markus B. (22) und sein Bruder (27) gingen dazwischen, um den Streit zu schlichten. Jener sei dabei „langsamen Schrittes“ auf die Streitenden zugegangen und habe gefragt, was los sei. Er war also in keiner Weise aggressiv ihnen gegenüber, sondern wollte ganz im Gegenteil schlichten. Der ältere Angeklagte, der jetzt plötzlich nur noch 19 Jahre alt sein soll (anfangs hieß es immer, er sei 20) soll Markus B. dann einen starken Stoß gegen den Brustkorb versetzt haben, so dass dieser nach hinten umfiel und mit dem Kopf aufschlug, da er sich nicht abstützen konnte.
Als er dann schon am Boden lag, habe der jüngere Afghane, der jetzt plötzlich nicht mehr 18, sondern 17 Jahre alt sein soll, Markus von oben „stampfend, aber nicht kraftvoll“ auf das Gesicht getreten. Hinzu kam nun aber, dass Markus B. eine „ernste kardiologische Vorerkrankung gehabt hat“. Er trug bereits einen Herzschrittmacher. Es gab wohl auch Zeugenaussagen, aus denen hervorging, dass mindestens einer der beiden Afghanen nicht nur einmal und auch mit Wucht auf den Kopf des am Boden Liegenden getreten habe. Nach dem Sturz lebte Markus B. aber noch und blutete auch nicht. Dann aber lief er blau an und kollabierte. Im Krankenhaus verstarb er dann.
Laut Obduktionsergebnis soll Markus B. einem akuten Herzversagen erlegen sein, welches nicht im direkten kausalen Zusammenhang mit den erlittenen Verletzungen, insbesondere den Fußtritten an den Kopf stünde.
Bei den beiden Angeklagten handelt es sich, wie erwähnt, jetzt plötzlich nicht mehr, wie ursprünglich gemeldet, um einen 20- und einen 18-jährigen, sondern jetzt um einen 19- und einen 17-jährigen Afghanen. Beide sollen „polizeibekannt“ gewesen sein.
Der eine habe eine Aufenthaltserlaubnis, der andere hingegen sollte eigentlich bereits vor der Tat abgeschoben werden. Dies sei verhindert worden, weil die Staatsanwaltschaft wegen gefährlicher Körperverletzung gegen ihn ermittelte und daher keine Zustimmung zur Abschiebung erteilte. Die Ausländerbehörde des Kreises Anhalt-Bitterfeld sei mehrfach bei der Staatsanwaltschaft Dessau vorstellig geworden, weil sie wegen des laufenden Strafverfahrens gegen ihn deren Zustimmung brauchte. Die Staatsanwaltschaft soll kurz vor der Tat endlich grünes Licht für die Abschiebung gegeben haben. Das entsprechende Schreiben hätte die Ausländerbehörde aber bis zum Tatzeitpunkt nicht rechtzeitig erreicht. Dies könnte Markus B. eventuell das Leben gekostet haben.
B. Der Prozess
Die Staatsanwaltschaft ermittelte zunächst wegen Körperverletzung mit Todesfolge. Bei diesem Delikt liegt das Strafmaß bei Erwachsenen zwischen drei und 15 Jahren, bei Heranwachsenden (18 bis 20,9 Jahre), die nach Jugendstrafrecht abgeurteilt werden, niedriger, nämlich bei maximal 10 Jahren. Mit Blick auf das Obduktionsergebnis und die Erkenntnisse im Prozess stufte die Staatsanwaltschaft den Vorwurf auf gefährliche Körperverletzung herunter. Eine Medizinerin hatte betont: „Es ist nicht sicher zu beweisen, dass der Patient an einem plötzlichen Herztod oder einem Herzinfarkt allein gestorben ist.“
Außerdem forderte die Staatsanwaltschaft in beiden Fällen lediglich Jugendstrafen, keine Strafen nach Erwachsenem-Strafrecht, obschon zumindest einer der Angeklagten zum Zeitpunkt der Tat bereits volljährig war. Das Strafhöchstmaß nach Jugendrecht beträgt bei einer gefährlicher Körperverletzung lediglich 5 Jahre.
Eigentlich sollte das Jugendstrafrecht bei 18- bis unter 21-Jährigen nur in Ausnahmefällen angewandt werden, wenn deren Entwicklungsstand eher dem eines Jugendlichen und nicht dem eines Erwachsenen entspricht, aber man kann sich nur schwer des Eindrucks erwehren, dass die Ausnahme längst zur Regel geworden ist, insbesondere wenn es sich um kulturfremde „Heranwachsende“ handelt. Hier wäre sicherlich interessant, wenn man statistisches, verlässliches Material dazu bekommen könnte.
Von der Anklage wegen Körperverletzung mit Todesfolge rückte die Staatsanwaltschaft von sich aus ab, weil die Angeklagten nicht mit der schweren Herzerkrankung ihres Gegenübers und den schwerwiegenden Folgen hätten rechnen können.
Am letzten Verhandlungstag, letzte Woche Dienstag, hatten die Verteidiger der beiden afghanischen Angeklagten in ihren Plädoyers den Freispruch vom Vorwurf der Körperverletzung mit Todesfolge gefordert. Hierbei wiesen sie auf die zum Teil widersprüchlichen Zeugenaussagen hin, vor allem in Bezug auf die Heftigkeit der Schläge. Markus B. habe keine erheblichen Verletzungen gehabt, das hätten die Sachverständigen deutlich gemacht. Daher könnte man die beiden Angeklagten nicht für den Tod des Kötheners verantwortlich machen. Die Afghanen hätten nicht mit der Herzerkrankung des 22-Jährigen und den schwerwiegenden Folgen des Angriffs rechnen können.
Die Mutter des Verstorbenen, zwei Brüder und zwei Schwestern traten dagegen als Nebenklägerauf und forderten eine Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge und nicht nur wegen gefährlicher Körperverletzung.
C. Das Urteil
Am Freitag wurden nun die beiden Afghanen Hidayatullah H. (17) und Ezatullah M. (19) wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu Jugendstrafen verurteilt von 17 Monaten für den 17-Jährigen und 20 Monaten für den 19-Jährigen, wobei hier noch zwei weitere von ihm begangene Straftaten mit einbezogen waren, die ihm ebenfalls nachgewiesen werden konnten. Die 20 Monate bekam er also für alle drei Straftaten zusammen, darunter die an Markus B. begangene Körperverletzung mit Todesfolge.
Der Tod sei kein bloßer Unfall gewesen, sondern sei durch die Körperverletzung der Angeklagten fahrlässig verursacht worden, begründete die Vorsitzende Richterin die Entscheidung. Sie verurteilte die beiden Afghanen also nicht nur wegen gefährlicher Körperverletzung nach § 224 StGB (Strafmaß bei Erwachsenen: 6 Monate bis 10 Jahre), sondern wegen Körperverletzung mit Todesfolge nach § 227 StGB (Strafmaß bei Erwachsenen: mind. 3 Jahre, in minder schweren Fällen: 1 bis 10 Jahre). Damit ging die Richterin sogar noch über die Forderung der Staatsanwaltschaft hinaus, die wohl zu einem noch milderen Urteil geführt hätte. Die Richterin brachte jedoch in beiden Fällen das Jugendstrafrecht zur Anwendung, sowohl bei dem angeblich 17-Jährigen als auch bei dem 19-Jährigen, was das Strafmaß entsprechend verringerte.
Die Richterin soll im Prozess gesagt haben, dass laut Zeugen die beiden Afghanen gelacht und abgeklatscht haben sollen, als sie vom Tod von Makurs B. erfahren hatten. Erst vor Gericht tat ihnen dann alles plötzlich furchtbar leid.
D. Reaktionen der Familie von Markus B. auf das Streichel-Urteil
Wie verschiedene Zeitungen berichten, sei es bei der Verkündung des Urteils kurz nach 11 Uhr zu Tumulten gekommen. Nachdem die vorsitzende Richterin die Entscheidung verkündet hatte, sei ein Bruder von Markus B. aufgesprungen, habe den Tisch umgeworfen, vor dem er saß, marschierte dann auf die Angeklagten zu und habe noch einen Tisch umgeworfen, der zwischen ihm und der Anklagebank stand. Die Schutzmänner des Gerichts hätten ihn zurückhalten müssen. Ebenso einen weiteren Bruder, welcher die Richterin laut beschimpfte habe. Die Richterin habe beide Brüder im Saal belassen, allerdings mit der Ermahnung, sich ruhig zu verhalten. Vier Polizisten hätten hinter den Brüdern gestanden. Im weiteren Verlauf seien sie dann ruhig geblieben.
Die beiden Schwestern von Markus B. sollen dagegen geweint haben, nachdem sie diese Urteil und das lächerliche Strafmaß vernommen haben. Die Mutter sei vollkommen erstarrt gewesen. Sie konnte es wahrscheinlich nicht fassen, wie die beiden afghanischen Asylanten, die den Tod ihres Sohnes verursacht haben, nicht annähernd angemessen bestraft wurden.
Die Strafe sei zu gering ausgefallen, sagte denn auch einer der Brüder nach der Verkündung, als die Sitzung geschlossen war. Insgesamt war sich die gesamte Familie von Markus B., zwei Brüder, zwei Schwestern und die Mutter, einig, dass das Strafmaß viel zu gering ausgefallen sei. Mit Gerechtigkeit habe das nichts zu tun.
E. Kommentar
Rocco Burggraf schreibt dazu auf Facebook:
»Köthen dürfte vielen noch ein Begriff sein. Am 08.09.2018 starb hier der zweiundzwanzigjährige Markus B. nach einer Prügelattacke zweier afghanischer Asylbewerber (17/19). An einem Herzinfarkt wie es kurz darauf hieß. Derweil kursierte in den sozialen Netzwerken ein Audiokommentar einer sehr jungen, aufgeregten Augenzeugin, die davon sprach, dass da einer der Angreifer immer wieder gegen den Kopf „mit Anlauf, wie gegen einen Fußball“ getreten hätte. Monate später wurde bekannt gegeben, dass sich diese Aussage „relativiert“ hätte. Angesichts des ungeheuer aufgeladenen Diskurses lässt sich der Verdacht nicht beiseite wischen, dass hier der öffentliche Druck zu einer moralisch korrekteren Wahrnehmung geführt hat. Gleichwohl – man wird es nie erfahren. Die Presse war bereits dazu übergegangen, den Fall zu einer unglücklich verlaufenen Prügelei herabzustufen und die tagelangen Proteste der Bevölkerung als rechtsextrem einzuhegen.
Soeben wurden die beiden Täter wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu Haftstrafen von einem Jahr und 5 Monaten bzw. einem Jahr und 8 Monaten (Vorstrafenregister!) verurteilt. Die empörte Reaktion der Familie im Gerichtssaal nach der Urteilsverkündung wird in seltener Instinktlosigkeit von der Presse als „aggressiv“ beschrieben.
Es ist sicher problematisch, von außen solche Urteile zu bewerten. Insgesamt bleibt es bei dem Eindruck, dass unsere Justiz derartiger Gewalt nicht nur im Einzelfall sondern vor allem in Bezug auf die verheerenden Wirkungen auf den sozialen Zusammenhalt völlig hilflos gegenübersteht. Hier drängt sich eine weitere grundsätzliche Frage auf.
Welche Gefühle würden uns eigentlich beschleichen, wenn solche Taten konsequent in langjährigen Haftstrafen und darauffolgenden Abschiebungen münden würden? Wäre das dann Beleg für eine unbarmherzige, rassistische, mitleidlose Gesellschaft? Was für eine absurde Idee. Im Bewusstsein, sich auf Polizei und Justiz verlassen zu können, vor Menschen geschützt zu werden, die sich partout nicht an unsere Spielregeln halten wollen, würde natürlich eine deutlich weniger migrationskritische Haltung eintreten. Die natürlich angelegte Angst vor dem Fremden ist zwar eine evolutionäre Mitgift, aber der viel beklagte, offene Hass, die totale Ablehnung alles Fremden, entstehen erst im Gefühl der Ohnmacht.
Es ist gerade die um sich greifende Rechtsunsicherheit, das Alleingelassenwerden der Opfer, die zum Clash der Kulturen, zu gewaltigen Zerreißproben quer durch die Gesellschaft führen. Insofern geht von Fällen wie dem von Köthen ein verhängnisvolles Signal aus. Die Befürworter einer grenzenlosen, unkontrollierten und Straftätern gegenüber milde gestimmten Welt leisten der, von Ihnen propagierten Entwicklung hin zu einer friedlich zusammenlebenden, multiethnischen Gesellschaft einen Bärendienst.«
Im Internet schrieb jemand folgenden Kommentar zu der ganzen Affäre (kleine, keine sinnverändernden Korrekturen bzgl. Rechtschreibung und Stilistik durch JFB):
»Ohne Frage gibt es auch unter den Autochthonen schlimmste Gewaltverbrechen. Der zentrale Punkt ist hier die Feststellung, dass wir uns seit Hunderten von Jahren, gesellschaftlich darauf verständigt haben, dass es eine Institution gibt, die uns schützt und bei Verfehlungen ‚Recht‘ spricht. Menschen aus reaktionären, vormodernen Kulturen, inbesondere wenn zusätzlich eine Herrschaftskultur und Ideologie eine Rolle spielt, sehen unsere staatlichen Institutionen nicht als verbindlich an. In deren Kulturen gibt es die ausgleichende Gerechtigkeit wie Auge um Auge.
Uns setzt man nun einer Situation aus, in der die Angehörigen dieser Kulturen nach Maßstäben be- und verurteilt werden, welche Werten zugrunde liegen, die diesen Kulturen und ihren Angehörigen zumeist völlig fremd sind und die als Schwäche interpretiert werden. Die Brutalität, mit der Teile dieser Kulturen sich bei uns bewegen, gab es mit Sicherheit vorher in Ausnahmefällen auch, doch nun wird diese Brutalität durch die Anzahl dieser Menschen zu einem neuen Standard, wie es scheint.
Insofern gerät alles, was diese Gesellschaft zusammenhält, aus den Fugen, da sich die Maßstäbe auf der Achse verschieben. Man lernt, dass Gewalt keine Ausnahmesituation mehr ist, sondern jederzeit zur eigenen Realität werden kann. Insofern sind diese zarten Strafen für die Opfer und Betroffenen schwer nachvollziehbar und wohl kaum zu ertragen.«
F. Prophetie
Zum Abschluss möchte ich noch einmal Rolf Peter Sieferle zitieren, der vor seinem Tod 2016 bereits folgendes schrieb (aus Das Migrationsproblem – Über die Unverbeinbarkeit von Sozialstaat und Masseneinwanderung). Sieferle bezieht es auf die Bewährungsstrafe, aber sie können das fast eins zu eins auch auf solche Kuschel-Urteile übertragen:
»Die Zivilisierten versuchen ihre in höchstem Maße feinsinnigen, auf eine hochgradig zahme und befriedete Gesellschaft abgestellten Regeln auf Situationen anzuwenden, die bürgerkriegsähnliche Züge aufweisen. Dahinter steckt die Unfähigkeit, sich in den Feind hineinzudenken, der den Rechtsstaat vollkommen negiert. Dahinter steckt also die Unfähigkeit, sich selbst durch die Augen des Feindes zu sehen. So greifen Richter bei massiven Gesetzesverstößen nicht selten zu „Bewährungsstrafen“ (oder eben zu solch milden Urteilen, JFB). Warum tun sie das? Welches Menschen- und Gesellschaftsbild verbirgt sich dahinter und vor allem: ist dieses hier angemessen?
Bei der Bewährungsstrafe (oder eben extrem milden Freiheitsstrafen, JFB) wird von der Annahme ausgegangen, bei der Verfehlung handle es sich um einen reversiblen Irrweg, jemand, der schon mal auf dem rechten Weg war, wäre von diesem abgekommen. Nun müsse man ihm helfen, wieder auf den rechten Weg zurückzukommen. Daher dürfe man dem Übeltäter den Rückweg in die Gesellschaft nicht verbauen.
Was passiert nun, wenn man dieses gut gemeinte Prinzip auf einen Angehörigen einer Tribalgesellschaft anwendet? Er wird dies als Freispruch feiern und als Ausdruck von Schwäche. Er muss sich nicht ‚bewähren‘. Er war ja nie echtes Mitglied unserer Gesellschaft und hat seine Integration in die seine nie verloren. Die deutsche rechtsstaatlich geprägte und in höchstem Maße feinsinnige Gesellschaft ist für ihn nur eines: ein ideales Beutegebiet, auf welches er umso entschlossener zugreifen wird, je schwächer der Widerstand, der ihm entgegengesetzt wird.
https://youtu.be/wL_iy8y2hR4
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Der Beitrag erschien zuerst bei JÜRGEN FRITZ