Montag, 22. April 2024

Warum wir keine Moscheesteuer, sondern ein Islamausübungsverbot benötigen

Um den ausländischen Einfluss auf deutsche Moschee-Gemeinden zu minimieren, wünschen sich nun deutsche Politiker eine Islamsteuer nach dem Vorbild der Kirchensteuer.  Jürgen Fritz zeigt dezidiert auf, warum dieser Ansatz vollkommen verfehlt ist. 

Islamische Gemeinschaften sind bislang auf Spenden angewiesen. Dies läuft darauf hinaus, dass viele Moscheen aus dem Ausland finanziert werden, vor allem aus der Türkei und der arabischen Welt, die danach trachten, ihre jeweilige islamische Weltanschauung gleich einem geistigen Virus überall in Europa und natürlich auch Deutschland in den jeweiligen Wirtskörper einzupflanzen und im Laufe der Jahrzehnte immer mehr anwachsen zu lassen, um Europa vor allem über einen biologischen Dschihad gleichsam von innen zu erobern, weil sie zu einer Eroberung von außen nicht fähig sind. So agitieren zum Beispiel in 900 Moscheen, die zu dem Türkei-nahen Verband Ditib gehören, aus der Türkei entsendete und von dort bezahlte Imame, die die Muslime in Deutschland einzunorden und zu manipulieren bzw. zu indoktrinieren versuchen. Diesen Einfluss aus dem Ausland würden einige Politiker gern beenden. Doch wie sie das machen wollen, das hat etwas von den Bock zum Gärtner machen.

In Deutschland erheben bisher die evangelische und katholische Kirche sowie die jüdischen Gemeinden eine Steuer von ihren Mitgliedern. Die Kirchensteuer wird auf Einkommen und Kapitalerträge erhoben und automatisch vom Finanzamt eingezogen und dann an die entsprechenden Stellen abgeführt. Die deutsche Staatsgewalt agiert hier quasi als Geldeintreiber, der sich seine Dienstleistung mit zwei bis vier Prozent der eingetriebenen Gelder vergüten lässt. Noch mehr profitieren aber natürlich die entsprechenden Kirchen, weil diesen so automatisch Geld ihrer Mitglieder zufließt, welches diesen zwangsweise sofort vom Lohn einbehalten wird.

Zusätzlich können die Kirchen dann noch jeden Sonntag den Klingelbeutel rundgehen lassen, um doppelt und dreifach abzukassieren. Außerdem erhalten sie noch weitere finanzielle Leistungen und Subventionen vom deutschen Staat, Stichwort Staatsleistungen (Stoff für einen eigenen Artikel), Steuerbefreiungen usw. usf. Kurzum, die Trennung von Staat und Kirche (Laizismus)wurde in Deutschland anders als zum Beispiel in Frankreich oder der Atatürk-Türkei niemals vollständig vollzogen.

CDU/CSU, SPD, Grüne und FDP würden den schmutzigen Deal mit den christlichen Kirchen gerne auf die Moscheen ausweiten

Statt nun endlich diese Trennung von Staat und Religion vollends zu vollziehen, würden besonders Politiker von CDU/CSU, SPD, Grünen und FDP solche finanziellen Vorteile und Privilegien gerne noch weiter ausbauen und islamischen Organisationen ebenfalls zukommen lassen. Auch diese sollen nach der Meinung dieser Politiker  Zwangsabgaben plus Spenden erhalten, damit sie finanziell richtig schön wachsen können, ohne fast vollständig aus der Türkei, Saudi-Arabien oder Katar finanziert zu werden. Die AfD lehnt eine solche Steuer hingegen generell ab. Es könne keine Gleichstellung von Kirchen und Islamverbänden geben, erklärte der kirchenpolitische Sprecher der AfD-Fraktion, Volker Münz.

Dabei gibt es in Deutschland durchaus auch christliche Religionsgemeinschaften, die keine Steuern, keine von der Staatsgewalt eingetriebenen Zwangsabgaben erheben. So sind beispielsweise die rund 800 Gemeinden der Vereinigung Evangelischer FreikirchenKörperschaften des öffentlichen Rechts, ziehen aber keine Kirchensteuern ein. Sie finanzieren sich rein über freiwillige Beiträge und Spenden ihrer rund 82.000 Mitglieder. Auch die von Seyran Ates gegründete Ibn-Rushd-Goethe-Moschee, die als gemeinnützige GmbH organisiert ist, finanziert ihre Arbeit allein aus Spenden.

Zu diesen Islamförderern auf deutschem Hoheitsgebiet zählt übrigens auch Bundesinnenminister Horst Seehofer (CSU), der Ende November das Programm „Moscheen für Integration“angekündigt hat, über das Gemeinden für vorhandene Integrationsprojekte Geld erhalten können und dafür gegebenenfalls finanzielle Spielräume für die Anstellung eines Imams gewinnen. Zwei Millionen Euro stehen nach Angaben seines Ministeriums für das kommende Jahr zur Verfügung, bis Ende 2021 sind insgesamt 7,5 Millionen Euro für das Programm eingeplant.

Warum die islamische Weltanschauung und der moderne, aufgeklärte Rechtsstaat nicht kompatibel sind

Das heißt, der deutsche Staat unterstützt schon jetzt islamische Organisationen, die eine eindeutig grundgesetz- und menschenrechtswidrige Weltanschauung in Deutschland zu verbreiten helfen, und überlegt jetzt sogar noch, diese finanzielle Förderung auszubauen, das mit dem Argument, dann werden diese Feinde der freiheitlich-demokratischen Grundordnung zumindest von innerhalb und weniger von außerhalb finanziert. Richtig wäre dagegen ein ganz anderer Schritt, nämlich ein Islamausübungsverbot auf deutschem bzw. auf europäischem Boden. Weshalb?

Bei der islamischen Weltanschauung und Lehre handelt es sich aber um eine solche, die nicht zwischen Welt 1 (Diesseits, Immanenz) und Welt 2 (Jenseits, Transzendenz) trennt, sondern die Regeln des Zusammenlebens im Diesseits aus uralten, archaischen (geistig völlig rückständigen) Schriften ableitet, die an- und vorgeblich aus dem Jenseits (Welt 2) und damit aus dem Absoluten herrühren sollen, die mithin nicht hinterfragbar, nicht kritisierbar und nicht weiterentwickelbar sind.

Denn Allahs Wort, so die Behauptung derer, die an solches glauben, könne nicht verbessert werden, da er als Allwissender imaginiert wird und Allwissende nicht entwicklungsfähig sind. Sie wissen ja von Anfang und zu jedem Zeitpunkt immer schon alles (daher können sie auch nicht denken im engeren Sinne, da dieses ja auf neue Erkenntnis abzielt, was voraussetzt, dass man eben noch nicht alles weiß).

Worum es in Wahrheit geht

Solche Regeln aus einer spekulativ angenommenen Transzendenz (bei der es sich um eine reine Spinnerei handeln kann, niemand kann das wissen) dürfen aber in einer aufgeklärten Welt niemals über die Gesetze gestellt werden, die die Staatsbürger einer freien, republikanischen, demokratischen Gesellschaft sich in Freiheit – und das heißt nach Rousseau und Kant in einem Akt der freiwilligen Unterwerfung unter das allgemeine Sittengesetz (kategorischer Imperativ) im Sinne des Allgemeinwohls – selbst gegeben haben.

Wenn die vorgeblichen Regeln aus der Transzendenz die Frau systematisch diskriminieren ebenso wie alle, die nicht bereit sind, an dieses Konstrukt, diese Imagination oder metaphysische Spekulation (Spinnerei) zu glauben, und zudem noch der Anspruch erhoben wird, dass diese Jenseitsregeln das Diesseits (Welt 1) aller absolut verbindlich regeln sollen, dann haben wir es ganz eindeutig mit einer verfassungswidrigen Weltanschauung zu tun.

So ist zum Beispiel die Vollverschleierung nur ein Symbol dieser grundgesetzwidrigen, freiheits- und damit menschen- und menschenrechtsfeindlichen Weltanschauung, die letztlich darauf abzielt, genau das, wofür Befürworter der freien Kleidungswahl eintreten wollen, für immer abzuschaffen. Insofern bleibt die ganze Burka-Diskussion völlig an der Oberfläche und erfasst nicht, worum es eigentlich geht. In Wahrheit respektive unterhalb der Oberfläche geht es nicht um ein Verbot von Niqab und Burka (Stellvertreterdiskussion oder Ablenkungsmanöver), sondern um ein Verbot aller grund- und menschenrechtswidrigen, aller verfassungs-, freiheits- und menschenfeindlichen Weltanschauungen, also um ein Verbot des Islam selbst.

Und was ist mit der Religionsfreiheit?

Nun führen aber die Islam-Apologeten stets phrasen- und parolenhaft entweder irrtümlich (Unwissenheit) oder vielleicht auch als strategisch eingesetzte Waffe (Raffinesse und Hintertriebenheit) Artikel 4 des Grundgesetzes an und berufen sich auf diesen. Dazu folgendes:

Artikel 4 Grundgesetz ist weithin unverstanden und wird vom Bundesverfassungsgericht (religiös infiltriert?) seit Jahren viel zu weit und falsch ausgelegt. Der Ausdruck „Religionsfreiheit“ kommt im Grundgesetz überhaupt nicht vor, wurde vielmehr vom Bundesverfassungsgericht selbst installiert. In Artikel 4, Absatz 1 GG ist von Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit die Rede:

„Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.“

Die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit werden explizit als unverletzlich gekennzeichnet. Das, was in Ihrem oder meinem Kopf respektive in unserer Seele vor sich geht, geht keinen anderen etwas an. In einem freien Land kann jeder sowohl über das Diesseits (Welt 1) als auch über ein kontingentes (nicht notwendig existierendes) Jenseits (Welt 2) denken, was er will, und hierbei fühlen, wie ihm beliebt. Auch darf niemand zu irgendeinem Bekenntnis gezwungen werden.

Die Religionsausübung kann und muss bisweilen eingeschränkt werden!

In Artikel 4, Absatz 2 GG ist sodann von freier Religionsausübung die Rede. Hier geht es also nicht um Gedanken und Gefühle, sondern um Handlungen, die andere Bürger tangieren können:

„Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.“

Eine Unverletzlichkeit ist hier nicht formuliert und diese kann es in Bezug auf Handlungen auch nicht geben. Warum nicht? Handlungen dürfen niemals dem Geist des Grundgesetzes widersprechen, auch nicht den Gesetzen. Handlungen, ob religiöse oder nicht, dürfen nicht die Grundrechte und die Freiheit anderer ungerechtfertigt einschränken. Vor allem aber dürfen Handlungen nicht darauf abzielen, die freiheitlich-demokratische Grundordnung und insbesondere die Grund- und Menschenrechte abzuschaffen.

Die Religionsausübung darf also nicht nur eingeschränkt werden, sie muss eingeschränkt werden! Und zwar immer dann, wenn sie der Verfassung, die Rechte anderer oder dem allgemeinen Sittengesetz (kategorischer Imperativ) widerspricht. Siehe dazu Artikel 2, Absatz 1 GG:

„Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.“

Das Menschenrecht auf „Religionsfreiheit“ ist somit auf das Denken und Fühlen sowie das Bekennen begrenzt. Es umfasst nicht das Leben und Handeln nach den religiösen Regeln, hier: nach der Scharia.

Staatsbürgerliche Rechte und Pflichten stehen über der Religionsausübungsfreiheit

Art. 140 des Grundgesetzes legt hierbei ganz eindeutig fest, dass die Artikel 136 bis 141 der Weimarer Reichsverfassung von 1919 Teil des Grundgesetzes sind (Inkorporation). Und in Artikel 136, Absatz 1 der Weimarer Reichsverfassung heißt es unmissverständlich:

„Die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten werden durch die Ausübung der Religionsfreiheit weder bedingt noch beschränkt.“

Damit aber ist die Rangordnung ganz klar und unumstößlich festgelegt: Die staatliche Rechtsordnung (staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten) steht immer über der Religionsfreiheit und über den religiösen Regeln. Genau dies negiert aber die islamische Weltanschauung, die meint – und jeder Muslim muss dies mitmeinen, wenn er sich keinen Frevels schuldig machen will! – die an- und vorgeblichen Gesetze Allahs stünden über jeder weltlichen Ordnung, da diese – aus islamischer Sicht – ja nur Menschenwerk sei.

Warum an einem Islamausübungsverbot kein Weg vorbei führt

Dieser Widerspruch ist schlechterdings nicht aufhebbar und die gesamte islamische Weltanschauung damit unheilbar verfassungswidrig, für immer mit dem Grundgesetz sowie allen freiheitlichen Verfassungen dieses Planeten inkompatibel, da Allahs Wort (Verbalinspiration – das Originalwort Gottes) im Gegensatz zur Bibel (nur göttlich inspiriertes Menschenwort) nicht weiterentwickelbar, nicht revidierbar ist.

Die Ausübung des Islam muss somit verboten werden, da dieser auf lange Sicht auf die Abschaffung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung abzielt und von diesem Ziel nicht abrücken kann, ohne sich selbst zu verraten. Alles andere als ein Islamausübungsverbot käme aber wiederum einem Verrat an unserer eigenen Verfassung, an der freien Welt, an Aufklärung und Humanismus, an den Menschenrechten und am Mensch-Sein des Menschen selbst gleich.

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Literaturempfehlungen

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Der Beitrag erschien zuerst bei JÜRGEN FRITZ

PP-Redaktion
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Eigentlich ist PP nach wie vor ein Blog. Dennoch hat sich aufgrund der Größe des Blogs inzwischen eine Gruppe an Mitarbeitern rund um den Blogmacher Dr. David Berger gebildet, die man als eine Art Redaktion von PP bezeichnen kann.

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