Donnerstag, 21. November 2024

Toleranz ja, Akzeptanz nein! Der Streit um die Bildungspläne

Ein Gastbeitrag von Daniel Schweizer

Vor einigen Monaten schrieb ich hier einen Kommentar zum Streit um die neuen Bildungspläne in den Bundesländern, in denen es um eine differenzierte Sichtweise ging. Insbesondere war mir hier wichtig, dass es zwar sehr wohl einigen ein Dorn im Auge war, dass nun auch offen über Homo-, Bi- und Transsexualität und über andere Formen des sozialen Zusammenlebens als die klassische Familie im Unterricht gesprochen wird.

Aber viele Demo-Teilnehmer ließen sich eben weniger aus diesen Gründen mobilisieren, sondern vor allem auch wegen der Ungewissheit, welche Methoden der Sexualpädagogik und welche ideologisch aufgebauschten Theorien nun Einzug in die Schule halten würden.

Derzeit sorgen modernisierte Richtlinien in der Sexualerziehung in den Ländern Hessen, Sachsen-Anhalt und Bayern für entsprechende Polarisierungen. Insbesondere in Bayern hätte damit wohl kaum jemand gerechnet, da dort die konservative CSU bekanntlich mit der absoluten Mehrheit regiert. Der Streit um die neuen Richtlinien in Bayern wurde für mich zum Anlass, die Kritik der Gegner einmal genauer unter die Lupe zu nehmen, mit der Fragestellung:

Wo sind in den neuen Richtlinien tatsächlich Anhaltspunkte, die die Kritik der Gegner berechtigt machen, weil sie den Neutralitätsgeboten der staatlichen Schule widersprechen? Und wo lassen die Gegner womöglich erkennen, dass ihre Vorstellung, wie schulische Sexualerziehung aussehen sollte, auch nicht unbedingt der Wertneutralität der Schule gerecht werden könnte? 

Grundsätzlich bedeutet der Bildungsauftrag der Schule, den Kindern und Jugendlichen auf der Grundlage der erlernten Inhalte den Rahmen zu gewähren, dass sie komplexe Kausalzusammenhänge verstehen lernen und sich vor allem eine eigene Meinung bilden können: sowohl eine eigene Einschätzung von komplexen Kausalzusammenhängen als auch ein auf ethischen und moralischen Grundsätzen aufbauendes eigenes Werturteil.

Dementsprechend muss die Schule ihre Neutralität zeigen, indem sie unterschiedliche Wertvorstellungen und auch unterschiedliche Vorstellungen von Lebensentwürfen gegenüber den Schülern zulässt – und die Lehrkraft sich somit mit einseitigen Beeinflussungen zurückhält. Schon deshalb, weil den Eltern nach Artikel 6 des Grundgesetzes ein natürliches Erziehungsrecht zusteht und somit dem Rechnung getragen werden muss, dass die Kinder aus ihrem Elternhaus verschiedene Wertvorstellungen mitbringen.

Einen Relativismus der Werte muss die Schule allerdings vermeiden, wenn es um Spielregeln des sozialen Miteinanders während des Schulbetriebs und um das Einstehen für die verfassungsmäßige freiheitlich-demokratische Grundordnung geht: dies bedeutet, Freiheitsrechte des Einzelnen zu schützen, was auch ohne gegenseitige Toleranz unmöglich wäre.

Unter folgendem Link kann sich jeder über den Entwurf der neuen bayerischen Richtlinien seine eigene Meinung bilden: Landtag Bayern

Unter Berufung auf das elterliche Erziehungsrecht legten Vertreter der „Demo für Alle“ und der „Elternaktion Bayern“ gegenüber dem bayerischen Kultusminister Ludwig Spaenle ein Forderungspapier vor, von denen wir uns hier ausgewählte Forderungen unter die Lupe nehmen wollen.

Besondere Aufmerksamkeit bekam schon beim Streit um die Bildungspläne in Baden-Württemberg die Kritik der Gegner, es werde nicht nur „Toleranz“, sondern „Akzeptanz“ gefordert.

Und auch im Forderungspapier an den bayerischen Kultusminister taucht unter anderem auf:

„Forderung: Streichen von „vorurteilsfrei“ (S. 9 mit gesamtem Punkt 2.3) und „Akzeptanz“ (S. 14)“ (Forderungspapier Seite 1). Zum Begriff „vorurteilsfrei“ komme ich später, aber nun zunächst zum Begriff „Akzeptanz“. Die Kritik am Akzeptanz-Begriff zeigt sich insofern als berechtigt, dass auch schon entsprechende Rechtsgutachten zu ähnlicher Kritik gekommen sind. Es lohnt sich auf jeden Fall, sich das Rechtsgutachten von Prof. Dr. Ulrich Palm im Zuge des Bildungsplanstreits in Baden-Württemberg in voller Länge anzuhören: Kathtube.

Sehr ausschlaggebend ist bei der rechtlichen Begutachtung vor allem die Passage ab 13:09 min:

„Toleranz an sich, Toleranz unterschiedlicher sexueller Orientierungen ist ein legitimes staatliches Erziehungsziel. Wir können da den Artikel 17 Absatz 1 der Landesverfassung heranziehen, der sagt „In allen Schulen waltet der Geist der Duldsamkeit und der sozialen Ethik […] Demgegenüber ist das Einfordern von Akzeptanz sexueller Vielfalt, verstößt gegen das Indoktrinationsverbot. Hier geht es darum, dass der Einzelne seine Auffassung aufgeben soll, das ist ein intensiver Eingriff in das Freiheitsrecht.“

Herr Prof. Dr. Ulrich Palm erklärt auch in dieser Anhörung ausdrücklich die Unterscheidung der Begriffe „Akzeptanz“ und „Toleranz“. Auch wenn er sich in diesem Fall explizit auf die Landesverfassung in Baden-Württemberg bezieht, so gab es ähnliche Rechtsgutachten auch schon zur Neutralität und Toleranz der Schule in anderen Bundesländern. Auch der entsprechende Wikipedia-Artikel macht deutlich, „dass Akzeptanz auf Freiwilligkeit beruht“ und definiert es als „zustimmendes Werturteil“.

Schon in seinem Wesensgehalt ist also Akzeptanz eine auf Freiwilligkeit beruhende bejahende Haltung und kann schon – unabhängig von der Rechtslage – als solches nicht durch Einforderung funktionieren. Auf Einforderung getätigte Akzeptanz wäre also letztendlich keine echte Akzeptanz, sondern allenfalls eine gespielte oder gekünstelte Akzeptanz. Dagegen wird Toleranz als ein „Geltenlassen und Gewährenlassen fremder Überzeugungen, Handlungsweisen und Sitten“ definiert. Und damit wird letztendlich auch deutlich:

Akzeptanz kann nicht eingefordert werden, weil diese schon in ihrem Wesensgehalt auf Freiwilligkeit beruht. Dagegen wird auch im Rechtsgutachten zurecht die Erziehung zu Toleranz für legitim erklärt.

Und es ist auch klar, dass unsere freiheitlich-demokratische Grundordnung mit all ihren Freiheitsrechten für das Individuum nur funktionieren kann, wenn auch jeder Einzelne von uns in der Pflicht zur Toleranz ist – also auch zur Duldung dessen, was man nach eigenem Werturteil nicht unbedingt positiv bewerten kann. Natürlich in jedem Fall in dem Rahmen, solange nicht die Rechte anderer verletzt werden.

Zu den Freiheitsrechten gehört ja bekanntlich sowohl das Recht, sich für ein Leben als Mönch oder Nonne im Kloster zu entscheiden und damit in völliger sexueller Enthaltsamkeit zu leben, als auch das Recht, dass man sich in seinem Sexualverhalten als einzige Grenze des Erlaubten das geltende Sexualstrafrecht setzt und ansonsten sehr zügellos lebt. Um einmal nur die Extrembeispiele gegenüber zu stellen.

Jede der beiden Lebensweisen baut auf ihre Art auf eine Wertvorstellung auf, mit der man unmöglich die Lebensweise des anderen für gut heißen (=akzeptieren) kann. Aber es gehören auch beide gegenteilige Lebensweisen zu Verhaltensweisen, die der freien Entscheidung des Einzelnen unterliegen, und deren Freiheit kann nur gewährt werden, wenn der jeweils andere „duldsam“ (=tolerant) bleibt, indem er auf den anderen keinen Druck ausübt.

Eine freie Gesellschaft bedeutet damit letztendlich, nicht alles akzeptieren zu müssen und auch nicht zu können, aber doch vieles zu tolerieren, solange es nicht die Rechte anderer verletzt. 

Und dementsprechend müssen auch die Kultusminister in den Ländern das Rechtsgutachten ernst nehmen, gerade weil Rechtsgutachten auch vieles über Verbindlichkeit aussagen können. So gut gemeint das Ziel der Akzeptanz ist, hinter dem ich persönlich stehe, so sehr dürfen Bildungspläne die Grenzen nicht überschreiten.

Und wenn die Schulen kein ernsthaftes Vertrauensproblem bei den Eltern bekommen wollen und sich juristisch auf der sicheren Seite bewegen wollen, müssen sie sich klar an ihre Grenzen halten: Toleranz und deren Wichtigkeit für die Freiheit des Gegenübers klar vermitteln, aber eben nicht vorschreiben, was die Schülerinnen und Schüler gut zu heißen, also zu akzeptieren haben.

Für ein weiteres Beispiel, in welchem die Kritiker durchaus recht haben, ziehe ich an dieser Stelle noch die Analyse von Birgit Kelle heran:

Würde ich jetzt die gesamte Analyse unter die Lupe nehmen, so würde ich sehr viele Punkte finden, in denen ich ihr widersprechen müsste. Aber zumindest an einem Beispiel ist der Einwand berechtigt:

„So sollen auch „fragwürdige Rollenbilder“ bzw. „Rollenvorbilder“ deutlich gemacht und hinterfragt werden. Es stellen sich einem fast die Nackenhaare auf bei solchen Formulierungen, ist doch die Deutungshoheit über die Frage, welche Rollenvorbilder bei Männern und Frauen erstrebenswert sind oder auch nicht, gesellschaftlich hoch umstritten.

Ist die Hausfrau oder das „Heimchen am Herd“ das in Bayern gar noch mit Betreuungsgeld rechnen darf, noch ein anerkanntes oder schon ein „fragwürdiges“ Rollenvorbild für Mädchen? Ist der Vater als Alleinernährer ein vorbildhaftes Wesen für Jungs? Die Beispiele sollen nur verdeutlichen, hier liegt viel in der Interpretation des Lehrers.“

Hier hängt in der Tat sehr viel davon ab, wie sich der Lehrer in der Unterrichtsstunde ausdrückt, weshalb auch hier ein Einwand berechtigt ist. Sollen die „fragwürdigen Rollenbilder“ nur insoweit deutlich gemacht werden, dass weder Männer noch Frauen auf entsprechende Rollen reduziert werden?

Das wäre natürlich ein berechtigtes Bildungsziel, um Männern und Frauen in ihrer Selbstbestimmung zu stärken. Oder müssen damit nicht doch auch Familien, die FREIWILLIG nach traditionellen Rollenverteilungen leben, Angst haben, hier diskreditiert zu werden? Es wäre hier also wirklich wichtig, in den Richtlinien die Ziele so klar zu formulieren, dass weder Männer noch Frauen auf geschlechtstypische Rollen reduziert werden, gleichzeitig aber diejenigen Eltern nicht abgewertet werden, die eben freiwillig nach traditionellen Rollen ihre Aufgaben in der Familie verteilen. Denn gerade wenn die neuen Richtlinien für Familien- und Sexualerziehung zum Ziel setzen, mehr Toleranz und Respekt gegenüber verschiedenen Formen des Zusammenlebens zu vermitteln, dann muss ebenso Respekt und Toleranz für Familien vermittelt werden, in denen traditionelle Rollen gelebt werden.

Als drittes und letztes Beispiel noch ein Einwand der Kritiker, den die bayerische Staatsregierung unbedingt als berechtigte Sorge der Eltern ernst nehmen muss:

„In einem Schreiben von Dr. Ellegast als zuständigem Ministerialrat wurde bestätigt, dass Vertreter der neoemanzipatorischen Sexualpädagogik, wie Prof. Sielert, generell eine Auffassung von Sexualität und schulischer Sexualerziehung vertreten, die sich „deutlich von den Vorstellungen unterscheidet, die den bayrischen Richtlinien für die Familien- und Sexualerziehung zugrunde liegen“. Wir begrüßen ausdrücklich, dass das Kultusministerium sich nicht von dieser Pädagogik leiten lassen will.

Fragen: Wieso halten Prof. Sielert und seine „Schüler“ wie Timmermanns, Tuider & Co. – von Schulämtern beworbene Fortbildungen für Lehramtsstudenten und Lehrer zum Thema Sexualerziehung an bayrischen Universitäten ab? (z.B. Fortbildung am 26. Februar 2016 an der Universität Erlangen.) Wie stellt das Ministerium sicher, dass die dort gelernten Inhalte von den Lehrkräften nicht umgesetzt werden bzw. dass keine weiteren Lehrveranstaltungen mit diesen oder ähnlichen „Experten“ für Studenten und Lehrer in Bayern stattfinden?“

Es ist hinlänglich bekannt, dass Herr Timmermanns und Frau Tuider vor einigen Jahren als Herausgeber mit ihrem Methodenhandbuch „Sexualpädagogik der Vielfalt“ Schlagzeilen machten, mit der bekannten Aufgabenstellung eines „Puffs für alle“ in Klasse 8. 

Und hier müssen sich diejenigen Bildungspolitiker, die für die Fortbildung genannte Pädagogen ausgewählt haben, die Frage stellen: Kann man ernsthaft das Vertrauen der Eltern erwarten, wenn Herausgeber eines solchen Methodenhandbuchs für die Fortbildungen in Sexualerziehung zuständig sind? Ohne dass geklärt ist, inwieweit sie sich von solchen exzentrischen Aufgabenstellungen wie das fiktive Entwerfen eines Bordells glaubhaft distanziert haben?

Eltern müssen nicht sonderlich konservativ sein, um in eine Sexualpädagogik mit solchen exzentrischen Aufgabenstellungen großes Misstrauen zu hegen. Zumal die neuen Entwürfe in Bayern eben eine solche Pädagogik nicht vorsehen, ist die Erfordernis umso größer, mit großem Fingerspitzengefühl darauf zu achten, WER die bayerischen Lehrerinnen und Lehrer für Familien- und Sexualerziehung weiterbilden darf.

Bei aller berechtigten Kritik an den zuvor genannten Punkten muss ich aber auch einwenden, dass – meines Erachtens – viele Forderungen in diesem Forderungspapier überzogen sind und letztendlich genauso wenig auf eine Neutralität der staatlichen Schule abzielen würden wie Teile der Richtlinien, die zurecht kritisiert werden.

Unter anderem ist im Forderungspapier der „Demo für Alle“ die Forderung enthalten, den Begriff „sexuelle Selbstbestimmung“ zu streichen (Forderungspapier Seite 2). Dem muss ich entschieden entgegen treten.

Denn gerade dieser Selbstbestimmungsbegriff ist sehr wichtig, damit die Jugendlichen lernen, hier auch „Nein“ zu sagen, und eben auch, dass gerade ihre Sexualität eine sehr private Angelegenheit ist, über die sie im rechtlichen Rahmen des geltenden Sexualstrafrechts selbst bestimmen können, ohne dass Dritte sie darin beeinträchtigen dürfen.

don-bosco-c-david-bergerSicher spielen als Grenzen die Moralvorstellungen der verschiedenen Religionsgemeinschaften eine wichtige Rolle. Aber auch dies ist insofern durch die Selbstbestimmung gedeckt, dass es bekanntlich der ab 14 Jahren geltenden Glaubens- und Gewissensfreiheit (GG Art. 5) unterliegt, sich nach bestimmten religiösen Moralvorstellungen auszurichten oder nicht.

Ein weiterer Einwand gegen den Begriff der „sexuellen Selbstbestimmung“ vonseiten der Kritiker ist ja, dass er zur Legitimierung von Schwangerschaftsabbrüchen häufig gebraucht wird. Diese Befürchtung lässt sich aber dadurch entkräften, dass der Schutz ungeborenen Lebens verbindlich in den neuen Richtlinien bestehen bleibt und somit eindeutig auch die ethischen Grenzen der Selbstbestimmung aufgezeigt werden.

Es spricht also alles dafür, den Begriff der „sexuellen Selbstbestimmung“, wie er in den Entwürfen steht, auch für die endgültige Fassung stehen zu lassen. Hier müssen diejenigen, die beispielsweise aufgrund ihrer Sexualmoral mit einem bestimmten Sexualverhalten ein Problem haben, sich im Klaren sein:

Sie können zwar das Verhalten insoweit ablehnen, indem sie dies selbst nicht praktizieren. Aber sie müssen respektieren, dass ihre Sexualmoral nicht allgemeingültig für andere gelten muss und andere das Recht haben, eben dieser Sexualmoral nicht zu folgen.

Ebenso muss ich der Forderung der Kritiker widersprechen, den Begriff „vorurteilsfrei“ zu streichen, wenn es um das Ansprechen von Hetero-, Bi-, Homo- und Transsexualität durch die Lehrkraft geht. Auch wenn die Kritiker befürchten, dies würde dadurch alles als „gleichwertig“ dargestellt. Da ich selbst in meinem Geschichtsstudium ein Seminar besucht habe, in welchem „Vorurteile“ auf wissenschaftlicher Basis behandelt wurden, kann ich auf dieser Grundlage klar sagen, dass auf Halbwissen aufbauende Vorurteile etwas anderes sind als begründete Werturteile, die auch negativ ausfallen können.

Und gerade deshalb ist ein vorurteilsfreier Umgang ein völlig legitimer Teil der Schulbildung. Genaugenommen würde ein Lehrer sogar seine Neutralitätspflicht verletzen, wenn er sich nicht vorurteilsfrei, sondern vorurteilsbehaftet äußern würde.

Ebenso enthält das Forderungspapier der „Demo für Alle“ eine Streichung oder Präzisierung der Aussage, dass Schüler „im Rahmen ihrer moralisch-ethischen Vorstellungen ihr Leben gestalten“.

Gerade diese Passage ist – unabhängig von Unterrichtsfächern und Unterrichtsthemen – doch ein legitimes Bildungsziel im Schulsystem einer freiheitlich-demokratischen Grundordnung schlechthin, und darf deshalb auf keinen Fall gestrichen werden.

Bekanntlich ist ja unsere schulische Bildung gerade darauf angelegt, dass die Schüler sich auf der Grundlage dessen, was ihnen in Elternhaus und Schule vermittelt wird, zur Bildung einer eigenen Meinung anwenden – und somit eben auch zur Entwicklung einer eigenen moralisch-ethischen Wertvorstellung , wie es ihnen auch die im Grundgesetz verankerte Gewissensfreiheit garantiert.

Und folgende Forderung aus dem Forderungspapier auf Seite 2 kann ich ebenfalls nicht so stehen lassen:

„2. „feste Lebenspartnerschaften“ der Ehe und Familie gleichgestellt werden und auch noch wahrheitswidrig behauptet wird, sie hätten eine „besondere Bedeutung…für den Fortbestand der staatlichen Gemeinschaft“ (S.3).

Forderung: „feste Lebenspartnerschaften“ und „andauernde Partnerschaft“ (S.3) streichen.

Diese Forderung bezieht sich auf folgende Passagen aus den Richtlinien-Entwürfen auf Seite 3:

„Familien- und Sexualerziehung fördert Einstellungen, die zur Entwicklung eines empathischen und verantwortungsbewussten Umgang miteinander erforderlich sind, stellt die besondere Bedeutung von Ehe und Familie für den Fortbestand von persönlicher und staatlicher Gemeinschaft heraus und bezieht hier auch feste Lebenspartnerschaften mit ein.“

Diese Forderung der „Demo für alle“, Begriffe wie „feste Lebenspartnerschaften“ und „andauernde Partnerschaft“ zu streichen, hat eindeutig nichts mit der Neutralität zu tun, die an anderer Stelle von denselben gefordert wird, wenn ihnen die Erziehung zu Akzeptanz zu weit geht.

Ob die Lebenspartnerschaften zwischen gleichgeschlechtlichen Paaren als gleichwertig mit der Ehe betrachtet werden sollen oder nicht, darüber gehen in der Gesellschaft die Meinungen auseinander, wobei Umfragen zufolge die volle Gleichberechtigung eine hohe Zustimmung findet. Dementsprechend neutral und kontrovers muss dies auch in der Schule dargestellt werden. Die Kritiker der neuen Richtlinien-Entwürfe sehen es ja gerade als Problem, wenn Ehe und Eingetragene Lebenspartnerschaft in der Schule als „gleichwertig“ vermittelt werden.

Und diese vonseiten der Schule als gleichwertig zu vermitteln würde auch dem Neutralitätsgebot der staatlichen Schule widersprechen, weil die Meinungen dazu in der öffentlichen Debatte eben kontrovers sind. Aber es geht aus den hier zitierten Richtlinien-Entwürfen eben auch nicht hervor, beide Institute als „gleichwertig“ darzustellen. Warum also die Kritik? Vielmehr würde es dem Neutralitätsgebot der Schule auch widersprechen, gemäß der Forderung auf Seite 2 des Forderungspapier die festen Lebenspartnerschaften herauszustreichen – denn das würde diese quasi als „ungleichwertig“ vorgeben.

Den Schülern aber muss ermöglicht werden, sich dazu eine eigene Meinung zu bilden. Die Schule darf hier weder eine Gleichwertigkeit noch eine Ungleichwertigkeit vorgeben. 

Vor allem geht es aber an dieser Stelle des Richtlinien-Entwurfs vordergründig um soziale Kompetenzen, nämlich um die Förderung der „Entwicklung eines empathischen und verantwortungsbewussten Umgang miteinander“. Und diese sozialen Kompetenzen sind überall wichtig, wo Menschen mit Menschen zusammen kommen: in einer Ehe, aber auch in Lebenspartnerschaften, Freundschaften, Schulklassen, unter Arbeitskollegen. Was kann besser sein als jungen Menschen zu vermitteln, empathisch und verantwortungsbewusst miteinander umzugehen, gleich in welchen zwischenmenschlichen Beziehungen.

Zumal die Mehrheit der Schüler ohnehin heterosexuell veranlagt ist, wird die Anwendung dieser vermittelten Sozialkompetenzen für die Mehrheit der Schülerinnen und Schüler als Anleitung für das Verhalten in einer Ehe wahrgenommen.

Die genannten Beispiele waren nur eine kleine Auswahl über die möglichen berechtigten und unberechtigten Kritiken an den neuen Entwürfen der Richtlinien zur Familien- und Sexualerziehung in Bayern. Denn eine vollständige Analyse würde den Rahmen sprengen.

Kommen wir also nochmals zu den anfänglichen Fragen zurück: nämlich Anhaltspunkten, die die Kritik der Gegner berechtigt machen, weil sie den Neutralitätsgeboten der staatlichen Schule widersprechen; und die möglichen Punkte, bei denen die Gegner vielleicht erkennen lassen, dass ihre Vorstellung, wie schulische Sexualerziehung aussehen sollte, auch nicht unbedingt der Wertneutralität der Schule gerecht werden könnte.

Dass anstatt der Forderung von Akzeptanz letztendlich nur die Erziehung zu Toleranz in der Schule erfolgen kann, wurde durch Rechtsgutachten bestätigt. Nur unter der Leitlinie der Toleranz, nicht unter der Forderung von Akzeptanz, kann letztendlich der Spielraum für die Freiheit unterschiedlicher Lebensentwürfe und unterschiedlicher Meinungen gewährleistet sein.

Wenn die Bildungspolitiker in den Bundesländern das Vertrauen der Eltern behalten wollen, müssen sie sich an diesen Grundsatz halten – gerade weil hier die Forderung der Kritiker durch Rechtsgutachten bestätigt wurde und die staatliche Schule besonders gefordert ist, sich an Recht und Gesetz zu halten. Nur so kann die Schulpflicht auch legitim bleiben.

Ebenso gilt es, die Infragestellung traditioneller Rollenbilder mit so viel Fingerspitzengefühl anzugehen, dass eine Vollzeitmutter keine Angst haben muss, infolgedessen von ihren eigenen Kindern als „klischeehaftes Heimchen am Herd“ belächelt zu werden. Und ganz wichtig ist auch das Fingerspitzengefühl bei der Auswahl der Experten, die für die didaktische Weiterbildung von Lehrern im Bereich der Sexualkunde zuständig sind. Wie sollen Eltern den staatlichen Schulen ernsthaft vertrauen, wenn die obligatorische Sexualaufklärung an Schulen von Sexualpädagogen mitbestimmt wird, die – wenn nicht als Autoren, dann zumindest als Herausgeber – der Öffentlichkeit durch umstrittene exzentrische Methoden bekannt geworden sind?

Genauso muss aber auch den Kritikern der neuen Richtlinien-Entwürfe klar sein: Ihre traditionelle Vorstellung von Familie, unter Umständen geprägt von einer Sexualmoral, in der Homosexualität nicht vorkommen soll, ist zwar durch die Meinungs- und Religionsfreiheit gedeckt. Aber sie ist auch nicht das Maß der Dinge, nach welchen Werten der Sexualkundeunterricht an staatlichen Schulen zu erfolgen hat.

Die Schüler haben ein Recht, zu wissen, dass sie ein Recht auf sexuelle Selbstbestimmung haben und deren Grenzen im Rahmen des Sexualstrafrechts und im Rahmen ihrer persönlichen Gewissens- und Glaubensfreiheit liegen. Weshalb es auch letztendlich gegen das Recht der Schüler verstoßen würde, auf die Forderung der „Demo für alle“ einzugehen, den Begriff der sexuellen Selbstbestimmung zu streichen.

Und ein vorurteilsfreies Ansprechen durch die Lehrkraft ist eben – entgegen dem Forderungspapier der „Demo für alle“ – unumgänglich. Denn ein Lehrer würde seine Neutralität verletzen, wenn er Vorurteile bestärken würde. Und auch die Forderung, die festen Lebenspartnerschaften zu streichen, würden gegen die Neutralität verstoßen. Denn den Schülerinnen und Schülern muss ermöglicht werden, sich dazu ihre eigene Meinung zu bilden.

WEDER eine Erziehung in diese Richtung, dass man alle Verhaltensweisen für gut heißen muss, die nicht verboten und somit im Sinne der Freiheit des Gegenübers zu dulden sind, NOCH eine Erziehung, nach der von der klassischen Ehe abweichende Formen des Zusammenlebens und des Sexualverhaltens abzuwerten sind, dürfen Gegenstand von Wertevermittlung in der Schule sein.

Beides würde der staatlichen Neutralität widersprechen. Vielmehr muss den Schülerinnen und Schülern im Zuge ihrer Schulbildung ermöglicht werden, sich eine eigene Meinung zu bilden: auf der Grundlage dessen, was sie von Eltern, von sozialem Umfeld und in der Schule an Fakten und an Wertevermittlung gelernt haben.

Vorschaufoto: LGBT-Demo in Berlin © (2) Der hl. Don Bosco (Institutkirche in Prag)  © David Berger

David Berger
David Bergerhttps://philosophia-perennis.com/
David Berger (Jg. 1968) war nach Promotion (Dr. phil.) und Habilitation (Dr. theol.) viele Jahre Professor im Vatikan. 2010 Outing: Es erscheint das zum Besteller werdende Buch "Der heilige Schein". Anschließend zwei Jahre Chefredakteur eines Gay-Magazins, Rauswurf wegen zu offener Islamkritik. Seit 2016 Blogger (philosophia-perennis) und freier Journalist (u.a. für die Die Zeit, Junge Freiheit, The European).

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