Die umstrittene NGO „HateAid“ gerät erneut juristisch und politisch unter Druck: Nach einer Reihe von Kontroversen um ihre Rolle im digitalen Meinungskampf hat das Landgericht Hamburg nun einen Antrag auf Unterlassung zentraler Kritikpunkte zurückgewiesen. Für Josephine Ballon und Lena von Hodenberg bedeutet dies eine weitere empfindliche Niederlage – und wirft zugleich grundsätzliche Fragen über Meinungsfreiheit, politische Einordnung und den Einfluss sogenannter „Trusted Flagger“ im Netz auf.
Derzeit ist die NGO „HateAid“ mal wieder in aller Munde – aufgrund der dubiosen Rolle, die sie in der Causa Fernandes-Ulmen und der mutmaßlich damit verbundenen wohlinszenierten Kampagne zur Durchsetzung einer Klarnamenpflicht im Netz wegen “digitaler Gewalt” spielt. Zuvor waren die “HateAid”-Chefinnen Josephine Ballon und Lena von Hodenberg in den Schlagzeilen gelandet, nachdem die Trump-Regierung gegen die beiden autoritären Aktivistinnen von “HateAid” (die dank EU und Bundesnetzagentur als offizielle “Trusted Flagger” die Lizenz zur Netzzensur haben) ein Einreiseverbot in die USA verhängt hatte. Eben diese US-Entscheidung hatte Rechtsanwalt und Autor Dirk Schmitz auf Facebook in einem bissigen Post zustimmend kommentiert.
Dieser Post wiederum war Grundlage von Schmitz‘ Ansage!-Artikel “Amerika-Sperre für HateAid-Linksextremistinnen: Genau so und nicht anders!” vom 24. Dezember 2025.
Schlechter Lauf für “HateAid“
Dirk Schmitz übernahm als Rechtsanwalt selbst die Verteidigung und argumentierte, dass die Formulierungen nicht nur von der Meinungsfreiheit gedeckt sind, sondern auch in keiner Weise falsche Tatsachenbehauptungen darstellen. Mit Entscheidung vom 23. März 2026 folgte der 24. Zivilsenat des Landgerichts Hamburg dieser Einschätzung vollumfänglich und wies den Antrag von “HateAid” auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung unter dem Akzenteichen 324 O 63/26 zurück.
Wörtlich wird in der ausführlichen Begründung festgestellt: “Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zurückzuweisen. Der Antragstellerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu.” Und weiter: “Die in dem streitgegenständlichen Artikel enthaltenen Bezeichnungen der beiden Geschäftsführerinnen der HateAid gGmbH, von denen eine die Antragstellerin ist, als ‚HateAid-Linksextremistinnen‘ bzw. ‚Linksextremistinnen‘ sowie als ‚linkswoke Faschistenden‘ vorliegen stellen sich als Ergebnis der anzustellenden Abwägung als noch zulässige Meinungsäußerungen dar.“
Für “HateAid” war dies nicht die einzige gerichtliche Schlappe: Auch “Nius“ erstritt mit seinem Rechtsanwalt Joachim Steinhöfel vor Gericht, dass die NGO als “Vorfeldorganisation der Grünen“ bezeichnet werden darf. Diese Serie an Niederlagen ist für eine angeblich “vertrauenswürdige Hinweisgeberin” (so die Übersetzung von “Trusted Flagger”) sehr bemerkenswert, die sich anmaßt, über die Zulässigkeit von Meinungsäußerungen zu urteilen und an der steten Aushöhlung von Grund- und Freiheitsrechten mitwirkt.
Der Beitrag erschien zuerst bei ANSAGE.ORG
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