Dienstag, 3. Dezember 2024

Strafverfahren gegen Chefankläger und Richter des Internationalen Strafgerichtshofs eingeleitet

Das Ermittlungskomitee Russlands hat ein Strafverfahren gegen den Chefankläger des Internationalen Strafgerichtshofs Karim Ahmad Khan, die Richter des Internationalen Strafgerichtshofs Tomoko Akane, Rosario Salvatore Aitala und Sergio Gerardo Ugalde Godinez eingeleitet. Wir dokumentieren hier die Erklärung der Russischen Botschaft in Deutschland

Am 22. Februar 2023 reichte der Chefankläger des Internationalen Strafgerichtshofs Karim Ahmad Khan im Rahmen einer strafrechtlichen Untersuchung ein Gesuch bei der Vorverfahrenskammer II des Internationalen Strafgerichtshofs zum Erhalt eines Haftbefehls gegen Staatsbürger der Russischen Föderation ein.

Auf Grundlage dieses Gesuchs verkündeten die oben genannten Richter des Internationalen Strafgerichtshofs gesetzwidrige Beschlüsse über die Verhaftung des Präsidenten der Russischen Föderation und der Kinderrechtbeauftragten beim Präsidenten der Russischen Föderation.

Die strafrechtliche Verfolgung hat einen wissentlich gesetzwidrigen Charakter, weil keine Gründe für die Strafverfolgung vorliegen.

Gemäß dem Übereinkommen über die Verhütung und Bestrafung der Verbrechen gegen völkerrechtlich geschützte Personen vom 14. Dezember 1973 genießen die Staatsoberhäupter eine absolute Immunität gegenüber der Rechtshoheit der ausländischen Staaten.

In den Handlungen des Chefanklägers des Internationalen Strafgerichtshofs sind Merkmale der Verbrechen im Sinne von Teil 2 Art. 299, Teil 1 Art. 30, Teil 2 Art. 360 des Strafgesetzbuchs der Russischen Föderation enthalten – die Strafverfolgung der wissentlich unschuldigen Personen, die mit einer gesetzwidrigen Beschuldigung einer Person wegen eines schweren bzw. Kapital-Verbrechens sowie Vorbereitung auf einen Anschlag gegen völkerrechtlich geschützten Vertreter eines ausländischen Staates zur Erschwerung der internationalen Beziehungen verbunden ist.

In den Handlungen der Richter des Internationalen Strafgerichtshofs sind Merkmale der Verbrechen im Sinne von Teil 2 Art. 301, Teil 1 Art.30, Teil 2 Art. 360 des Strafgesetzbuchs der Russischen Föderation enthalten – wissentlich gesetzwidrige Inhaftierung sowie Vorbereitung auf einen Anschlag gegen völkerrechtlich geschützten Vertreter eines ausländischen Staates zur Erschwerung der internationalen Beziehungen. – soweit die Erklärung der Botschaft.

Auch die USA gegen Den Haag

Addendum: Ähnliche Probleme sehen auch die USA beim Gerichtshof von Den Haag gegeben: https://www.zeit.de/politik/ausland/2020-09/internationaler-strafgerichtshof-den-haag-usa-sanktionen-fatou-bensouda-kriegsverbrechen.

Inzwischen scheint der Gerichtshof aber die Signale aus den USA verstanden zu haben und sich unterzuordnen. So berichteten die Medien im September 2021: „Eigentlich hatte der Internationale Strafgerichtshof (IStGH) angekündigt, zu möglichen Kriegsverbrechen durch US-Soldaten in Afghanistan zu ermitteln. Dazu kommt es aber wohl nicht. Die Untersuchung zu Afghanistan müsse sich auf Taten der radikalislamischen Taliban und der Dschihadistenmiliz »Islamischer Staat« konzentrieren, forderte der neue Chefankläger des in Den Haag ansässigen Tribunals, Karim Khan. Er verwies auf »Schwere, Ausmaß und den anhaltenden Charakter« der mutmaßlichen Verbrechen der Islamisten.“ (Quelle)

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PP-Redaktion
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