Donnerstag, 21. November 2024

Bundesverfassungsgericht schafft Vertretung aller Fraktionen im Bundestagspräsidium ab

Das Bundesverfassungsgericht blamiert sich schon wieder (siehe zuletzt ‚Bundesverfassungsgericht verweigert einstweiligen Rechtsschutz vor einrichtungsbezogener Impfpflicht‘) mit einem parteiischen und sogar widersprüchlichen Urteil sowie Beschluss. Es geht um das Amt eines Bundestagsvizepräsidenten, welches jeder Bundestagsfraktion explizit zusteht, doch seit 2017 der AfD verweigert wird. Ein Gastbeitrag von Prof. Alexander Dilger

Im heute verkündeten Urteil wird einem einzelnen Abgeordneten vom Bundesverfassungsgericht das Recht verweigert, einen eigenen Vorschlag für das Bundestagspräsidium zu machen, obwohl es eine solche Beschränkung der Abgeordnetenrechte weder im Grundgesetz noch der Geschäftsordnung des Bundestages gibt. Diese Beschränkung des freien Abgeordnetenmandats wird gegen den Wortlaut und auch gegen den offenkundigen Zweck des Vorschlags aus Artikel 2 Abs. 1 Satz 2 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages hergeleitet:

„Jede Fraktion des Deutschen Bundestages ist durch mindestens einen Vizepräsidenten oder eine Vizepräsidentin im Präsidium vertreten.“

Daraus folgt keineswegs, dass nicht auch einzelne Abgeordnete eigene Vorschläge machen dürfen, insbesondere wenn diese dazu dienen sollen, dass genau diese Bestimmung eingehalten wird, was bislang nicht der Fall ist.

…bis die Opposition gar nicht mehr beteiligt wird

Auch mit seinem heutigen Beschluss argumentiert das Bundesverfassungsgericht gegen den Wortlaut dieser Geschäftsordnungsbestimmung, dass eine Fraktion gar nicht im Präsidium des Bundestages vertreten sein müsse, sondern nur ein Vorschlagsrecht habe ohne Anspruch auf Wahl des vorgeschlagenen Kandidaten. Richtig daran ist allein, dass Geschäftsordnung und Grundgesetz eine Wahl der Präsidiumsmitglieder vorsehen, bei der vorgeschlagene Personen auch durchfallen können.

Das ändert aber nichts an dem expliziten Anspruch jeder Fraktion auf Vertretung im Präsidium, den das Bundesverfassungsgericht wie schon die Bundestagsmehrheit willkürlich verneint. Es ist vielleicht sogar demokratisch, dass darüber die Mehrheit nach Laune entscheiden darf, aber dann braucht man außer der einfachen Mehrheitsregel keine Geschäftsordnung mehr und auch kein Bundesverfassungsgericht, welches gerade das Recht und die Minderheit schützen sollte.

Die heutige Entscheidung bedeutet, dass die jeweilige Mehrheit jeder Fraktion die Vertretung im Präsidium verweigern darf, was man dann auch auf weitere Positionen erweitern kann, bis die Opposition gar nicht mehr beteiligt wird.

Vorbild Papstwahl

Ein gerechtes Gericht hätte sich hingegen mit dem Dilemma befassen müssen, dass jeder Fraktion ein Platz im Präsidium zusteht, ohne dass sie einfach eine Person entsenden kann, weil diese vom Bundestag gewählt werden muss. Solche Probleme treten auch anderswo auf und es gibt durchaus Lösungen dafür. Wie bei der Papstwahl könnte man z. B. den Bundestag zwingen, in einer Dauersitzung zu einem entsprechenden Wahlergebnis zu kommen, bevor er sich wieder mit anderen Dingen befassen darf.

Die Geschäftsordnung selbst enthält sogar einen Ausweg in § 2 Abs. 2 Satz 5 für den dritten Wahlgang: „Bei mehreren Bewerbern kommen die beiden Bewerber mit den höchsten Stimmenzahlen in die engere Wahl; gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.“ Zumindest nach dem Wortlaut kommt es hier nicht mehr auf Gegenstimmen an. Es ist auch nicht explizit verboten, dass die AfD selbst zwei Kandidaten vorschlägt, selbst wenn ein zweiter Vorschlag durch einen ihrer Abgeordneten vom Bundesverfassungsgericht abgelehnt wurde, obwohl oder gerade weil dieser zur gebotenen Vertretung aller Parteien im Präsidium geführt hätte.

Der Beitrag erschien zuerst bei Alexander Dilger.

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