Ameen Sabbah: Gefängnisstrafe wegen Kritik an Palästinenserführung

(David Berger) Unser Foto der Woche kommt aus den Palästinensergebieten: Es zeigt den 22-jährigen Ameen Sabbah. Dieser trat gestern im von der Palästinensischen Autonomiebehörde kontrollierten Gefängnis von Jericho in den Hungerstreik. Er wird beschuldigt, palästinensische Führer in den sozialen Medien „beleidigt“ zu haben.

Auf sein Schicksal hat nun der israelische Filmemacher Khaled Abu Toameh hingewiesen.

Ameen Sabbah, 22, goes on hunger strike in the Palestinian Authority-controlled Jericho Prison. Accused of 'insulting' Palestinian leaders on social media. pic.twitter.com/2KIYeT3TqB

— Khaled Abu Toameh (@KhaledAbuToameh) June 22, 2021

Die internationale Presse schweigt derzeit noch zu dem Vorfall. Auch in Deutschland hört man nichts zu dem Skandal. Vielleicht auch deshalb, weil auch hier bald Kritikern der Regierung Gefängnisstrafen drohen könnten.

Ohnehin fragwürdiger § 188 (1) StGB erweitert

Bereits im April warnte Frank W. Haubold hier auf PP: „Weitgehend unbemerkt von der Öffentlichkeit und inhaltlich kaum thematisiert ist am 3. April dieses Jahres das neue Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität (Linksextremismus ist in diesem Land trotz steigender Gewaltbereitschaft offenbar kein Problem, zumindest nicht für die etablierten Parteien) in Kraft getreten.

Nun wird kaum jemand etwas dagegen einzuwenden haben, wenn in der Öffentlichkeit stehende Politiker und Amtsträger besser gegen Mord- und andere Gewaltandrohungen geschützt werden. Auch der Schutz gegen Verleumdungen und üble Nachrede durch das Strafrecht dürfte kaum Kritiker finden.

Majestätsbeleidigung wieder strafbar

Der Teufel steckt im Detail und da wird wohl kaum jemanden aufgefallen sein, dass der Gesetzgeber den ohnehin fragwürdigen § 188 (1) StGB um den Tatbestand der Beleidigung erweitert hat. Wortlaut der Neuregelung: „(1) 1Wird gegen eine im politischen Leben des Volkes stehende Person öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) eine Beleidigung (§ 185) aus Beweggründen begangen, die mit der Stellung des Beleidigten im öffentlichen Leben zusammenhängen, und ist die Tat geeignet, sein öffentliches Wirken erheblich zu erschweren, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. 2Das politische Leben des Volkes reicht bis hin zur kommunalen Ebene.“

Zuvor waren „nur“ Verleumdung und üble Nachrede gesondert strafbar. Das sind jedoch klar definierte Straftatbestände, bei denen der Ermessensspielraum der Justiz entsprechend gering ist. Ganz anders verhält es sich mit dem Straftatbestand der Beleidigung, der von Gerichten höchst unterschiedlich beurteilt wird. Hier Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren anzudrohen, wenn Politiker oder Amtsträger (vermeintlich) beleidigt werden, ist nicht nur juristisch, sondern auch im Hinblick auf das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung fragwürdig.“

Sehr gut zeigen diese Zeilen: Deutschland ist von den fragwürdigen Zuständen bezüglich der Meinungsfreiheit in den Palästinensergebieten nicht mehr weit entfernt.

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