Ende Juni vergewaltigte ein afghanischer Tatverdächtiger nach Presseberichten ein 11-jähriges (!) Mädchen. Doch damit ist die Geschichte leider noch nicht zu Ende. Denn durch diese verantwortungslose und fast schon kriminell zu nennende Entscheidung der Justiz erhielt der Täter die Möglichkeit, ein weiteres Mädchen (13) zu vergewaltigen! Ein Gastbeitrag von Frank Haubold
Ende Juni vergewaltigte ein afghanischer Tatverdächtiger nach Presseberichten ein 11-jähriges (!) Mädchen. Zitat BILD: „Kurz nach dem Verbrechen wurde der Mann gefasst, kam aber nach nur zwölf Tagen am 3. Juli aus der U-Haft unter Meldeauflagen wieder frei. Begründung: keine Fluchtgefahr.“
Doch damit ist die Geschichte leider noch nicht zu Ende. Denn durch diese verantwortungslose und fast schon kriminell zu nennende Entscheidung der Justiz erhielt der Täter die Möglichkeit, ein weiteres Mädchen zu vergewaltigen!
Erst eine Elf-, nun eine Dreizehnjährige vergewaltigt
Zitat: „Am Freitag soll der Afghane, der ein vorläufiges Aufenthaltsrecht hat, dann eine 13-Jährige in einen Hausflur gelockt und ebenfalls vergewaltigt haben. Weil das Mädchen eine gute Täterbeschreibung ablieferte, konnte ihr Peiniger noch in der Nacht zu Samstag geschnappt werden.“
Der zuständige Staatsanwalt Börge Klepping rechtfertigte die Freilassung des Tatverdächtigen wie folgt: „Er war vorher durch ein Betäubungsmitteldelikt, aber nicht im Zusammenhang mit Sexualdelikten in Erscheinung getreten. Er hat einen festen Wohnsitz und daher bestand kein Haftgrund der Fluchtgefahr.“
Sexueller Missbrauch von Kindern kein Haftgrund?
Nun, eine Fluchtgefahr besteht für Täter dieser Art in der Tat kaum, denn es gibt kein Land, in dem sie mildere Strafen (sofern überhaupt) selbst für Schwerverbrechen wie die Vergewaltigung eines Kindes zu erwarten hätten. Allerdings sollte man von einem Staatsanwalt erwarten können, dass er die Strafprozessordnung kennt und befolgt, wo unter anderem unter § 112a der Haftgrund der Wiederholungsgefahr explizit aufgeführt ist:
„(1) Ein Haftgrund besteht auch, wenn der Beschuldigte dringend verdächtig ist,
1 eine Straftat nach den §§ 174, 174a, 176 bis 178 oder nach § 238 Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches oder…“
Und was findet sich unter § 176 StGB? Exakt das Verbrechen, dessen sich der Tatverdächtige mutmaßlich schuldig gemacht hat, nämlich der sexuelle Missbrauch von Kindern! Auch die weiteren Bedingungen von § 112a StPO bezüglich der Gefahr der Wiederholung und der Höhe des zu erwartenden Strafmaßes waren in diesem Fall insbesondere unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Herkunftsland des Tatverdächtigen eindeutig zu bejahen.
Afghanistan und Dortmund
Afghanistan gilt als eines der gefährlichsten Länder der Welt für Frauen und Mädchen, wie die Frauenrechtlerin Humaira Rasuli bestätigt: „Gewalt, sexuelle Übergriffe und Demütigungen gehören für viele Frauen zum Alltag – in der Familie, in der Dorfgemeinschaft, vonseiten der Behörden oder der Polizei.“
Und selbst der Spiegel konstatiert: „Nirgendwo leben Frauen so gefährlich wie in Afghanistan – das ist das Ergebnis einer neuen globalen Studie. Gezielte Gewalt, schlechte medizinische Versorgung und große Armut sind demnach die größten Probleme für Frauen in dem Land. Hinzu komme, dass Frauen, die sich für Gleichberechtigung stark machten, ‚oft eingeschüchtert oder getötet werden‘, so Antonella Notari von der Hilfsorganisation Women Change Makers.“
Naiv und blauäugig – oder verantwortungslos?
Und vor diesem Hintergrund besteht nach Ansicht der Staatsanwalt keine Wiederholungsgefahr und man darf den Tatverdächtigen deshalb sofort wieder auf die eigene wehrlose Bevölkerung loslassen? Das kann man – wenn man sehr wohlmeinend ist – als naiv und blauäugig bezeichnen. Ich nenne es rechtlich fragwürdig und verantwortungslos und das sind noch die mildesten Bezeichnungen, die mir angesichts der verhängnisvollen Folgen dieser Entscheidung einfallen.
Das Leben eines weiteren minderjährigen Mädchens wurde auch auf Grund des eklatanten Versagens der Justiz zerstört, und es steht leider wie gewohnt zu erwarten, dass diese Fehlentscheidung keinerlei Konsequenzen für die Verantwortlichen haben wird.
Den Preis für die verantwortungslose Zuwanderungspolitik der Regierung und das systematische Versagen der Justiz bei der Ahndung von Zuwandererkriminalität bezahlen in der Bundesrepublik Deutschland auch die Schwächsten der Gesellschaft, die Kinder. Und ich muss zugeben, dass ich mich für die Bevölkerungsmehrheit unseres Landes schäme, die diese Zustände nicht nur hinnimmt, sondern durch ihr Wahlverhalten auch noch befördert.
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