(David Berger) Beim Zentralrat der Muslime bzw. Aiman Mazyek ist die Freude gar nicht mehr zu bremsen. Der Grund: Das Anti-AfD-Gutachten des Verfassungsschutzes stellt praktisch jede Islamkritik unter denn Generalverdacht der Verfassungswidrigkeit. Verkehrte Welt – meint Beatrix von Storch und begründet das an 8 Punkten, die allesamt fragen lassen: Wäre es nicht Aufgabe des Verfassungsschutzes den Zentralrat statt die AfD zu überwachen?
„Das Anti-AfD-Gutachten ist nichts weniger als ein rechtspolitischer Amoklauf. Jedwede Islamkritik wird unter Generalverdacht der Verfassungswidrigkeit gestellt. Herr Haldenwang macht damit das Bundesamt für Verfassungsschutz zum Bundesamt für Fundamentalismusschutz.“ twitterte Beatrix von Storch gestern, worauf Aiman Mazyek in lauten Jubel für das Anti-AfD-Gutachten ausbrach (Orthographie und Grammatik werden so übernommen):
„Ha ha, laut Islamkritiker ist ja inzwischen der Islam Schuld an so sämtlichen Sachen ( einschließlich Arbeitslosigkeit 😉 das nun er auch am neuen Beobachtungsobjekt AfD beim Verfassungsschutz verantwortlich sein soll, ist tatsächlich nochmals ne Steigerung.“
Woraufhin von Storch an einen Fragenkatalog aus dem Jahr 2016 erinnerte, der von seiner Seite aus noch immer unbeantwortet ist: „Es geht um Ihr Verhältnis zum politischen Islam, der Scharia und Ihrer Islam-Charta. Da stehen Sachen drin, die dringend der Aufklärung bedürfen“.
Aus diesem Anlass und um Herrn Mazyek die Arbeit zu erleichtern, dokumentieren wir hier noch einmal das Schreiben:
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Sehr geehrter Herr Mazyek,
Ihre beleidigenden Äußerungen über die AfD erschweren einen persönlichen Dialog. Das ist aber bei weitem nicht die schwierigste Hürde. Die größte Bedrohung für Freiheit, Demokratie und Rechtsstaat geht heute vom politischen Islam aus. Entscheidend ist deswegen etwas anderes: Ihr ungeklärtes Verhältnis zum politischen Islam und zur Scharia.
Nachdem Sie so freundlich waren, uns am Tag des Grundgesetzes ein solches zu überreichen, hätte ich einige Fragen. Diese haben viel mit dem Grundgesetz zu tun und beziehen sich auf die „Islamische Charta“, welche sich der Zentralrat der Muslime gegeben hat.
1. Distanzieren Sie sich vorbehaltslos von den rechtsrelevanten Teilen der Scharia?
Unterstützen Sie eine Initiative zur Ächtung der menschenrechtsverachtenden Teile der Scharia, um Organisationen und Einzelpersonen, die derlei fordern und fördern, verbieten zu können?
2. Artikel 3 Ihrer Islamischen Charta sagt, Sunna und Koran bilden zusammen die Grundlage des islamischen Glaubens, des islamischen Rechts und der islamischen Lebensweise.
Insofern Teile des islamischen Rechts und der islamischen Lebensweise gegen Verfassung und Gesetze verstoßen, respektieren Sie unser Rechtssystem vorbehaltlos und uneingeschränkt als höherrangig und verzichten auf die Durchsetzung der eigenen religiösen Rechtsvorschriften?
3. In Artikel 8 Ihrer Charta heißt es, „wo auch immer, sind Muslime dazu aufgerufen, mit Glaubensbrüdern und -schwestern in aller Welt solidarisch zu sein.“ Ihre weltweite Solidarität beschränken Sie also ausdrücklich auf Ihre muslimischen Glaubensbrüder und Schwestern.
Mit Christen, Juden und Nichtgläubigen sind Sie also auch dann nicht solidarisch, wenn es Ihnen möglich wäre?
4. In Artikel 10 Ihrer Islamischen Charta steht, daß das „islamische Recht Muslime in der Diaspora verpflichtet, sich grundsätzlich an die lokale Rechtsordnung zu halten. In diesem Sinne gelten Visumserteilung, Aufenthaltsgenehmigung und Einbürgerung als Verträge, die von der muslimischen Minderheit einzuhalten sind.“
„Das islamische Recht“ verpflichtet die Muslime, sich an unsere Gesetze zu halten. Bedeutet das, daß die Gesetze für Muslime also nicht unmittelbar gelten, sondern nur und solange und soweit das islamische Recht dies für sie anordnet?
Diese Verpflichtung gilt ausdrücklich für Muslime „in der Diaspora“. Heißt das, nur solange die Muslime in der Minderheit sind, gilt diese Rechtstreue und danach fühlen sie sich nicht mehr an unsere Gesetzesordnung gebunden?
Sie fühlen sich „grundsätzlich“ an die lokale Rechtsordnung gebunden. Das bedeutet, Ihre Rechtstreue gilt nicht uneingeschränkt. Welche Ausnahmen von unserer Rechtsordnung nehmen Sie für sich in Anspruch?
Sie zählen drei Gesetze auf (Visumserteilung, Aufenthaltsgenehmigung, Einbürgerung). Was ist mit allen anderen Gesetzen?
Was bedeutet es, daß Sie unsere Gesetze nur „als Verträge“ gelten lassen? Ein Vertrag gilt, weil beide Seiten dem zustimmen und nur solange, bis eine Seite kündigt. Gesetze gelten per se, ohne daß man ihnen zustimmen muß und Gesetze kann man auch nicht kündigen.
Was bedeutet es, dass die sog. Verträge von der „muslimischen Minderheit“ einzuhalten sind? Würde sich die muslimische Mehrheit an unsere Gesetze nicht mehr halten? Ist das die Ankündigung, daß eine muslimische Mehrheit die „Verträge“ dann (auf)kündigt, wie einen Vertrag eben? Welche neuen Gesetze beabsichtigen die Mehrheits-Muslime zu erlassen?
5. Artikel 11 Ihrer Charta hat es mir besonders angetan. Danach bejahen die Muslime des Zentralrats „die vom Grundgesetz garantierte gewaltenteilige, rechtsstaatliche und demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland, einschließlich des Parteienpluralismus, des aktiven und passiven Wahlrechts der Frau sowie der Religionsfreiheit.“
Was ist mit allen anderen Grundrechten, die in unserer Verfassung verankert sind? Frauen haben bei uns z.B. Rechte, die weit über das von Ihnen ausdrücklich zugestandene Wahlrecht hinausgehen.
Stehen Sie uneingeschränkt hinter unserem gesamten Grundgesetz oder nur hinter den von Ihnen einzeln aufgezählten Prinzipien und Einzelrechten?
6. In Artikel 11 Ihrer Charta heißt es, „zwischen den im Koran verankerten, von Gott gewährten Individualrechten und dem Kernbestand der westlichen Menschenrechts-erklärung besteht kein Widerspruch.“
Sie betonen, dass Widersprüche nicht mit dem „Kernbestand“ der westlichen Menschenrechte bestehen. Heißt das, jenseits dieses Kernbestandes bestehen doch Widersprüche? Welche Menschenrechte betrifft das?
Weiter heißt es in Artikel 11: „Das Islamische Recht gebietet, Gleiches gleich zu behandeln, und erlaubt, Ungleiches ungleich zu behandeln.“
Da Sie unter Artikel 2 Koran und Sunna zur Quelle des islamischen Rechtes erklärt haben, frage ich Sie, ob Männer und Frauen oder Muslime und Andersgläubige gleich und damit gleich an Rechten sind? Oder fallen diese nach islamischem Recht in die Kategorie „ungleich“? Und vor allem: Wann und in welchen Bereichen gilt islamisches Recht in Deutschland?
7. Artikel 14 der Charta besagt, dass „die europäische Kultur ganz wesentlich von der islamischen Philosophie und Zivilisation beeinflusst ist“. Weiter dann, die „Muslime wollen einen entscheidenden Beitrag zur Bewältigung von Krisen leisten. Dazu zählen u.a. die Bejahung des vom Koran anerkannten religiösen Pluralismus.“
Was bedeutet die Einschränkung auf den „vom Koran“ anerkannten religiösen Pluralismus? Heißt das, dass Sie keine uneingeschränkte Gleichberechtigung aller Religionen anerkennen und sich auf den schariabasierten „Dhimmi“-Status (ahl adh-dhimma / أهل الذمة / ahlu ʾḏ-ḏimma) für geduldete Nichtmuslime mit nur eingeschränkten Rechten beziehen?
Sind Sie bereit, auf die Durchsetzung eines schariabasierten Rechtestatus für Nichtmuslime zu verzichten?
8. In Ziffer 19 setzt sich der Zentralrat „ für die Integration der muslimischen Bevölkerung in die Gesellschaft ein, unter Bewahrung ihrer islamischen Identität“. Es heißt weiter, er „unterstützt alle Bemühungen, die in Richtung Sprachförderung und Einbürgerung gehen.“
Sind Sie der Ansicht, daß Muslime nur Deutsch sprechen können müssen, um deutsche Staatsbürger werden zu können und damit abschließend „integriert“ zu sein?
Ihrer Rückantwort sehe ich gerne entgegen. Mit freundlichen Grüßen, Beatrix von Storch.
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