„Vielehen sind der deutschen Kultur fremd“, so ist eine Pressemitteilung der AfD überschrieben, die sich für ein Einbürgerungsverbot für Ausländer ausspricht, die in Mehrehen leben. Anlass für die Forderung: Die Bundesregierung hat ein geplantes Einbürgerungsverbot für Ausländer, die in Mehrehen leben aus einem aktuellen Gesetzesentwurf gestrichen.
Mit Urteil vom 29.05.2018 – BverwG 1 C 15.17 hatte das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass eine Einbürgerung eines Einbürgerungsbewerbers nach § 9 Abs. 1 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) ausgeschlossen ist, wenn der Einzubürgernde eine Zweitehe im Ausland geschlossen hat, da die Doppelehe nicht mit deutschen Lebensverhältnissen in Einklang zu bringen ist (BVerwG 1 C 15.17, Rn. 17).
Das Strafgesetzbuch ist eindeutig
Dazu der AfD-Bundestagsabgeordnete Stefan Keuter:
„Vielehen sind der deutschen Kultur fremd. Das Eingehen mehrerer Ehen ist gemäß Paragraph 172 Strafgesetzbuch (StGB) strafbar – und das ist gut so, fußt doch die staatliche Eheordnung nach Art. 6 des Grundgesetzes (GG) auf dem Prinzip der Einehe.“
Des Weiteren sieht Keuter den Gleichheitsgrundsatz Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Es liegt eine Ungleichbehandlung von Deutschen und Ausländern vorn, wenn ausländische Bürger mit mehreren Ehefrauen eingebürgert werden können, es dem deutschen Mann, und dann natürlich auch der deutschen Frau, nach unserer Rechtsordnung nicht möglich ist, mit mehreren Partnern eine Ehe einzugehen.
AfD legt neuen Gesetzentwurf vor
Um diesen Widerspruch zu stoppen legt die AfD-Fraktion einen Gesetzentwurf vor, der die bisher bestehenden Gesetzeslücken schließen soll. Nach dem Urteil des BVerwG ist eine Einbürgerung derzeit nach Paragraph 10 StAG nicht ausgeschlossen, da die Vielehe nicht gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung verstößt, sondern nur gegen die Einordung in deutsche Lebensverhältnisse, Paragraph 9 StAG.
Es sei mithin ein leichtes, die Voraussetzungen des Paragraphen 9 StAG in den Paragraph 10 StAG ebenfalls hineinzuschreiben, wie es das Bundesverwaltungsgericht dem Gesetzgeber vorgeschlagen hat (BVerwG 1 C 15.17, Rn. 67).