Das Bundesverfassungsgericht verweigert eine inhaltliche Positionierung und entwertet Organklage der AfD gegen die illegale Grenzöffnung der Regierung Merkel
Das Bundesverfassungsgericht hat mit einer Entscheidung vom 18.12.2018 die Organklage der AfD-Bundestagsfraktion als unzulässig abgewiesen.
Die AfD-Fraktion hatte gegen die illegale Grenzöffnung der Regierung Merkel geklagt. Das BVerfG scheint schon zu verkennen, dass die Rechte des Deutschen Bundestages geltend gemacht werden und nicht Rechte einer Fraktion.
Bemerkenswert ist die Argumentation in Randnummer 24 der Entscheidung: Demnach hätte die AfD-Fraktion offenbar namens des Bundestages durchaus verlangen dürfen, an der Legalisierung des Ist-Zustandes mitwirken zu dürfen, sie darf aber nicht verlangen, einen illegalen Zustand zu beenden. Die Gegenseite wurde vom Gericht nicht am Verfahren beteiligt.
Stephan Brandner, Justiziar der AfD-Bundestagsfraktion, zeigte sich enttäuscht: In der Sache habe das Gericht nichts entschieden und ausschließlich formelle Gründe angeführt.
Entscheidend sei, dass die AfD im Jahre 2015 nicht im Bundestag vertreten war: „Ansonsten hätten wir ganz andere Möglichkeiten gehabt. Nach wie vor steht fest, denn Gegenteiliges hat BVerfG nicht festgestellt, dass die Merkel-Regierung und die Altparteien millionenfachen Rechtsbruch und Aushöhlung des Rechtsstaates zu verantworten haben.
Wir sind bei Einreichung der Klageschrift davon ausgegangen, dass sich das BVerfG in der Sache mit unseren sehr guten Argumenten inhaltlich auseinandergesetzt und eine mündliche Verhandlung durchführt. Denn dann wäre es wohl zu einem anderen Ergebnis gelangt. Wie dem auch sei: Wir lassen auch künftig nichts unversucht, den Rechtstaat vollständig wieder herzustellen.“