Sonntag, 22. Dezember 2024

Nein zum Rechtsbruch! Ja zu Volksabstimmungen!

Die Regelungen des Grundgesetzes müssen endlich wieder Anwendung finden. Die in unserer Verfassung genannten Volksabstimmungen müssen auch stattfinden.  Ein Gastbeitrag von Adam Elnakhal

Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland ist die oberste Richtschnur in diesem Staate und das seit bald 70 Jahren. Das ist banales Wissen; aber in dieser Epoche des fortdauernden Rechtsbruches kann es gar nicht oft genug wiederholt werden. Sämtliche Bundesorgane sind von der Krankheit der ‚Kompetenzübertretung‘ betroffen:

Die gesetzgebende Gewalt, also der oppositionsfreie Deutsche Bundestag, die ausführende Gewalt, unsere allseits geliebte Bundesregierung sowie die rechtsprechende Gewalt, das Bundesverfassungsgericht, die Politiker in roter Richterrobe.

Alle halten sich für das wichtigste Organ im Staate und den eigentlichen Souverän. Fast schlimmer als diese (augenscheinlich ansteckende) Krankheit ist, dass sie von den erkrankten Staatsorganen beharrlich geleugnet wird.

Dabei sind die (Verfassungs-)Rechtsbrüche der Ära Merkel längst enttarnt. Sie fingen an mit der hastigen Energiewende, gehen über die Eurorettung bis hin zum Asyl- und Migrationsdesaster. Doch neben diesen Skandalen, gibt es noch ein Problem, das älter ist als Frau Merkel selbst und seit der Staatsgründung besteht

Die Artikel eins und 20 des Grundgesetzes genießen nach Artikel 79 Absatz 3 GG Bestandsschutz. Eine Änderung der beiden Grundgesetzartikel (Menschenwürde & Staatsstrukturprinzipien) in seinen Grundsätzen ist unzulässig. Dass der Artikel 79 diese Bestandsgarantie nicht genießt und geändert werden kann, ist ein anderes Thema.

Artikel 1 und Artikel 20 sind also die wichtigsten Bestandteile der Verfassung. Das ergibt auch Sinn.

Kein Sinn ergibt, dass insbesondere Artikel 20 keine vollständige Anwendung findet und fortdauernd gebrochen wird. Die wohl skandalöseste Grundgesetzbeugung findet bereits seit dessen Bestehen, also seit 1949, ununterbrochen statt.

Artikel 20 Absatz 2 bestimmt:

„Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtssprechung ausgeübt.“

So steht es seit 68 Jahren im Grundgesetz. Der Witz ist aber: Seit 1949 hat auf Bundesebene keine einzige Volksabstimmung stattgefunden. Und auch auf Landesebene sucht man diese Abstimmungen wie eine Nadel im Heuhaufen.

Die etablierten Parteien erklären hierzu gerne, dass die Bundesrepublik Deutschland als repräsentative Demokratie gedacht sei. Das mag ja sein. Aber der Begriff „repräsentative Demokratie“ taucht im Grundgesetz nicht einmal auf. Auch die Begriffe „parlamentarische Demokratie“, „parlamentarische (Bundes-)Republik“ oder „parlamentarisches System“ kommen nicht vor. Freilich: Dem Deutschen Bundestag sind mit dem dritten Abschnitt 15 Artikel gewidmet. Dem Parlament soll bei der Gesetzgebung des Bundes das Groß der Entscheidungen zukommen.

Es macht keinen Sinn, wäre zu zeitintensiv und zu kostspielig, wenn das Volk von Flensburg bis Oberstorf über jede einzelne Gesetzesänderung abstimmen sollte. Das will niemand. Das will übrigens auch die AfD nicht. Doch in wichtigen, grundsätzlichen Fragen soll das Volk entscheiden.

Der Grundgesetzgeber hat offen gelassen wann die von ihm eingesetzten Abstimmungen stattfinden sollen und wie sie zu gestalten sind. Aber er sie hat sie den Wahlen und dem Handeln der Verfassungsorgane gleichgestellt. Dass das Volk seit bald sieben Jahrzehnten in keiner einzigen Abstimmung seinen Willen ausgeübt hat, ist in einer Weise verfassungswidrig, die mit der Vokabel ’skandalös‘ schon gar nicht mehr treffend klassifiziert werden kann.

Seit Generationen wird dem Deutschen Volk ein wichtiges und unmittelbares Element zur Gewaltausübung vorenthalten.

Weder die Christdemokraten noch die Sozialdemokratien noch die Liberalen noch die Grünen und die Mauermördernachfolger waren und sind bereit einen verfassungskonformen Zustand herzustellen und ein Gesetz über bundesweite Volksabstimmungen zu erarbeiten, geschweige denn zu verabschieden. Die etablierten Parteien stellen ihre Machtsucht seit Jahrzehnten ohne Skrupel über das Grundgesetz und das Volk, dem so genannten Pöbel und Pack.

Es ist Zeit, dass dieser illegitime Zustand beendet wird. Wenn gemäß unserer Verfassung Abstimmungen ein den Wahlen gleichgestelltes Instrument sind, dann muss den Buchstaben auf dem Recyclingpapier auch Geltung verschafft werden.

Die Schweizerische Eidgenossenschaft zeigt seit jeher, dass direktdemokratische Elemente einer parlamentarischen Demokratie sehr gut zuträglich sind und dass das gemeine Fußvolk sehr wohl in der Lage ist über den eigenen Tellerrand zu schauen. Vor wenigen Jahren zum Beispiel hat sich das Schweizer Volk gegen mehr gesetzlichen Urlaub ausgesprochen hat, um schweizerischen Arbeitgebern und der eigenen Wirtschaft nicht unverhältnismäßig zu schaden. Am berühmtesten sind freilich das schweizerische „Nein“ zum Bau von Minaretten und zur Masseneinwanderung.

Das Volk denkt eben oft kulturbewusster und realitätsnäher als die politische Klasse.

Es braucht seinen Willen aber auch nicht vor den Politikern zu rechtfertigen. Nein! Politiker müssen in der Schweiz ihr Handeln vor dem Volk rechtfertigen und werden vom gesamten Volk kontrolliert – und gegebenenfalls in die Schranken verwiesen. So sollte Demokratie im Idealfall funktionieren. So funktioniert es in der Schweiz sehr gut.

Volksabstimmungen sind das wohl wirksamste Mittel, um die Lücke zwischen Volk und Berufspolitikern zumindest zu schmälern und die Parteien von Wolkenkuckucksheimen auf den Boden der Tatsachen zurückzuholen.

Euro, Europäische Union, NATO, Schengen, Asyl ohne Obergrenze, Minarette und Muezzin, Vollverschleierung, Milliarden für die Erdogan-Türkei – wichtige Themen, die das Volk diskutieren und entscheiden soll.

Warum sollen ein paar Hundert (bestens situierte und von Parteikadern abhängige) Parlamentarier für eine Bevölkerung von über 82.000.000 Menschen darüber entscheiden,

♦ ob und wie aktive Sterbehilfe geregelt wird, in wie weit das ungeborene Leben geschützt wird,

♦ ob ein gleichgeschlechtliches Paar eine Ehe eingehen darf,

♦ ob das Strafmündigkeitsalter mit 14 Jahren oder doch früher einsetzen soll,

♦ mit welchen Strafmaßen beispielsweise der Missbrauch von Kindern oder die Beleidigung des Bundespräsidenten sanktioniert wird,

♦ ob der Rundfunkstaatsvertrag mit 210 Euro Zwangsgebühr im Jahr durch den Bund weiter toleriert und gefördert wird,

♦ ob der Doppelpass erlaubt wird,

♦ ob Deutschland weiter Souveränität und Geld an den Brüsseler Apparat abgibt?

Es gibt zahlreiche umstrittene Themen, Reizthemen, brisante Themen, Finanzthemen, ethische Fragen, Identitätsfragen, militärpolitische Entscheidungen, außenpolitische Ausrichtung, die auf einen endgültigen Beschluss warten. Wissen 630 Berufspolitiker, ob die Millionen von Menschen außerhalb der dicken Bundestagsmauern, die Mitgliedschaft in der Europäischen Union tatsächlich begrüßen? Mit Recht fragt das Mitglied des EU-Parlamentes Beatrix von Storch, warum die deutschen Politiker das Volk nicht abstimmen lassen, wenn sie sich sicher sind, dass die Deutschen in der Mehrheit hinter der EU stehen.

Wovor hat man in Berlin Angst? Es wird doch nicht am Volk vorbeiregiert. Dann muss das Establishment auch keine Befürchtung haben, oder etwa doch?

Der NRW-Vorsitzende der CDU, Armin Laschet, hat dann auch gleich mal klargestellt, dass es mit der CDU keine Volksentscheide geben werde.

Offenbar hält sich Armin Laschet für den besseren Gesetzgeber als die Altenpflegerin, die jeden Morgen um 4 Uhr aufsteht und auch an Sonn- und Feiertagen, an Heiligabend und Silvester sich die Knochen kaputt arbeitet für den Bruchteil der Diäten in Bund und Ländern. Offenbar weiß Armin Laschet besser was in den Klassenzimmern dieser Republik los ist als der Lehrer, dem jeden Vormittag die Verwahrlosung, der Bildungsmangel und der Inklusionswahn vor Augen geführt wird.

Offenbar kennt sich Armin Laschet in Berlin-Neukölln, Dortmund-Nord, Duisburg-Marxloh, Hamburg-Schanze, Köln-Porz, München-Neuperlach und anderen Kurorten dieser Art von internationaler touristischer Bedeutung besser aus als der Polizist, der am Freitagabend in Problembezirken um seine Gesundheit fürchten muss und der weiß, dass seine weibliche Kolleginnen gar nicht mehr ernst genommen werden.

Offenbar hat Armin Laschet den besseren Durchblick welche bürokratischen und steuerlichen Belastungen einem mittelständischen Unternehmer Nerven, Ausbildungsplätze und Betriebsstätten kosten als der Bäcker, bei dem er seine Brötchen kauft.

Willkommen zurück in der Zeit des Feudalismus! Der politische Adel übt die Herrschaft im Alleingang aus. Das Fußvolk hat gefälligst nur zu arbeiten und die Abgaben pünktlich und in voller Höhe zu entrichten.

Der Unterschied zum Mittelalter ist deutlich: Damals zahlten die Bauern, damit der Adel die Außengrenzen schützte und die innere Sicherheit garantierte. Heute zahlen Bauern und Bürger, damit Politiker Tür und Tor weit öffnen und die Polizei zugunsten von anderen Prioritäten (Gender, Integration, „Eurorettung“) kaputtsparen.
Die CDU hat das Prinzip Feudalismus leider nicht ganz verstanden. Vom Prinzip Demokratie brauchen wir gar nicht weiter zu reden.

Dabei ist eigentlich gar nicht so schwer. Man muss nur die Grundlagen der deutschen Sprache beherrschen und nochmal einen Blick ins Grundgesetz werfen:

ALLE Staatsgewalt geht vom VOLKE aus. (Gemeint ist übrigens das Deutsche Volk. Falls ein Grüner wieder am Grübeln ist…) Sie wird vom VOLKE in Wahlen UND ABSTIMMUNGEN […] ausgeübt.

68 Jahre verfassungswidriger Zustand sind genug. 2017 ist das Jahr der Entscheidung. Es ist an der Zeit, dass das Volk einfordert, was der Grundgesetztext seit 1949 verlangt:

Mitbestimmung an der Gesetzgebung!

***

Vorschlag zu einem „Gesetz über Volksabstimmungen“

§ 1 Ziel des Gesetzes
§ 2 Allgemeines
§ 3 Voraussetzungen für eine Volksabstimmung
§ 4 Teilnahmeberechtigte an Abstimmungen
§ 5 Organisation der Abstimmungen
§ 6 Bekanntgabe des Ergebnisses, Rechtswirkung
§ 7 Inkrafttreten des Gesetzes

§ 1 [Ziel des Gesetzes]

Ziel des Gesetzes ist die verfassungsmäßige Einbindung des Volkes in die Ausübung der gesetzgebenden Gewalt auf der Ebene des Bundes sicherzustellen.

§ 2 [Allgemeines]

(1) Auf der Ebene des Bundes können verbindliche Volksabstimmungen stattfinden, die in die ausschließliche oder konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes fallen einschließlich der Änderung des Grundgesetzes in den Schranken des Artikel 17 GG.
(2) Volksabstimmungen sind unmittelbare, freie, gleiche und geheime Abstimmungen. Wer den unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Charakter der Abstimmungen stört, macht sich strafbar. §§ 107 bis 108c Strafgesetzbuch gelten sinngemäß.
(3) Abstimmungen des Volkes sind als Instrument der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung gebunden. Sie brechen Bundesrecht und Landesrecht. Abstimmungsergebnisse können nicht vom Bundestag und Bundesrat überstimmt werden. Eine Änderung des Grundgesetzes durch den Bundestag und den Bundesrat mit dem Ziel das Ergebnis einer Volksabstimmung zu brechen ist unzulässig.
(4) In den Abstimmungen wird, unabhängig der Wahlbeteiligung, mit einfacher Mehrheit entschieden. Änderungen des Grundgesetzes brauchen eine Zweidrittelmehrheit (66,67 vom Hundert) und müssen in mehr als der Hälfte der Länder mindestens eine einfache Mehrheit finden (Ländermehrheit).

§ 3 [Voraussetzungen für eine Volksabstimmung]

(1) Volksabstimmungen finden auf Begehren des Volkes statt. Sie finden statt, wenn mindestens 200.000 Abstimmungsberechtigte dies durch Unterstützungsunterschriften in einer Initiative beim Bundeswahlleiter beantragen. Anzugebende Daten der unterstützenden Personen sind
Name,
Vornamen,
Geschlecht,
Geburtsdatum,
Geburtsort,
Gegenwärtige Anschrift (Straße, Hausnummer, PLZ, Wohnort, ggf. Adresszusatz).
Beizufügen sind entweder eine Kopie der Vorderseite des Personalausweises beziehungsweise der entsprechenden Kartenseite des Reisepasses oder eine Bestätigung des Wahlrechtes zum Bundestage, die nicht älter als 18 Monate ist. Die Unterstützungsunterschriften dürfen nicht älter als 24 Monate sein.
(2) Volksabstimmungen finden auf Begehren des Bundestages statt. Sie finden statt, wenn der Bundestag dies mit einfacher Mehrheit beschließt, wobei der Abstimmungsgegenstand dem Aufwand einer Abstimmung durch das Volk angemessen sein soll.
(3) Volksabstimmungen finden statt zur Gesetzgebung zur Tötung auf Verlangen (aktive Sterbehilfe), zum Schwangerschaftsabbruch, zum Eherecht und zum Lebenspartnerschaftsrecht. Gesetzesentwürfe des Bundestages oder des Bundesrates bedürfen der Zustimmung in einer Volksabstimmung. Bei Initiativen aus dem Volk sind 100.000 Unterstützungsunterschriften beim Bundeswahlleiter einzureichen. Absatz 1 Satz 2 gilt sinngemäß.

§ 4 [Teilnahmeberechtigte an Abstimmungen]

Teilnahmeberechtigt sind alle Deutschen, die das aktive Wahlrecht zum Bundestage besitzen.

§ 5 [Organisation der Abstimmungen]

(1) Abstimmungen finden an einem einzigen Sonntag oder bundesweiten Feiertag im Kalenderjahr statt. Der Termin wird spätestens sechs Monate zuvor, spätestens bis zum 31. März eines laufenden Jahres durch den Bundespräsidenten festgelegt. Erfordert der Gegenstand einer Abstimmung aus triftigen Gründen einen Termin vor dem Abstimmungssonntag des Folgejahres, so kann der Bundespräsident mit Zustimmung des Bundestages einen weiteren Termin im laufenden Jahr festlegen.
(2) Die Abstimmungszettel sind knapp und verständlich zu halten. Bei mehreren Abstimmungen sollen sich die Abstimmungszettel farblich differenzieren. Nach Möglichkeit ist eine kurz gehaltene Alternativfrage zu stellen, die auf den folgenden parallel angeordneten Feldern lediglich bejaht oder verneint werden kann. Die vollständigen Abstimmungsgegenstände (z.B. der vollständige Gesetzesentwurf) sollen im Stimmlokal gut sichtbar ausliegen sowie im Internet und in den Medien barrierefrei verbreitet werden.
(3) Für den Ablauf der Abstimmung gilt das Bundestagswahlrecht sinngemäß, sofern in der Abstimmungsordnung nicht etwas Abweichendes bestimmt ist. Die Möglichkeit der Abstimmung per Brief und in den Heimen und Klöstern ist ebenso sicherzustellen wie die Abstimmungsmöglichkeit für Sehbehinderte, Soldaten und Deutsche im Ausland.
(4) Das Nähere regeln die Abstimmungsordnung.

§ 6 [Bekanntgabe des Ergebnisses, Rechtswirkung]

(1) Der Bundeswahlleiter gibt schnellstmöglich ein vorläufiges amtliches Endergebnis bekannt. Prognosen und Hochrechnungen dürfen nach Schließung der Wahllokale veröffentlicht werden. Sie sind klar als Prognose beziehungsweise als Hochrechnung zu kennzeichnen.
(2) Die Bekanntgabe der amtlichen Endergebnisse soll in einer Bundespressekonferenz erfolgen. So weit in dem Abstimmungsgegenstand nicht etwas abweichendes beschlossen ist, wird das Ergebnis mit Ablauf des Tages rechtswirksam, in dem das amtliche Endergebnis verkündet wird.

§ 7 [Inkrafttreten]

Dieses Gesetz tritt am Folgetag seiner Verkündigung in Kraft.

David Berger
David Bergerhttps://philosophia-perennis.com/
David Berger (Jg. 1968) war nach Promotion (Dr. phil.) und Habilitation (Dr. theol.) viele Jahre Professor im Vatikan. 2010 Outing: Es erscheint das zum Bestseller werdende Buch "Der heilige Schein". Anschließend zwei Jahre Chefredakteur eines Gay-Magazins, Rauswurf wegen zu offener Islamkritik. Seit 2016 Blogger (philosophia-perennis) und freier Journalist (u.a. für die Die Zeit, Junge Freiheit, The European).

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