(David Berger) „Diese Frau ist schlichtweg kriminell. Sofortiger Rücktritt und Handschellen sind das Gebot der Stunde“, so einer von zahllosen, inhaltlich ähnlichen Kommentare auf X-Twitter zur Faeser-Affäre. Doch darf man überhaupt noch den Verdacht äußern, die Innenministerin könnte sich kriminell verhalten haben?
Daran, dass immer mehr der nun bekannt werdenden Aktionen Faesers beschönigend als hinterhältig, arrogant und verlogen zu bezeichnen sind, diese Frau keinen Respekt, sondern Verachtung für ihr schändliches Treiben verdient, dürfte kein Vernünftiger mehr Zweifel haben. Damit unterscheidet sie die der Antifa nahe stehende Ministerin aber kaum von anderen Spitzenpolitikern dieser Regierung oder der EU.
Aber wie steht es um die Frage, ob den Posten einer Innenministerin eine Frau innehat, die durch ihre Aktionen auch kriminell wurde?
Einer der bekanntesten Juristen unseres Landes hat dazu nun Stellung bezogen. Hans-Georg Maaßen (CDU) schreibt:
„Natürlich ist es strafrechtlich relevant, wenn die Innenministerin gegen einen Beamten, den sie offenbar loswerden will, den Geheimdienst instrumentalisiert. Laut Bildzeitung hat Hubertus Knabe in der Schönbohm-Affäre Strafanzeige gegen Faeser wegen Verfolgung Unschuldiger erstattet.
Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren
§ 344 Abs. 2 StGB sagt:
(1) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Strafverfahren, abgesehen von dem Verfahren zur Anordnung einer nicht freiheitsentziehenden Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), berufen ist, absichtlich oder wissentlich einen Unschuldigen oder jemanden, der sonst nach dem Gesetz nicht strafrechtlich verfolgt werden darf, strafrechtlich verfolgt oder auf eine solche Verfolgung hinwirkt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Satz 1 gilt sinngemäß für einen Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Verfahren zur Anordnung einer behördlichen Verwahrung berufen ist.
(2) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Verfahren zur Anordnung einer nicht freiheitsentziehenden Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) berufen ist, absichtlich oder wissentlich jemanden, der nach dem Gesetz nicht strafrechtlich verfolgt werden darf, strafrechtlich verfolgt oder auf eine solche Verfolgung hinwirkt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Satz 1 gilt sinngemäß für einen Amtsträger, der zur Mitwirkung an
…einem Bußgeldverfahren oder einem Disziplinarverfahren oder einem ehrengerichtlichen oder berufsgerichtlichen Verfahren berufen ist. Der Versuch ist strafbar.“ – soweit Maaßen auf X-Twitter.
Angriff ist die beste Verteidigung
Übrigens: Die SPD, die mit Lars Castellucci den Innenausschuss leitet, dem Genossin Faeser Rede und Antwort stehen sollte, geht zur Jesuitentaktik über, nach der der Gegenangriff die beste Verteidigung ist: nicht Frau Faeser, sondern die, die über den Skandal berichtet haben, sollen nun die „Grenzen des Anstands“ verletzt haben. Selbst den Staatsfunk graust es sichtlich angesichts solcher ideologischer Apologien („Credo, quia absurdum“):
Dass das ZDF gar nicht über die Vorwürfe gegen #Faeser berichte, stimmt überhaupt nicht.
Wenn man sie verteidigen kann, ist das ZDF bedingungslos dabei. Ehrensache. Schließlich hat man in der Sache zusammengearbeitet. https://t.co/rvlutgthbi
— 🍩🍩🍩 Mario 🚥🪂🚀 Thurnes 🇨🇦🇨🇫🇫🇮🇸🇱🇻🇮 (@Rioramscht) September 8, 2023
Der Teufel scheißt immer auf den gleichen Haufen
Da fehlt dann nur noch, dass am Ende die Kritiker Faesers hinter Gittern landen und Frau Faeser zur EU-Chefin wegbefördert wird, während Frau von der Leyen auch dringend aus Brüssel weg muss und deshalb NATO-Chefin wird. „Fiese Möpp unter sich“ würde man in meiner Kölschen Teilheimat sagen … Oder um einen meiner Lehrer auf der Klosterschule zu zitieren: „Jungs, merkt euch eines: wenn Ihr kriminell werdet, dann so richtig. Denn der Teufel scheißt immer auf den gleichen Haufen!“
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Seit vielen Monaten berichte ich über das „gespannte Verhältnis“ Faesers zu Demokratie und Rechtsstaat. Nicht ohne Folgen…
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