Wie nun bekannt wurde, hat das Bundesverfassungsgericht die Regeln zur Triage im Infektionssschutzgesetz für nichtig erklärt, die es selbst in der Corona-Zeit noch gefordert hatte. Das Gericht stellte nicht abschließend fest, ob materiell alle Regelungen verfassungsgemäß wären — da bereits die formelle Rechtswidrigkeit feststand (fehlende Kompetenz), kam eine inhaltliche Prüfung nicht mehr zur Entscheidung. Prof. Norbert Dilger kommentiert.
Das ‚Bundesverfassungsgericht fordert[e] gesetzliche Regelung der Triage zum Schutz von Behinderten‘ während der Corona-Pandemie. Zum Glück kam es trotz der schlechten Corona-Politik zu keiner Triage-Situation, bei der hätte entschieden werden müssen, wen Ärzte zu retten versuchen und wen sie wegen zu knapper Kapazitäten bewusst sterben lassen.
Der Bundesgesetzgeber hat daraufhin die geforderte gesetzliche Regelung geschaffen, die inhaltlich kritisiert wurde, was zu einer erneuten Klage führte.
Nur noch peinlich
Doch das Bundesverfassungsgericht drückt sich vor einer Entscheidungen der inhaltlichen und moralischen Fragen, sondern verkündet heute seinen „Beschluss vom 23. September 2025“: Die „Triage-Regelungen des Infektionsschutzgesetzes sind mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig“, aber nicht aus inhaltlichen Gründen, sondern rein formal, weil der Bund gar nicht zuständig sei, sondern die Bundesländer das regeln müssten.
Das Urteil widerspricht direkt dem eigenen Urteil von 2021, wo dem Bundesgesetzgeber Untätigkeit vorgeworfen wurde und von ihm eine gesetzliche Regelung gefordert wurde, welche nun verworfen wird, weil er gar nicht hätte tätig werden dürfen.
Dieses Bundesverfassungsgericht ist nur noch peinlich unter dem Parteipolitiker Stephan Harbarth.
Erstveröffentlichung auf dem Blog von ALEXANDER DILGER.
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