Freitag, 29. März 2024

Von „Köterrasse“ bis „islamische Sprechpuppe“: Welche Aussagen sind wann erlaubt?

Der inflationär verwendete „Hassbegriff“ ist längst zur neuen Nazikeule geworden und wird auch mit der gleichen Doppelmoral verwendet: Was die einen zu dürfen glauben (den politischen Gegner nach Herzenslust diffamieren, beleidigen und beschuldigen), dürfen die anderen noch lange nicht. Wie aber sieht es die Justiz? Hier folgen einige Urteile der jüngeren Zeit. Ein Gastbeitrag von Pommes Leibowitz

Der bekannte Vlogger und Publisher Tim Kellner hatte die SPD-Politikerin Sawsan Chebli u. a. als „islamische Sprechpuppe“ bezeichnet.

Im Zweifel erlaubt

Das Amtsgericht Tiergarten (Berlin) stufte diese Bezeichnung jetzt als freie Meinungsäußerung ein. Kern der Urteilsbegründung:

„Scharfe, pointierte Meinungsäußerungen sind im Zweifel erlaubt.“

Ich persönlich kann in diesem Begriff ohnehin keine Beleidigung erkennen. „Islamisch“ ist die Dame nun mal, und die Bezeichnung „Sprechpuppe“ ist für jemanden, dessen Mitteilungs-Palette sich (zumindest bei Twitter) im wesentlichen in Rassismus- und Faschismusvorwürfen gegen Meinungsgegner erschöpft, durchaus nachvollziehbar, allemal aber begründbare Meinungsäußerung und damit legal. Moralisch gilt dann – speziell für Frau Chebli – auch noch die Sache mit dem Wald, in den man hineinruft …

Auch weitere treffende Formulierungen des Tim Kellner sind laut Gericht nicht strafrechtlich relevant:

„Quoten-Migrantin“ (ist schlicht die Wahrheit) und „Staatssekretärin für Dingsbums“ (ist eine treffende satirische Formulierung für ein völlig überflüssiges Quoten-Amt).

Erdoganisierung der deutschen Justiz?

Interessant ist in diesem Zusammenhang noch der von allen guten Geistern und Skrupeln verlassene Berliner Staatsanwalt, der sich offenbar als „Henker“ eines islamistischen Berlins profilieren will. Er forderte doch tatsächlich ein halbes Jahr Gefängnis wegen angeblicher „Hasskriminalität“.

Wohlgemerkt: Tim Kellner hat nicht zu Gewalt aufgerufen, hat keine Volksverhetzung begangen, sondern hat schlicht und einfach nur eine aussagefähige Metapher für eine umstrittene Politikerin verwendet.

Quelle u. a. Focus

Darf man Leute als „Faschist“ bezeichnen?

Dazu gibt es mehrere Gerichtsurteile, die das für zulässig erklären, meist mit der Einschränkung, dass diese Einschätzung auch begründet werden kann. Dann gilt es als freie Meinungsäußerung.

Allerdings sind diese Urteile keine Einbahnstraße, denn sie erlauben es eben auch, radikale Linke als „Linksfaschist“ zu bezeichnen. Und auch das lässt sich, angesichts des Verhaltens vieler Linker, problemlos begründen.

Sind die Deutschen eine Köterrasse?

Eine Anzeige wegen dieser Beleidigung des deutschen Volkes wurde von der Staatsanwaltschaft Hamburg zurückgewiesen, weil „Deutsche keine konkrete Gruppe wären, die sich nach politischen, nationalen, ethnischen, rassischen, weltanschaulichen, religiösen, sozialen, beruflichen oder anderen Merkmalen unterscheiden ließe.“

Genau das sind sie aber eigentlich doch: eine nationale Gruppe, so, wie Türken, Syrer u. a. auch. Man darf also gespannt sein, ob diese Leugnung nationaler Identität auch bei Zuwanderern anderer Nationalitäten zum Einsatz kommt. Nach obiger Logik dürfte man dann auch z. B. Syrer als „Kameltreiber-Rasse“ bezeichnen.

Zweierlei Maß? Man darf gespannt auf zukünftige Urteile sein.

Quelle u. a. Mopo.de

Darf man Türken als Kameltreiber bezeichnen?

Natürlich ist diese Bezeichnung pauschalisierend und diffamierend. Der juristische Knackpunkt aber war, dass diese Begriffe in einer Karnevalsrede verwendet wurden und damit eine überspitzte Beschimpfung wegen als unangemessen empfundener Forderungen der türkischen Gemeinde darstellten. Im weiteren Sinne also Satire mit Sachzusammenhang und deshalb eben kein Straftatbestand. Eigentlich logisch. Wenn man Erdogan als „Ziegenficker“ bezeichnen darf, dann sind wohl „Kameltreiber“ die harmlosere Variante.

Dennoch und zu Recht (es war geschmacklos) wurde dem AfD-Abgeordneten anschließend von seiner eigenen Partei das Vertrauen entzogen und er trat zurück.

Quelle u. a. Sueddeutsche.de

Ist Renate Künast eine „Drecks-Fotze“?

Ein umstrittenes Urteil des Landgerichts Berlin beurteilte diese und andere Bezeichnungen als zulässig, da es sich um „Meinungsäußerungen mit Sachbezug“ handele.

Auch wenn dieses Urteil juristische Gratwanderung ist, viele, am meisten die Dauerempörten in Medien und Politik, haben schlicht die Urteilsbegründung nicht verstanden.

Renate Künast war falsch zitiert worden (das Zitat war absichtlich missverständlich verändert worden), und aus Wut über dieses ihr in den Mund gelegte Zitat hatten viele Kommentatoren dann über die Stränge geschlagen. Auslöser war also nicht die Person der Renate Künast, sondern das falsche, provozierende Zitat. Die Beleidigungen galten aus Sicht des Gerichtes dem provozierenden Zitat und hatten zu diesem Sachbezug.

Lasst es mich mit einem Gleichnis erklären:

Ich höre, dass mein Nachbar ein Kind missbraucht hat. Ich bezeichne ihn daraufhin als „pädophiles Arschloch“. Tatsächlich ist er unschuldig. Ich aber auch, denn meine Beleidigung stand im „Sachbezug“ zur falschen Information über ihn. Als anständiger Mensch werde ich mich natürlich entschuldigen, aber juristisch liegt keine Beleidigung/Straftat vor.

Das „Künast-Urteil“ ist also mitnichten ein Freibrief für Beleidigungen

Die Urteilsbegründung war nur von vielen Leuten schlicht ignoriert, oder nicht verstanden worden. Man darf auch nicht vergessen: Es handelte sich um einen im Affekt entstandenen Shitstorm mit nachvollziehbarer Empörung, wenn denn das Zitat echt gewesen wäre.

Quelle u. a. FAZ

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