Donnerstag, 28. März 2024

Friedrichsstadtpalast Berndt Schmidt – Verstoß gegen das AGG?

schmidt bernd

(Ifis) Berndt Schmidt muss AfD Wähler schon sehr hassen, wenn er nicht mal ihr Geld möchte. Wobei, ganz richtig ist das ja nicht, denn es wird nicht berichtet, dass er seine staatlichen Zuschüsse um 13% reduziert sehen möchte.

Wenn er diesen, eigentlich logischen Schluss doch noch zu ziehen imstande ist, hätten wir auch einen Verwendungsvorschlag. Wie wäre es mit einer Stiftung für in Deutschland lebende Opfer der illegalen Migration? Zumindest an der Anzahl der Opfer würde die Idee doch sicher nicht scheitern.

Es stellt sich aber die Frage, ob Berndt Schmidt überhaupt noch Geschäftsführer des Friedrichsstadtpalastes sein kann. Nein, nicht wegen seines Hasses, der ist ja nicht problematisch, wenn er „gegen rechts“ gerichtet zu sein scheint. Wegen so einer Lappalie regt man sich doch hierzulande nicht auf.

Droht Herrn Schmidt von unerwarteter Seite Ungemach? Seit 2006 gibt es, dank der Grünen, das sog. Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, kurz AGG genannt.

Es soll gegen alle möglichen und unmöglichen Formen von Diskriminierung in allen möglichen und unmöglichen Lebenssituationen schaffen. Anwälte lieben es, denn wenn nichts geht, kann man es ja mal damit versuchen.

Dummerweise hat Rot-Grün, trotz nachhaltig-zukunftsorientierter Vorausschau die Existenz der AfD nicht vorausgeahnt.

Und, Sie ahnen es liebe Leser, somit schützt das Gesetz auch AfD Wähler und -eigentlich unverzeihlich- sogar AfD Mitglieder.

Ein typisches rot-grünes, schlampig hergestelltes Produkt also. Aber, nicht nur über Flüchtlinge kann man sagen: jetzt sind sie nun mal da. Auch über das AGG kann man das sagen.

Und was hat das jetzt mit der Unfähigkeit des Herrn Schmidt demokratische Wahlergebnisse zu akzeptieren, zu tun? Bei Philosophia Perennis sind wir ja keine Juristen, aber es liest sich für uns Laien so, als ob wir, bzw. Herr Schmidt ein Problem hätte:

§1 AGG  beschreibt den Geltungsbereich und der betrifft unter Anderem die Benachtteiligung aus Gründen der Weltanschauung.

§2 AGG sagt in -Absatz 1, Punkt 8 dass es unzulässig ist, aus Gründen des §1, „den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen …“

Tja, Herr Schmidt, dumm gelaufen. Und an dem Gesetz sind auch noch die Grünen schuld.

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